Beiträge von Calredon im Thema „PStTG/ DAC7 könnte ggf. zur Schließung des Marktplatzes führen…“

    Wie will der Seitenbetreiber irgend einen Preis bei den ganzen Kaufgesuchen mit VHB melden?

    Er müsste halt im Zweifel den Marktplatz so umgestalten, dass er seiner Meldepflicht nachkommen kann.

    Und genau das ist aktuell des Pudels Kern:

    Das Gesetz nimmt die Betreiber, hier Sankt Peter in die Pflicht.
    Und solange nicht 100% klar ist, ist OB Angebote wie der Marktplatz hier betroffen sind, bleibt den Betreibern nichts anderes übrig als das Angebot einzustellen oder wie hier soweit einzuschränken, dass lediglich eine Information über Angebote stattfindet so dass die Anbieter und Nutzer sich selber um alles weitere kümmern müssen.

    Ich glaube auch nicht dass Anwälte im allgemeinen jetzt schon eine Auskunft geben können, die 100% sicher ist, da das Gesetz ja offenbar mehr als genug Fragen offen lässt. Ich denke da wird es erst einen Präzedenzfall geben müssen.

    Und dass sich kein (privater) Betreiber darum reißt, selber der Präzedenzfall zu werden, ist glaube ich klar.

    Eine Idee wäre es auch, falls das mit dem Marktplatz so nicht weiter gehen würde, eine Art schwarzes Brett einzuführen, wo jeder seine Gesuche oder Spiele, die er nicht mehr möchte aufschreiben könnte (ohne Preise oder ähnliches). Gefällt einem was, kann er denjenigen per PN kontaktieren und alles weitere wird privat geklärt.

    Was anderes ist der Marktplatz hier ja auch nicht wirklich.

    Eben - der Marktplatz hier ist eigentlich das Gleiche wie die Abreisszettel am schwarzen Brett im Supermarkt, nur dass hier einfach die Möglichkeiten der digitalen Welt genutzt werden und bei Interesse den Nutzern der Kontakt automatisiert ermöglicht wird wurde (bis auf weiteres)

    Soweit ich gesehen habe, wird grundsätzlich kein Entgelt für die Veröffentlichung oder für einen Verkauf erhoben, oder?

    Für mich als Laien ist der Gesetzestext sehr schwer zu deuten, ich weiß nicht wie Du fachlich aufgestellt bist.

    In der Tat ist aber der Begriff "Vergütung" hier etwas schwer zu deuten - wenn ich im Markt ein Spiel einstelle und jemand kauft das, bekomme ich keine Vergütung, sondern einen Kaufpreis. Ich zahle auch keine Vergütung an Sankt Peter, da die Nutzung der Plattform kostenfrei ist. Die Vergütung bezieht sich auf Dienstleistungen bzw. immaterielle Güter. Es könnte also sein dass dieses Gesetz Sankt Peter und den Marktplatz hier gar nicht betrifft - es ist zwar eine Plattform i.S.d. Gesetzes, aber es gibt hier gar keine Vergütungen. Amazon Marketplace oder Ebay sind wohl eher das Ziel, weil dort ja eine Vergütung zwischen der Plattform und dem Händler fließt.

    Wie gesagt, das müssen die Juristen klären....

    Grundsätzlich haben wir hier ja erst einmal nur eine Aufforderung zur Angebotsabgabe, auf das der Nutzer dann via PN mit einem Preisangebot reagiert - wenn selbst im Handel der Preis an der Ware irrelevant ist und letztlich der Preis an der Kasse gilt, dann wird hier auch "nur" ein Geschäft angebahnt. Allerdings steht halt im Text

    Zitat

    Plattform; Plattformbetreiber

    (1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über
    das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen,

    was sich wiederum so liest, dass hier auch die Anbahnung gemeint ist.

    Das werden am Ende Juristen klären müssen, es gibt hier wie so oft so viele juristische Fallstricke und Spitzfindigkeiten.

    Bis das geklärt müssten aber allein schon um die Plattformbetreiber zu schützen eventuell die Angebote wie der Marktplatz hier eingefroren oder stark eingeschränkt werden, z.B. durch Limits bei der Nutzung - also maximal 2.000 € sowie 30 Käufe/Verkäufe, denn geht wohl lt. Gesetzestext in beide Richtungen:

    Zitat

    (5) Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der

    1 .ein staatlicher Rechtsträger ist,

    2 .ein Rechtsträger ist, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, oder ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers ist, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden,

    3. ein Rechtsträger ist, der im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in mehr als 2 000 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf eine inserierte Immobilieneinheit (§ 6 Absatz 7) erbracht hat oder

    4. im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2 000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat.

    Ich fände es sehr schade wenn der Marktplatz hier nicht mehr angeboten werden kann, aber wenn sich herausstellt dass er nicht oder nur unter erheblichem Aufwand bzw. mit rechtlichen Konsequenzen für Sankt Peter weitergeführt werden kann, dann müssen wir uns damit abfinden. Ich möchte auf jeden Fall nicht dass Sankt Peter hier großen zusätzlichen Aufwand betreiben muss oder gar juristisch in die Verantwortung gezogen wird.