Widerruf bei geöffneter Geschenkverpackung ist ja ausgeschlossen.
Ich frage mich gerade, wie juristisch sattelfest eine solche Aktion überhaupt ist. Im Prinzip findet ja hier eine Lotterie bzw. eine Ausspielung statt, und diese sind nach meinem Halbwissensstand grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Wikipedia sagt dazu:
"Gemäß § 763 BGB ist ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag nur verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Der Staat besitzt ein Lotteriemonopol, sodass gemäß § 287 Abs. 1 StGB jede Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung einer behördlichen Erlaubnis bedarf. Genehmigungsfrei sind Lotterien und Ausspielungen nur, wenn die Lose kostenfrei und ohne Bindung ausgegeben werden oder als nicht-öffentliche Veranstaltungen.[16] Ansonsten handelt es sich um eine nicht einklagbare unvollkommene Verbindlichkeit nach § 762 BGB, die nicht zurückgefordert werden kann, wenn sie erfüllt wurde („Spielschulden sind Ehrenschulden“)."
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