Beiträge von Namcat im Thema „PStTG/ DAC7 könnte ggf. zur Schließung des Marktplatzes führen…“

    Ob der Marktplatz (egal ob unter diesem oder anderen Namen) eine Plattform i.S.d. Gesetzes ist, lässt sich aus dem Text für mich nur schwer nachvollziehen.

    Nach § 3 Abs. 1 PStTG handelt es sich bei unknowns um ein "(...) auf digitalen Technologien beruhende(n) System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf

    1.die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder (...)"

    Auch die relevanten Tätigkeiten sehe ich als gegeben an, denn nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 PStTG:

    "(1) Eine relevante Tätigkeit ist jede der folgenden Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird:

    (...)

    3. der Verkauf von Waren;

    (...)"

    Vergütung i.S.d. Abs. 2 halte ich ebenfalls für gegeben, da der jeweilige Anbieter (§ 4 Abs. 2), also Verkäufer, ja Entgelt für seine Waren (§ 5 Abs. 4) erhält.

    Die einzige Frage die sich mir stellt, ob der Marktplatz nicht lediglich für "(...) das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer (...)" gem. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2. in Frage kommt und damit nach S. 2 nicht um eine Plattform im Sinne des Gesetzes handelt.

    Ich denke die sicherste und rechtlich sauberste Variante wäre, wenn der oder die Plattformbetreiber (Sankt Peter) beim Bundeszentralamt für Steuern / Finanzamt den Nachweis zur Feststellung eines freigestellten Plattformbetreibers erbringt (da hier ja gewerbliches Handeln untersagt ist und somit theoretisch nur freigestellte Anbieter i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 4 als Verkäufer inserieren können - technische Prüfung / Feststellung machbar?).

    Die Frage ist halt, wie lange gilt der Nachweis als freigestellter Plattformbetreiber und wie hoch ist der Aufwand.

    Keine Rechtsberatung, ich bin kein (Voll)-Jurist