PStTG/ DAC7 könnte ggf. zur Schließung des Marktplatzes führen…

  • Und wenn Du morgen drei Super-All-Ins für je 1000 Euro inseriert hast?

    Erstens geht es um tatsächliche Umsätze und nicht um Inserate und zweitens ließe sich ja auch ein Limit für die Gesamtsumme einbauen.


    Lässt sich so etwas umgehen? Klar.

    Ist es dann noch die Verantwortung des Forenbetreibers? Vermutlich, eher nein.

    Fabian Zimmermann - Autor von Tiefe Taschen / GoodCritters

  • mal eine schriftlich fixierte Einschätzung aus Sicht von Wirtschaftsprüfern/Steuerberatern:

    https://www.gkkpartners.de/man…inar-und-faq-katalog.html

    "Keine Plattform im Sinne des PStTG liegt insbesondere vor


    - bei fehlender relevanter Tätigkeit z.B., wenn auf einer Plattform vorab aufgezeichnete Inhalte einer unbestimmten Zahl von Personen zum Aufrufen und Abspielen angeboten wird (z.B. Streamingdienste),

    - bei eigenen Online-Shops, d.h. sofern der Plattformbetreiber ausschließlich seine eigenen Waren oder Dienstleistungen anbietet,

    - bei reiner Kontaktvermittlung im Sinne eines „digitalen Schwarzen Bretts“, wenn der Abschluss des Vertrages außerhalb der Plattform oder anderweitig (auch elektronisch) zustande kommt."

    Einmal editiert, zuletzt von d82 ()

  • Wäre es nicht möglich, einfach die Anzahl der möglichen Angebote pro User zu beschränken? Wenn sichergestellt ist, dass niemand die Grenzen überschreitet, dürfte doch alles okay sein.

    da frage ich mich ohnehin wie da die Trigger gelagert sind.


    Wenn Plattformen ab 30 verkaufte Stück triggern und melden, dann verkaufe ich 29 bei Ebay, 29 bei Kleinanzeigen, 29 im forum, 29 bei BGG....

    Besucht uns auf unserer Seite unter "www.mister-x.de"

  • Und wenn Du morgen drei Super-All-Ins für je 1000 Euro inseriert hast?

    Erstens geht es um tatsächliche Umsätze und nicht um Inserate und zweitens ließe sich ja auch ein Limit für die Gesamtsumme einbauen.


    Lässt sich so etwas umgehen? Klar.

    Ist es dann noch die Verantwortung des Forenbetreibers? Vermutlich, eher nein.

    Äh.. DU hast das Fass mit der Anzahl der Inserate aufgemacht. „Wenn die Anzahl eingehalten wird..“

    Jetzt plötzlich nicht?😆


    Doch ist es.


    Wenn wir bei Immobilienscout damals unsere Sorgfaltspflicht dahingehend verletzt haben, dass gewerbliche Nutzer als private Nutzer getarnt sind und wir dieses nicht verfolgt haben, waren wir im schlimmsten Fall schadensersatzpflichtig bezüglich der Steuern und zu zahlenden Maklerprovisionen.


    Ein Forenbetreiber ist verantwortlich für die dort getätigten Geschäfte (soweit vorhanden) und kann sich nicht relaxed in die Sonne legen und auf die Nutzer verweisen.


    Darum werden die Betreiber ja auch immer mehr in die Pflicht genommen.


    Ausländische Plattformen mag das nicht tangieren. Die hiesigen allerdings sehr.

    - In Progress -


    Lieblingsorte für den nächsten Urlaub:

    Arkham, Innsmouth, Newberryport und Dunwich

    Lieblingsessen: Calamares fritti (eigentlich Lasagne)


    Nichts ist tot, was ewig stinkt. Bis Seife den Geruch bezwingt.

    Einmal editiert, zuletzt von FalcoBaa ()

  • - bei reiner Kontaktvermittlung im Sinne eines „digitalen Schwarzen Bretts“, wenn der Abschluss des Vertrages außerhalb der Plattform oder anderweitig (auch elektronisch) zustande kommt."

    Das ist einfach der Wortlaut der Gesetzesbegründung. Man findet noch keine konkretere Einschätzung, das ist ja genau das Problem. Ich habe schon Juris und Beck-Online durchsucht.
    Wir haben ja mittlerweile einige Einschätzungen. Meiner Meinung nach, wird einem allenfalls eine darauf spezialisierte Kanzlei eine ETWAS fundiertere Einschätzung geben können, der gemeine Volljurist jedenfalls nicht. Und selbst dann verbleibt, wenigstens bis zu den ersten Entscheidungen, den Betreibern ein Restrisiko.

    Die große Stärke der Narren ist es, dass sie keine Angst haben, Dummheiten zu sagen.

  • - bei reiner Kontaktvermittlung im Sinne eines „digitalen Schwarzen Bretts“, wenn der Abschluss des Vertrages außerhalb der Plattform oder anderweitig (auch elektronisch) zustande kommt."

    Das ist einfach der Wortlaut der Gesetzesbegründung. Man findet noch keine konkretere Einschätzung, das ist ja genau das Problem. Ich habe schon Juris und Beck-Online durchsucht.
    Wir haben ja mittlerweile einige Einschätzungen. Meiner Meinung nach, wird einem allenfalls eine darauf spezialisierte Kanzlei eine ETWAS fundiertere Einschätzung geben können, der gemeine Volljurist jedenfalls nicht. Und selbst dann verbleibt, wenigstens bis zu den ersten Entscheidungen, den Betreibern ein Restrisiko.

    Ok, danke. Hab das als Einordnung wargenommen, durch den Aufbau der Seite.

  • - bei reiner Kontaktvermittlung im Sinne eines „digitalen Schwarzen Bretts“, wenn der Abschluss des Vertrages außerhalb der Plattform oder anderweitig (auch elektronisch) zustande kommt."

    Das ist einfach der Wortlaut der Gesetzesbegründung.

    Und was meinst du, worauf Gerichte im Zweifelsfalls ihr Urteil stützen oder Behörden ihr Verwaltungshandeln? Auf der Gesetzesbegründung, welche die vom Ersetzgeber erdachte Intention eines auslegungsfähigen Rechtsbegriffs darlegt und diesem damit Inhalt gibt, oder auf die Interpretation von Anwalt/Rechtsberater Müller Meyer Schulze?

  • Wäre es nicht möglich, einfach die Anzahl der möglichen Angebote pro User zu beschränken? Wenn sichergestellt ist, dass niemand die Grenzen überschreitet, dürfte doch alles okay sein.

    Nein, geht nicht. Wir kennen den Verkauspreis nicht. Doppelaccounts sind möglich, …

    "We are the unknowns. Lower your shields and surrender your ships. We will add your biological and technological distinctiveness to our own. Your culture will adapt to service us. Resistance is futile."


    Meine Spiele: Klick mich

  • Das ist einfach der Wortlaut der Gesetzesbegründung.

    Und was meinst du, worauf Gerichte im Zweifelsfalls ihr Urteil stützen oder Behörden ihr Verwaltungshandeln? Auf der Gesetzesbegründung, welche die vom Ersetzgeber erdachte Intention eines auslegungsfähigen Rechtsbegriffs darlegt und diesem damit Inhalt gibt, oder auf die Interpretation von Anwalt/Rechtsberater Müller Meyer Schulze?

    mir ist klar, wie Urteile zustande kommen, ich hab nicht zum Spaß fast 10 Jahre studiert.

    Ich wollte damit lediglich ausdrücken, dass in der Aussage absolut keine Neuigkeit und kein Mehrwert liegt. Die Gesetzesbegründung wurde schon zwei Seiten weiter vorne zitiert und war ja sogar der Ausgangspunkt für die ganze "schwarze Brett" - Duskussion.

    Sorry, falls das nicht so rüberkam.

    Die große Stärke der Narren ist es, dass sie keine Angst haben, Dummheiten zu sagen.

  • Wenn Plattformen ab 30 verkaufte Stück triggern und melden, dann verkaufe ich 29 bei Ebay, 29 bei Kleinanzeigen, 29 im forum, 29 bei BGG....

    Das geht - die Limits gelten pro Plattform. Vielleicht gibt es bsld ebay1 und ebay2 und ebay3 und …

    "We are the unknowns. Lower your shields and surrender your ships. We will add your biological and technological distinctiveness to our own. Your culture will adapt to service us. Resistance is futile."


    Meine Spiele: Klick mich

  • Meiner Meinung nach, kann es nur so sein, dass der Marktplatz hier (wie auch ebay Kleinanzeigen) als schwarzes Brett betrachtet wird. Alles andere macht keinen Sinn. Im Kern ist es doch auch nur ein digitales schwarzes Brett.

    Eben.


    Hobgoblin: Solange es keine Instanzrechtsprechung gibt, können auch Spezialisten nur dieselben Gedanken zum Gesetzestext äußern wie wir. Und dann geht es halt auch immer um den Einzelfall...


    Wenn ich Forenbetreiber wäre, würde ich dem Finanzamt schildern, wie das bei mir abläuft, meine Meinung äußern, dass es sich dabei um ein schwarzes Brett handelt und um Mitteilung bitten, falls das vom Finanzamt anders gesehen wird. Damit ist man auf der sicheren Seite, denn wenn man extra nachfragt, wird man wohl kaum leichtfertig handeln.

  • Kleine Ergänzung noch zur Spekulationssteuer: Werden Gegenstände des täglichen Verbrauchs, so gilt das nicht als privates Veräußerungsgeschäft. Hier ist also noch nicht mal die einjährige Frist zu beachten. Bleiben also wirklich nur die Fälle, bei denen es gewerblich wird (worauf die Grenzen abzielen), aber da ist es eben genau die Frage, wie viel man mit dem Aufwand heraus holt.

  • Eigentlich ein Witz, wenn man bedenkt , wie viele Brettspiele ich im Jahr kaufe und die dann aber auch wieder die Sammlung verlassen. Ich denke das macht ja jeder so. Man verkauft Sachen um neue Spiele kaufen zu können und meistens für weniger als man selber bezahlt hat. Und 30 sind ja nicht viel. Und selbst wenn ich 50 Spiele aus meiner Sammlung verkaufe , habe ich da keinen Cent plus gemacht.

  • Wäre es nicht möglich, einfach die Anzahl der möglichen Angebote pro User zu beschränken? Wenn sichergestellt ist, dass niemand die Grenzen überschreitet, dürfte doch alles okay sein.

    da frage ich mich ohnehin wie da die Trigger gelagert sind.


    Wenn Plattformen ab 30 verkaufte Stück triggern und melden, dann verkaufe ich 29 bei Ebay, 29 bei Kleinanzeigen, 29 im forum, 29 bei BGG....

    Auf Kleinanzeigen, im Forum und bei BGG kannst du auch mehr verkaufen, Stichwort 'Digitales schwarzes Brett', deshalb wurden ja bei BGG die Bewertungen und die Verkaufsbestätigung entfernt usw (gut, amerikanisches Recht, aber ähnliches Problem...)

    Einmal editiert, zuletzt von TRH ()

  • Eigentlich ein Witz, wenn man bedenkt , wie viele Brettspiele ich im Jahr kaufe und die dann aber auch wieder die Sammlung verlassen. Ich denke das macht ja jeder so. Man verkauft Sachen um neue Spiele kaufen zu können und meistens für weniger als man selber bezahlt hat. Und 30 sind ja nicht viel. Und selbst wenn ich 50 Spiele aus meiner Sammlung verkaufe , habe ich da keinen Cent plus gemacht.

    Weil das jetzt vermehrt in die Richtung geht nochmal eine kleine Klarstellung. Für den Veräußerer ändert sich erst einmal nichts in steuerrechtlicher Hinsicht. Wenn man vorher nicht gewerblich war, wird man es auch durch das PStTG nicht. Die Plattform wird hier nur in die Pflicht genommen Daten der Verkäufe und der Kunden dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

    Deswegen das Problem für Sankt Peter hier und darum geht es eigentlich. Nicht um die Steuerpflicht der Verkäufer. Das muss man zwingend trennen.

    OT deshalb:

    Übrigens ist eine Gewerblichkeit nach einigen Urteilen sehr schnell erreicht:

    Zitat

    Zunächst sind Anzahl und Regelmäßig der abgeschlossenen Verkäufe entscheidend. Beispielsweise hat das Landgericht Berlin 2006 geurteilt, dass eine Mutter, die innerhalb eines Monats 80 Kleidungsstücke ihrer vier Kinder auf eay verkaufte, als Unternehmerin einzustufen ist (Urteil vom 5.9.2006, Az. 103 O 75/06). Ähnlich strenge Auffassung vertritt das Landgericht Hanau, das schon bei 25 Verkäufen im Zeitraum von 2 Monaten Gewerblichkeit annahm (Urteil vom 28.9.2006 – 5 O 51/06).

    Wobei diese Einstufung zwei Probleme hat. Das steuerrechtliche ist da viel geringer. Letztendlich muss ich nur nachweisen können, dass ich mehr bezahlt habe, als ich eingenommen habe. Viel schwerer wiegt hier die Pflicht zur Übernahme der Gewährleistung. Denn diese Pflicht trifft mich auch. Und neu auch ein Verpackungsproblem. Ich muss nämlich dann meine Verpackungen lizenzieren (seit Mitte 2022 nach VerpackG) und noch andere rechtliche Stolpersteine.

    Ach ja? Definier mir "normal"!

  • Übrigens ist eine Gewerblichkeit nach einigen Urteilen sehr schnell erreicht:

    Zitat

    Zunächst sind Anzahl und Regelmäßig der abgeschlossenen Verkäufe entscheidend. Beispielsweise hat das Landgericht Berlin 2006 geurteilt, dass eine Mutter, die innerhalb eines Monats 80 Kleidungsstücke ihrer vier Kinder auf eay verkaufte, als Unternehmerin einzustufen ist (Urteil vom 5.9.2006, Az. 103 O 75/06). Ähnlich strenge Auffassung vertritt das Landgericht Hanau, das schon bei 25 Verkäufen im Zeitraum von 2 Monaten Gewerblichkeit annahm (Urteil vom 28.9.2006 – 5 O 51/06).

    Das z.B. und ich habe hier im Forum auch schon häufiger gelesen, dass jemand bei Kickstarter drei Spiele geordert hat, mit der Absicht zwei zu verkaufen, um sich das dritte zu finanzieren. Das fällt definitiv auch unter Gewerblichkeit.

  • Plattform; Plattformbetreiber

    (1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über

    das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf

    1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder

    2. die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

    Ist das nicht der entscheidende Passus? Der Marktplatz hier handhabt aber nicht die Zahlung der Käufer, ist der Marktplatz somit kein Platformbetreiber? Mal ganz davon ab, dass sich die "Dienstleistung" nicht von einem schwarzen Brett unterscheidet.

    Darüber hinaus kann es schwerlich im Interesse der Finanzämter sein mit Meldungen zu solchen Bagatellgeschichten überschwemmt zu werden. Weil bei einem Umsatz von 2000€ mit gebrauchten Waren wird es doch quasi nie zu Gewinnen kommen (zumindest wenn die Sachen neu gekauft wurden).

  • Hier ist die Nr. 1 das Problem "Erbringung relevanter Tätigkeiten".


    In § 5 fällt da drunter:


    "der Verkauf von Waren;"





    Die glücklichen Zeiten der Menschheit sind die leeren Blätter im Buch der Geschichte.

  • Geht es hier bei der Plattformfrage laut Gesetzestext nicht nur um Plattformen, die "es Nutzern

    ermöglich(en), über

    das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen"?


    Über das Internet "mittels einer Software" klingt für mich ja schon eher so als ob das Gesetz wirklich nur auf größere App-unterstützte Verkaufsplattformen abzielt. Mehr würden die (Finanz) Ämter und Gerichte doch eh nicht verarbeiten können.


    Ich halte es ja für nahezu ausgeschlossen, dass die Registrierungspflicht für normale Forenbetreiber und Betreiber digitaler Schwarzer Bretter überhaupt gilt.

  • Über das Internet "mittels einer Software" klingt für mich ja schon eher so als ob das Gesetz wirklich nur auf größere App-unterstützte Verkaufsplattformen abzielt.

    Ich würde sogar einen direkten Zusammenhang sehen mit dem Abzweigen einer Provision für die Verkaufsplattform. Denn warum stellen Ebay, Amazon Marketplace & Co denn solche ausgefeilte Software zur Anbahnung von Rechtsgeschäften zur Verfügung und pflegen sie immer weiter? Antwort: Um daran Geld zu verdienen, indem sie eine Provision für sich abzweigen. Und dazu haben bzw. brauchen sie auch die Daten der Verkäufer. Also sagt dann irgendwann der Staat: Da wird Geld verdient, alles gut und richtig so, aber da möchten wir schon Bescheid wissen (insbesondere wenn wie bei Ebay von einigen wenigen im großen Stil Steuern hinterzogen werden). Das geht selbstverständlich nicht gegen "kleine Fische" wie Marktplätze bei Unknowns.

    Aber trotzdem: Es wäre nicht das erste Gesetz, das in der konkreten Realisierung dann auch Dinge mit erwischt, die ursprünglich gar nicht das Ziel waren. Von daher ist es absolut angebracht, wenn Forenbetreiber & Co da erstmal lieber etwas vorsichtiger sind, bis das Gesetz und seine Auslegung präzisiert sind. Denn damit Ebay & Co sich angesprochen fühlen, hängen da Strafandrohungen im Raum, die für kleine Betreiber schnell mal existenzbedrohend sind.

  • "Dinge des täglichen Gebrauchs kannst du steuerfrei verkaufen. Der Verkauf von Kinderkleidung, Büchern oder des Privatautos bleiben also steuerfrei. Zumindest dann, wenn du es nur in einem üblichen Rahmen machst. Entrümpelst du beispielsweise deinen Keller und findest ein paar Schätze, die du verkaufen möchtest, kannst du das ohne Probleme machen."


    Quelle: https://taxfix.de/ratgeber/pfl…n-privat-oder-gewerblich/


    Wenn Bücher aussen vor sind, sollten das auch bei Brettspiele gelten...

  • Wenn Bücher aussen vor sind, sollten das auch bei Brettspiele gelten

    Wie oben schon zitiert gibt es andere Rechtsprechung. Und weiterhin hat die Steuerpflicht der Nutzer nichts mit dem hier diskutierten Problem zu tun. Das PStTG trifft nunmal nur unseren Heiligen (mit Ausnahme des datenschutzrechtlichen Aspekten).

    Ach ja? Definier mir "normal"!

  • Wenn Bücher aussen vor sind, sollten das auch bei Brettspiele gelten...

    Ich bin mir nicht so sicher, dass ein Richter Brettspiele (wie Bücher) als Gegenstände des täglichen Gebrauchs ansehen würde, auch wenn das auf viele Forumsuser zutrifft ...

    André Zottmann / Thygra Spiele - u. a. viel für Pegasus Spiele tätig
    Ich gebe hier generell immer meine eigene, ganz persönliche Meinung von mir.

    Einmal editiert, zuletzt von Thygra ()

  • Vielen Dank für die Beiträge, die ich stellenweise erhellend finde. Ich rate übrigens davon ab das FA mit solchen Anfragen zu beschäftigen. Da wird vermutlich keine qualifizierte Antwort kommen und zudem unnötig Pferde scheu gemacht. Die Maßnahmen in Richtung "Schwarzes Brett" finde ich sinnvoll. Ansonsten würde ich abwarten, was zum Thema noch so geschrieben wird und vielleicht gibt es schon ein paar Urteile dazu. Merke: Daten, die man nicht hat, kann man auch nicht melden. Woher denn auch? Ich glaube auch nicht, dass man dazu verpflichtet werden kann. Selbst ebay.de kann manche Daten (z.B. Steuerid) nicht melden.

  • Kleiner Nachtrag zu meiner Einschätzung 'weiter oben':


    M.E. dürfte der Markplatz - so wie er jetzt im Moment ist - nicht unter die gesetzliche Regelung fallen. Ich musste längere Zeit darüber nachdenken, wie ich überhaupt mit dem Verkäufer in Kontakt treten kann. Insoweit kann man wohl nicht davon sprechen, dass es eine Software ist, die darauf gerichtet ist, den Abschluss von Rechtsgeschäften zu ermöglichen.


    Aber es ist natürlich wie es ist... wir Richter sind unabhängig und das beliebte Sprichwort "Vor Gericht und auf hoher See..." gilt natürlich nach wie vor. Letztlich bleiben es Einzelfallentscheidungen, wobei der Großteil meiner Zunft erfahrungsgemäß nicht zu den IT-Experten gehört, was die Bewertung dann manchmal zu einem Glücksspiel macht... (wobei man dann vermutlich zu dem obigen Schluss kommt, wenn man es selbst nicht 'auf die Kette' kriegt).


    Mario


    PS: Im Übrigen könnte ich mir vorstellen, dass sich irgendwann auch mal die Datenschützer rühren werden, wobei die Erfolgsaussichten relativ gering sein dürften , da das Ganze auf Veranlassung der EU geschieht.

  • Vielen Dank für die Beiträge, die ich stellenweise erhellend finde.

    ...

    Selbst ebay.de kann manche Daten (z.B. Steuerid) nicht melden.

    Dito, danke von mir ebenfalls


    An der zweiten Stelle sehe ich ebenfalls die riesengroße Lpcke zwischen Gesetzestext und realer Umsetzung.

    Die Steuer ID ist den Plattformen unbekannt.

    Bekannt ist die Anschrift plus Kontodaten.

    Über die Anschrift kann ein zugehöriges Finanzamt ermittelt werden.


    Bei der Masse der Sekundärmarkt-Tätigkeiten flattert nun also eine Menge X an Mitteilungen (also Tonnen von Datensätzen ) in ein Finanzamt.


    Dort hat dann jemand den Pfad hin zum Sachbearbeiter zu finden. Also die Truppe die jetzt akut schon unter der Flut der Grundsteuerdaten zusammenklappen.


    Dann findet sich in diesem Berg ein Sammelsurium von Belegen zu einer Prozentzahl Y der Steuerpflichtigen.

    Darin dann die Erkenntnis dass für 2007,63 Euro Umsätze getätigt wurden, auf die dann seine Einkommenssteuer entfällt, oder noch kniffliger, die Person ist ein Bürgergeld Empfänger und das nächste Amt muss informiert werden. Ich vermute eher, das Ganze wird sich dann auf die wenigen Fälle beschränken die sehr deutlich über 2000eur und jenen 30 Artikeln liegen , schlichtweg aus Effizienz und Effektivitätsgründen.


    In wieweit das dann von drei vier bekannten Marktplatzgiganten, die schon für genug Datenvolumen sorgen werden, wirklich bis "hinunter" zu einem Forum reichen werden, würden, ich zweifele doch sehr daran.


    Dennoch, der erste der es abbekommt, ist nun mal der Träger der Plattform, alsbald es bekannt ist, dass dort gehandelt wird.

    Ebenfalls ohne SteuerID.

    Besucht uns auf unserer Seite unter "www.mister-x.de"

  • Die Steuer ID ist den Plattformen unbekannt.

    Das muss ja nicht so bleiben. Eine Plattform könnte die Pflicht einführen, außer Name und Anschrift auch die Steuer ID anzugeben.

    Bei Ebay ist das zum Beispiel für Gewerbetreibende generell schon so. Da muss man nicht nur seine Steuernummern angeben, sondern auch eine Bescheinigung des Finanzamts vorlegen, dass man gewerbliche Steuern abführt oder sowas Ähnliches. Und da werden auch durchaus Dinge überprüft. Mein gewerblicher Account wurde zum Beispiel mal stillgelegt, weil festgestellt wurde, dass meine internationale Umsatzsteuernummer beim Bundesamt für Finanzen auf einen anderen Namen angemeldet war als mein Account.

    (Das hatte die einfache Erklärung, dass ich bei meiner Hochzeit 2019 davon ausgegangen war, das Bundesamt für Finanzen würde vom Finanzamt automatisch über meine dort angemeldete Namensänderung informiert werden. War aber nicht so, sind wohl offenbar zwei unterschiedliche Behörden, auch wenn sie ähnlich klingen ...)

    Insofern sehe ich keinen Grund, der dagegen spricht, dass der Gesetzgeber eine Plattform zur Erhebung solcher Daten verpflichtet. Falls dies bisher in dem neuen Gesetz noch nicht vorgesehen ist, wird das ja vielleicht noch "nachgebessert" werden.

  • Thygra


    Klar, gemessen am Status Quo.


    Ich denke, alsbald die ersten davon berichten, dass eBay Steuer IDs anfordert da der Account sonst still gelegt werden muss, wissen wir was Phase ist.


    Bei Gewerblichen muss die ID ja erhoben werden, damit für die erhobenen Gebühren Steueranteile sauber sortiert werden können.

    Besucht uns auf unserer Seite unter "www.mister-x.de"

  • ... die zu meldenden Informationen sind geregelt. Was nicht (bislang) nicht vorhanden ist muss der Betreiber sich dann wohl beschaffen (wenn nicht ausdrücklich angegeben 'soweit vorhanden'...):


    (2) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist, die folgenden Informationen zu melden: 1.den Vor- und Nachnamen;
    2.die Anschrift des Wohnsitzes;
    3.jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder, sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, den Geburtsort;
    4.sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke;
    5.das Geburtsdatum;
    6.sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos, es sei denn, in einer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichten Liste ist angegeben, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, die Kennung des Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt;
    7.sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des Finanzkontos, wenn er von dem Namen des Anbieters abweicht, sowie alle sonstigen der Identifizierung des Kontoinhabers dienlichen Informationen;
    8.jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat;
    9.jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;
    10.die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;
    11.die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

  • Gem. jetziger Interpretation erheben die „kleinen“ ja keine (zusätzlichen) Finanzdaten. Und etsy, AirBnB und Co. müssen halt entsprechende Sicherungen bauen/vorhalten.

  • 9.jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;
    10.die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;
    11.die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

    All diese Punkte sind doch hier völlig irrelevant, oder?

    Bitte senden Sie mir Ihre E-Mail doppelt, ich brauche eine fürs Archiv :/

  • 9.jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;
    10.die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;
    11.die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

    All diese Punkte sind doch hier völlig irrelevant, oder?

    Ja :) ... ging mir auch lediglich um das Thema SteuerID (bzw. was ggf. vom Betreiber an Informationen zu "erheben" ist, falls diese nicht vorliegen.). Sorry für den 'Overflow' ... war einfach nur der entsprechende Absatz aus dem Gesetz :)

  • Vergütung ist der Umsatz des „Verkäufers“ - also wäre es relevant.

    :/ Nach offizieller Lesart ist „Vergütung“ wie folgt erklärt:

    „Vergütung bezeichnet allgemein alle Geldbeträge, die Arbeitnehmende von ihrem Arbeitgeber erhalten – unabhängig von der Art oder Höhe. Bezahlung, Verdienst oder Entgelt sind synonyme Begriffe. Lohn ist die Bezeichnung für ein Entgelt, das auf Basis der Arbeitsleistung bezahlt wird: meist pro Stunde oder pro Stück.“

    Ein erzielter Umsatz von gebrauchten Artikeln ist demnach keine Vergütung.

    Bitte senden Sie mir Ihre E-Mail doppelt, ich brauche eine fürs Archiv :/

  • Für die Gebrauchtverkäufer ist das eh irrelevant, denn über das Jahr gerechnet werden doch insgesamt Gebrauchtspiele mit Verlust verkauft. Verkaufe ich 30 spiele, die ich für 5000 € gekauft habe, für insgesamt 3000 €, zahlt da doch keiner Steuern drauf. Das Gesetz ist doch für Verkäufe gedacht, die im größeren Stil Gewinn erzeugen (wie z. B. rare Konzerttickets von großen Bands oder die neuen Konsolen zu Beginn)

  • Für die Gebrauchtverkäufer ist das eh irrelevant, denn über das Jahr gerechnet werden doch insgesamt Gebrauchtspiele mit Verlust verkauft. Verkaufe ich 30 spiele, die ich für 5000 € gekauft habe, für insgesamt 3000 €, zahlt da doch keiner Steuern drauf. Das Gesetz ist doch für Verkäufe gedacht, die im größeren Stil Gewinn erzeugen (wie z. B. rare Konzerttickets von großen Bands oder die neuen Konsolen zu Beginn)

    Jein, wenn du das lückenlos nachweisen kannst (siehe Urteil von der Dame mit den Babyklamotten)