Genau das ist die Krux an der Sache. Legt man die Def. des BGB an, sollte die Sache eigentlich klar sein: Das Rechtsgeschäft kommt hier zustande. Der Kaufvertrag wird durch übereinstimmende Willenserklärungen, also hier die Abgabe eines Angebots und dessen Annahme (Button klicken oder per Konversation) geschlossen. Leistungsumfang, Preis, Zahlungs- und Lieferbedingungen etc. sind Vertragsinhalt. Die Abwicklung ist also bloße Folge des Vertragsschlusses.
Deshalb finde ich jede weitere Diskussion ohne Präzisierung oder Auslegungshinweise des BMF/BZSt eher müßig. Falls diese in die gleiche Kerbe schlagen sollten wie die Begründung des Gesetzesentwurfs, sehen wir weiter.
Bis dahin gilt: 2 Juristen, 3 Meinungen.
Außerdem wird in dem Video die Einschätzung abgegeben, dass eBay Kleinanzeigen nicht unter die Regelung fällt, das dürfte insofern interessant sein als dass die Funktionalitäten denen im Markt hier ziemlich ähnlich sind.
Das ist zu verkürzt dargestellt.
Zitat von Transkript5:37 ff
und dann hätten wir auch noch bei Rainer Kontaktvermittlung keine Plattform das heißt sowas beispielsweise wie ebay Kleinanzeigen
ganz genau also bei ebay kleinanzeigen wo ich nur Inserat halt aber selber jetzt nicht über die Plattform vielleicht Geschäft zustande kommt sondern dann an der Haustür wenn man im Gegenstand abholt er hätte man hier keine Plattform das gleiche wird z.B gelten wenn ich eine Immobilie inseriere und dann der Kaufvertrag beim Notar zustande kommt
Es geht also eben nicht um Rechtsgeschäfte, bei denen sich die Parteien über eine Kontaktmöglichkeit der Plattform handelseinig werden (wie bei ebay-ka teilweise und bei unknowns fast ausnahmslos), sondern bloß um die Anbahnung dieser zum Abschluss definitiv außerhalb der Plattform.
[Laie mit 2 SWS Jura für Informatiker inkl. umfangreichem BGB-Teil]