Beiträge von Thygra im Thema „SOXmas Weihnachtsüberraschung in der Spiele-Offensive“

    Vermutlich nicht, aber man macht eine Inventur normalerweise nicht am letzten Tag, weil der Prüfer auch noch ins Haus kommen könnte und der benötigt auch seine Zeit.

    Wie kommst du denn jetzt auf diesen Unsinn? Man kann die Inventur auch noch am 3. oder 5. Januar beenden, das ist überhaupt kein Problem. Man muss nur für den Fall, dass nach dem 31.12. Warenbewegungen stattfinden, darauf achten, dass diese korrekt für die Inventur erfasst werden, sodass am Ende der Warenbestand mit Stand 31.12. in den Inventurdaten steht.

    Die Inventur schon vor dem 31.12. zu beginnen, ist natürlich auch möglich, aber Warenbewegungen sind dann schwieriger zu erfassen als wenn man es nach dem 31.12. macht.

    Jahresende. Immer dasselbe, unbeliebte Spielchen "Inventur". Die SO ist eine GmbH, die müssen also auch eine Inventur durchführen, da führt kein Weg dran vorbei.

    Ich habe doch weiter oben schon mal erklärt, dass das nicht zwingend so sein muss ... :rolleyes:

    Richtig ist, dass man am Ende des Geschäftsjahres eine Inventur machen muss. Aber man kann das Geschäftsjahr auch so legen, dass es nicht am 31.12. endet. Es könnte zum Beispiel vom 1.4. bis zum 31.3. verlaufen oder vom 1.2. bis zum 31.1. etc.

    Ist aber am Ende auch egal, denn man kann auch verpackte Spiele als eigenen Artikel führen mit einem Durchschnittspreis in der Bilanz. Dazu muss man sie nicht auspacken und man muss nicht wissen, was sich darin befindet.

    Natürlich kann es auch sein, dass sie tatsächlich die übrigen Spiele wieder auspacken und einbuchen, auch das kann keiner wissen. Es ist aber kein Automatismus, an dem kein Weg vorbei führt, sondern nur eine von mehreren Möglichkeiten.

    So, ich hoffe, du kennst die Anzahl im Schaufenster.

    Nein, keine Ahnung. Deine 400 könnte ein gute Schätzung sein. Aber um die Anzahl ging es ja gar nicht. Ob man nun 400 oder 2000 Spiele vorzeitig einpackt, ist zwar ein unterschiedlicher Aufwand, aber so oder so muss man es eben vorher machen.

    Natürlich kann es sein, dass die SO nur z. B. 1000 initiativ verpackt hat. Ich kann es mir nur eben nicht vorstellen, denn wenn sie dann innerhalb weniger Tage 1500 Bestellungen erhalten hätten, wären sie ja unvorbereitet gewesen. Und daran glaube ich eben nicht.

    Ich frage mich, warum Mehraufwand direkt realitätsfern sein soll?

    Mehraufwand ist dann realitätsfern, wenn er aus Sicht des Betrachtenden unnötig ist.

    Bei normalen Bestellungen muss der Lagerarbeiter auch zu einem bestimmten Lagerplatz gehen um das Spiel einzulagern und holt nicht einfach das erst beste Spiel aus dem Hochregal.

    Der Lagerarbeiter holt dann aber nicht nur das eine Spiel aus einem Regal, sondern packt mehrere Bestellungen gleichzeitig auf seinen Rollwagen. Denn dieser Vorgang wird natürlich so optimiert, dass alles insgesamt möglichst wenig Zeit kostet. Und genau das geschieht auch mit den eingepackten Geschenken, der Vorgang wird so optimiert, dass er möglichst wenig Zeit kostet.

    Jedes Spiel was zuerst eingepackt wurde und dann unverkauft irgendwann wieder ausgepackt werden muss, ist auch Mehraufwand.

    Ich bin mir sicher, dass keines der verpackten Spiele wieder ausgepackt wird. Für nicht verkaufte Exemplare wird man eine andere Verwendung finden.

    Aber am Ende wird die Kundschaft darüber entscheiden, wie erfolgreich die Aktion ist.

    Genau das habe ich ja sinngemäß ebenfalls geschrieben. :)

    Alle Vorschläge, was man "besser" machen könnte, sind ziemlich realitätsfremd. Das würde alles Mehraufwand bedeuten und zudem auch dem eigentlichen Sinn dieser Aktion zuwiderlaufen (aus Sicht der SO). Insofern sehe ich hier keinen Grund, auf irgendeine Änderung zu hoffen, solange jedes Jahr dermaßen viele Bestellungen über diese Aktion getätigt werden.

    Die vermarkten das ja so, als seinen da wirklich im Vorfeld 2000 spiele verpackt worden. Sollte das wirklich so sein, wäre das ja nicht mehr möglich.

    Wobei ich mir auch nicht sicher bin, ob diese angeblich 2000 Stück da wirklich jemals vorhanden waren. Alleine platz- und einpacktechnisch wäre das ja Wahnsinn

    Ehrlich gesagt verstehe ich diese Zweifel nicht. Man könnte diese Aktion kaum bewerkstelligen, wenn man diese 2000 Stück nicht schon vorher gepackt hätte. Oder glaubst du ernsthaft, es wäre sinnvoll, die Spiele erst dann in Geschenkpapier einzupacken, wenn die Bestellungen eintreffen?

    Hier mal ein Bild aus dem aktuellen Schaufenster des Pegasus Pop-Up-Stores. Dort werden am Samstag von Pegasus gesponsorte Spiele (und heiße Waffeln) an Kinder der Friedberger Tafel verteilt. Natürlich wird eine solche Aktion vorher vorbereitet, man kann die Spiele ja logischerweise nicht erst dann einpacken, wenn die Kinder schon vor der Tür stehen. ;)

    Bei der SO wird es sicher weniger dekorativ ausgesehen haben, sondern es dürften höhere Stapel gewesen sein. Aber wieso man daran zweifeln sollte, dass die alle beim Start der Aktion schon fertig gepackt waren, erschließt sich mir überhaupt nicht.

    Zählen Rundungen der Nachkommastelle bei Prozenten schon dazu? Das ist, wo ich mangels Wissen aussteige.

    Wenn ich das aufrunde und dies nicht mindestens mit einer Fußnote erwähne, ist das natürlich unwahr, dazu braucht man kein Spezialwissen. Wenn ich 10% Rabatt bewerbe, darf ich nicht 9,9% Rabatt geben. Ansonsten mache ich mich angreifbar im Sinne des UWG.

    Deshalb muss zum Beispiel Werbung der Art "19% Mehrwertsteuer geschenkt" mit einer Fußnote versehen werden, die erklärt, dass hier in Wirklichkeit ein Rabatt in Höhe von ca. 15,97% gegeben wird.

    Ich kann mir nicht vorstellen das ein Geschenkpapier einen Widerruf ausschließt lasse mich aber als Laie gerne eines besseren belehren.

    Soweit ich das jetzt verstanden zu haben glaube: Der Widerruf selbst gilt weiterhin wie üblich. Du kannst das bestellte "Geschenk" wieder zurückschicken. Du darfst es halt nur nicht auspacken.

    Insofern ist also die Frage, ob es rechtlich zulässig ist, eine Rücksendung nach dem Auspacken abzulehnen oder nicht. Ob der Vergleich mit einem Magic Booster wirklich zutrifft, würde am Ende wohl nur ein Richter wirklich klären können.

    Es gibt zumindest meines Wissens ein Gerichtsurteil, dass man Matratzen auspacken und auf ihnen probeliegen bzw. sogar probeschlafen darf, auch wenn die Matratze danach bei einer Rücksendung hygienisch betrachtet nicht mehr ohne Reinigung erneut verkauft werden kann. Aber das ist natürlich ebenfalls kein passender Vergleich zu dieser Geschenksache hier.

    Ich habe in den letzten Jahren familienbedingt leider wesentlich mehr Zeit an Entenangelständen verbracht, als mir lieb ist und kann dir sagen, dass das alles andere als ein Geschicklichkeitsspiel ist. Es geht schlussendlich nicht darum, OB man eine Ente angelt, sondern WELCHE Ente man angelt. An der Unterseite der Ente ist eine zufällige Punktzahl notiert und die Gesamtpunktzahl von allen geangelten Enten entscheidet darüber, welchen Preis man sich aussuchen kann. Das kommt meines Erachtens einer Lotterie wesentlich näher als einer Partie "Der heiße Draht".

    Danke für die Erklärung. Ich habe selbst nie Enten geangelt und das Spiel aufgrund von Fotos wohl falsch eingeschätzt. Das ist in der Tat kein Geschicklichkeitsspiel.

    Ob und wie das nun rechtlich korrekt ist, k.A., habe aber für dich mal Lotterie – Wikipedia oder Lotterie - Zeno.org ergoogelt…

    Das ist jetzt ziemlich albern, dass du mir einen Link gibst, den ich selbst weiter oben im Thread schon gepostet hatte ...

    Bei der Aktion handelt es sich nicht um eine Lotterie (hier eine Ausschreibung, da kein Geldgewinn) i.S.d. § 763 BGB. Es mangelt bereits am Merkmal des Einsatzes, da hierfür die Hoffnung miteinhergehen muss, einen gleichwertigen oder höherwertigen "Gewinn" zu erzielen - das hat man hier ohnehin nich, da der "Gewinn" ohnehin höher ist.

    Danke, das ist mal eine sachliche und nachvollziehbare Erklärung, mit der ich etwas anfangen kann. (Dass es - wenn überhaupt - eine Ausschreibung gewesen wäre, hatte ich übrigens selbst oben schon so geschrieben, aber das nur am Rande.)

    Damit ist jede Tombola, jeder Kirmesstand mit Entenangeln etc. auch gleich eine genehmigungspflichtige Lotterie?

    Entenangeln ist (wenn ich mich richtig erinnere) ein Geschicklichkeitsspiel, kein reines Glücksspiel. Damit erfüllt es nicht die Bedingungen einer Lotterie. Eine Tombola ist dagegen tatsächlich eine Lotterie und prinzipiell genehmigungspflichtig.

    Ich finde es eine schöne Aktion und würde mich freuen, wenn die, die anderer Meinung sind, einfach ihre Finger davon lassen und nicht allen anderen den Spaß daran verderben. Oder dafür sorgen, dass SO künftig so etwas nicht mehr anbietet. Danke.

    Ganz allgemein: Nur weil du die Aktion schön findest, heißt das nicht automatisch, dass man Recht und Gesetz komplett ignorieren darf.

    Unabhängig davon will ich der SO auch gar nichts verbieten. Aber wenn hier tatsächlich das Widerrufsrecht ausgehebelt werden soll, werde ich zumindest hellhörig, weil dies nicht so einfach möglich ist.

    Eine Lotterie/Tombola ist diese Aktion natürlich nicht. Eine solche beinhaltet ja viele Nieten auf ein paar Gewinne, hier bekommt ja jeder was für sein Geld.

    Dass eine Lotterie (im juristischen Sinne) automatisch Nieten enthalten muss, halte ich momentan noch für deine persönliche Meinung, nicht für eine Tatsache. Hast du vielleicht einen hilfreichen Link, der deine Meinung irgendwie untermauert?

    Widerruf bei geöffneter Geschenkverpackung ist ja ausgeschlossen.

    Ich frage mich gerade, wie juristisch sattelfest eine solche Aktion überhaupt ist. Im Prinzip findet ja hier eine Lotterie bzw. eine Ausspielung statt, und diese sind nach meinem Halbwissensstand grundsätzlich genehmigungspflichtig.

    Wikipedia sagt dazu:

    "Gemäß § 763 BGB ist ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag nur verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Der Staat besitzt ein Lotteriemonopol, sodass gemäß § 287 Abs. 1 StGB jede Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung einer behördlichen Erlaubnis bedarf. Genehmigungsfrei sind Lotterien und Ausspielungen nur, wenn die Lose kostenfrei und ohne Bindung ausgegeben werden oder als nicht-öffentliche Veranstaltungen.[16] Ansonsten handelt es sich um eine nicht einklagbare unvollkommene Verbindlichkeit nach § 762 BGB, die nicht zurückgefordert werden kann, wenn sie erfüllt wurde („Spielschulden sind Ehrenschulden“)."

    Link:

    Lotterie – Wikipedia