Beiträge von danom im Thema „PStTG/ DAC7 könnte ggf. zur Schließung des Marktplatzes führen…“

    - bei reiner Kontaktvermittlung im Sinne eines „digitalen Schwarzen Bretts“, wenn der Abschluss des Vertrages außerhalb der Plattform oder anderweitig (auch elektronisch) zustande kommt."

    Das ist einfach der Wortlaut der Gesetzesbegründung.

    Und was meinst du, worauf Gerichte im Zweifelsfalls ihr Urteil stützen oder Behörden ihr Verwaltungshandeln? Auf der Gesetzesbegründung, welche die vom Ersetzgeber erdachte Intention eines auslegungsfähigen Rechtsbegriffs darlegt und diesem damit Inhalt gibt, oder auf die Interpretation von Anwalt/Rechtsberater Müller Meyer Schulze?

    Aus meiner Sicht ist die Begründung im verlinkten Gesetzestext selbst (Seite 49, inhaltlich bereits hier in einem Beitrag zitiert) eindeutig, dahingehend dass das Prozedere beim Unknowns Marktplatz nicht die Definition eines durch die Software der Plattform ermöglichten Rechtsgeschäftsabschlusses erfüllt (Zahlungsabwicklung über Plattform, Bestätigungsaufforderung zu rechtsverbindlichen Kauf usw. nicht vorhanden). Es würde für mich aus logischer Sicht sonst ebenfalls keinen Sinn machen, da auch jegliche andere Form der Kommunikation, z. B. via PN oder via Beiträgen, die zur Anbahnung eines Rechtsgeschäfts potenziell genutzt werden können, andernfalls als erfassungspflichtig zu werten wären. Ich sehe nicht, was vorhandene Marktplatzfunktionen wie Bewertungssysteme für Nutzer, automatische PNs etc. dahingehend ändern sollten und würde damit für mich auch keinerlei Grund sehen, diese Funktionen abzuschalten.


    Wenn man ganz unsicher ist und auf Nummer sicher gehen will, verstehe ich es aber natürlich.


    Im Zweifel könnte man sonst auch bei der zuständigen Behörde konkret nachfragen.

    Plattform; Plattformbetreiber

    (1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über

    das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf

    1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder

    2. die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

    Ist die Definition wirklich schon erfüllt, ohne dass die Zahlungsabwicklung als solche über die Plattform abläuft, wie das bei Ebay, Amazon usw. der Fall ist? Wo wäre dann die Grenze dieser Definition? Ich kann ja auch ohne offiziellen Marktplatz jeden beliebigen Nutzer hier per PN anschreiben und irgendwelche Deals ausmachen. Oder bei Facebook per Beitrag in einer privaten Gruppe Dinge verkaufen. Wie soll man das als Plattformbetreiber erfassen können?