- bei reiner Kontaktvermittlung im Sinne eines „digitalen Schwarzen Bretts“, wenn der Abschluss des Vertrages außerhalb der Plattform oder anderweitig (auch elektronisch) zustande kommt."
Das ist einfach der Wortlaut der Gesetzesbegründung.
Und was meinst du, worauf Gerichte im Zweifelsfalls ihr Urteil stützen oder Behörden ihr Verwaltungshandeln? Auf der Gesetzesbegründung, welche die vom Ersetzgeber erdachte Intention eines auslegungsfähigen Rechtsbegriffs darlegt und diesem damit Inhalt gibt, oder auf die Interpretation von Anwalt/Rechtsberater Müller Meyer Schulze?