Mein Königreich für ein Pferd als Beispiel einer für den Brettspielbereich neuen Art der Werbekampagne?

  • Torii war mit einem ähnlichen Gedanken etwas schneller 😉

  • Bei Brettspielen geht es für mich auch um Aspekte wie Haptik - ich spiele schon viel TTS - aber ein Review NUR auf Basis dieser Erfahrung... vielleicht hat das Spiel kein Inlay (das hab ich bei Aventuria massiv kritisiert) oder funktioniert einfach in echt viel schlechter als online. Deswegen ist das für mich auch kein Ersatz, sondern nur so ne Art Truchsess, der darauf wartet, dass der König (das analoge Spiel) wiederkommt.


    Ansonsten fallen die durch die Gegend geschickten Exemplare wohl global nicht so ins Gewicht. Und ich jetzt das Exemplar weiter schicke oder ob der Verlag es direkt mit einer zweiten Ausgabe an den andern Rezensenten schickt, spielt dann ja auch keine Rolle mehr,

    Für ein Preview sollte das Inlay doch egal sein. Es geht da doch hauptsächlich um den spielerische Inhalt. Figuren, Karten, Grafiken...sind doch eh nicht immer final bei einem Previewexemplar.

  • Macht ja nix ... :)


    Ob das Rezenten gefaellt wird glaube ich kaum eine Rolle spielen, bei den wissenschaftlichen Buechern haetten auch fast alle lieber "richtige" Buecher.. dem Wunsch wird aber immer weniger nachgekommen. Und ja, Haptik (Papierqualitaet, Buchdeckel) kann man dann nicht beurteilen, das nehmen die Verlage in Kauf.

  • Und ich jetzt das Exemplar weiter schicke oder ob der Verlag es direkt mit einer zweiten Ausgabe an den andern Rezensenten schickt, spielt dann ja auch keine Rolle mehr,


    Vielleicht hast du es unglücklich formuliert. Das liest sich jetzt ein bisschen so wie...ich möchte das Spiel behalten und nicht weiterschicken. Soll der Verlag doch ein weiteres Exemplar an andere rausschicken. 🤔

  • Also als Hobby-Jurist / -Steuerfachwesen: alles ohne Gewähr, alles keine Rechts- und Steuerberatung ;)

    §8 (2) Einkommensteuergesetz: Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.


    Bin kein Steuerberater und kein Jurist. Aber dieser Passus trifft meines Wissens gerade NICHT zu. Denn dieser behandelt eine abhängige Beschäftigung!

    Ein Rezensent ist jedoch Freiberufler (mit oder ohne Einnahmen, das spielt hier keine Rolle). Hier ist der Erhalt eines Arbeitsmittels entweder eine Betriebseinnahme, die vereinfacht buchhalterisch durch eine Gegenbuchung genullt wird. Denn das Exemplar ist erforderlich, um es zu rezensieren. Erhält der Rezensent dieses kostenfrei, kann er die parallel den Kaufpreis als Ausgabe buchen, da er diese Kosten sonst aus eigener Tasche hätte zahlen müssen.


    Oder aber es trifft das hier zu: Laut eines Kommentars zum EStG von Brand, der sinngemäß erläutert, dass ein überlassenes Rezensionsexemplare ohne Rezensionspflicht eine sogenannte unbeachtliche Schenkung ist. Der Kommentar bezieht sich auf Bücher, sollte aber hier zutreffend sein.


    Steuerlich spannend ist das Ganze es erst beim Verkauf eines Rezensionsexemplares. Der erzielte Preis muss dann durch die vorherige Nullung/Zugang als Schenkung als Betriebseinnahme verbucht werden. Ein erlaubter Privatverkauf wäre hier dann kaum begründbar.


    Das heißt: Entweder Nullbuchung oder Schenkung. Der sogenannte geldwerte Vorteil ist für Renzensenten jedoch gerade nicht relevant. Das ist ein - allerdings weit verbreiteter - Irrtum, der aus dem typischen Hobbyistendasein mit Kenntnis des Lebens als abhängiger Beschäftigter herrührt. Nur ist der Rezensent eben nicht abhängig beschäftigt, sondern freiberuflich tätig.

  • Und ich jetzt das Exemplar weiter schicke oder ob der Verlag es direkt mit einer zweiten Ausgabe an den andern Rezensenten schickt, spielt dann ja auch keine Rolle mehr,


    Vielleicht hast du es unglücklich formuliert. Das liest sich jetzt ein bisschen so wie...ich möchte das Spiel behalten und nicht weiterschicken. Soll der Verlag doch ein weiteres Exemplar an andere rausschicken. 🤔

    Vielleicht hab ich den Nebenkriegsschauplatz jetzt anders gedeutet oder falsch verstanden, aber ging es nicht darum, dass es ökologisch unsinnig ist, wenn Rezensenten was weiter verschicken? Darauf bezog sich das.

  • Vielleicht hast du es unglücklich formuliert. Das liest sich jetzt ein bisschen so wie...ich möchte das Spiel behalten und nicht weiterschicken. Soll der Verlag doch ein weiteres Exemplar an andere rausschicken. 🤔

    Vielleicht hab ich den Nebenkriegsschauplatz jetzt anders gedeutet oder falsch verstanden, aber ging es nicht darum, dass es ökologisch unsinnig ist, wenn Rezensenten was weiter verschicken? Darauf bezog sich das.

    Du bezogst dich erst auf das digitale testen. Und das hatte ich ins Spiel gebracht, damit erst gar keine Exemplare zum Testen verschickt werden. Gerade für Previews. Gesendet vom Verlag. Nicht von Rezensenten.

  • Torii

    Ich halte es für eher unwahrscheinlich, dass es so kommt.

    Es besteht seitens der Verlage durchaus Interesse, dass ein physisches Exemplar des Spiels in eine Kamera gehalten wird.

    Und ich würde dieses Interesse höher einschätzen als den Wunsch, die Kosten für ein paar Rezi-Exemplare einzusparen.

    Mein Blog (Illustrationen, Brettspieldesign, Angespielte Spiele)

  • Oder aber es trifft das hier zu: Laut eines Kommentars zum EStG von Brand, der sinngemäß erläutert, dass ein überlassenes Rezensionsexemplare ohne Rezensionspflicht eine sogenannte unbeachtliche Schenkung ist. Der Kommentar bezieht sich auf Bücher, sollte aber hier zutreffend sein.

    Ich denke da kommt es auch auf die Gesamtsumme im Jahr an. Wenn jemand Rezensionsexemplare im Gesamtwert von mehreren Hundert Euro oder gar im vierstelligen Bereich bekommt kann das nicht mehr unbeachtlich sein.


    Freiberufler ist doch eine Bezeichnung, wo genau aufgelistet ist wer als Freiberufler sich bezeichnen darf. Da gehören Rezensenten dazu? Ich würde es eher als kleiner Selbständiger bezeichnen, wo eine einfach Buchhaltung ausreicht.

  • Also als Hobby-Jurist / -Steuerfachwesen: alles ohne Gewähr, alles keine Rechts- und Steuerberatung ;)

    §8 (2) Einkommensteuergesetz: Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.


    Bin kein Steuerberater und kein Jurist. Aber dieser Passus trifft meines Wissens gerade NICHT zu. Denn dieser behandelt eine abhängige Beschäftigung!

    Ein Rezensent ist jedoch Freiberufler (mit oder ohne Einnahmen, das spielt hier keine Rolle).

    Freiberufler ist aber doch nur ein Unterschied bezüglich Handelskammerpflicht und Gewerbesteuer oder? Der Einkommensteuer unterliegt natürlich auch ein Rezensent. Die unbeachtliche Schenkung habe ich auch gefunden - aber mit kurzer Suche nur mit 10 € = passt für frühere Paperback-Bücher aber für die meisten Gesellschaftsspiele eher nicht (VK Preis).


    Der Paragraf 8 ist eine allgemeine Norm, die regelt, was Einnahmen sind. Das gilt für alle ob Freiberufler, Gewerbetreibende oder unselbständig Beschäftigte.


    Die Einnahme auszubuchen, dürftest du aus meiner Sicht nur bei Abgang = wenn man ein Rezi-Exemplar zurückschickt oder wegschmeisst. Es sei denn es ist halt unbeachtlich aufgrund der Höhe.


    Vielleicht hat ja auch ein Blogger/Youtuber/sonstiger Rezensent das auch mal checken lassen bei seinem Steuerberater. Googeln bei steuerlichen Sachverhalten im Detail kann zu richtigem Ergebnis führen - muss aber nicht ;) Würde mich wirklich interessieren

  • Kurz zur Klärung (aus der eigenen Arbeitstätigkeit,): pressevorführungen im Film- und Theaterbereich sind kein steuerlicher Vorteil, sollte es ein Buffet dazu geben, dann dies schon.

    Im Buchbereich gelten Bücher als sog. Gebrauchsgegenstand und Arbeitsmittel. Buchhändler dürfen eigene Exemplare nur remitiert weiter verkaufen. Arbeitet man bei Print und Funk, wird man derart mit Büchern Zugeschmissen, dass man daraus mehrere Büchereien beliefern könnte. Entweder wird dies intern so gehandhabt, oder die Exemplare werden dem Rezensenten überlassen. Es werden sogar die nicht rezensieren Exemplare meistens verschenkt, wenn der Verlag nicht auf Rücksendung besteht.

    Eine Kennzeichnungspflicht im Rahmen von Produktrezensionen gibt es nicht. Hierbei ist der Aspekt der kritischen Würdigung relevant. Allerdings ist der Gesetzgeber da sehr großzügig, siehe etwa die früheren Kino News bei McDonalds, wo die Filmberichte nicht als Anzeige gekennzeichnet werden mussten, obwohl da außer Euphorie nix drin war.

  • Oder aber es trifft das hier zu: Laut eines Kommentars zum EStG von Brand, der sinngemäß erläutert, dass ein überlassenes Rezensionsexemplare ohne Rezensionspflicht eine sogenannte unbeachtliche Schenkung ist. Der Kommentar bezieht sich auf Bücher, sollte aber hier zutreffend sein.

    Ich denke da kommt es auch auf die Gesamtsumme im Jahr an. Wenn jemand Rezensionsexemplare im Gesamtwert von mehreren Hundert Euro oder gar im vierstelligen Bereich bekommt kann das nicht mehr unbeachtlich sein.


    Freiberufler ist doch eine Bezeichnung, wo genau aufgelistet ist wer als Freiberufler sich bezeichnen darf. Da gehören Rezensenten dazu? Ich würde es eher als kleiner Selbständiger bezeichnen, wo eine einfach Buchhaltung ausreicht.


    1. Freiberufler sind definiert. Journalistisch tätige Personen gehören dazu. Eine Rezension ist ein journalistisches Format.
    2. Es kommt zunächt eben gerade NICHT darauf an, weil der genannte Paragraf sich auf Einnahmen bei einer abhängigen Beschäftigung bezieht, also für Angestellte gilt. Es gibt bei Rezensionen eben KEINEN geldwerten Vorteil. Das ist im Steuerrecht so nicht vorgesehen.
    3. Alles andere sind Betriebseinnahmen oder nicht erhebliche Schenkungen. Die genaue Betrachtung, WAS vorliegt (hängt wohl eher von der Art der Absprache ab), ändert nichts daran, dass es keine steuerliche relevanten Einnahmen in dem Sinne sind. Entweder Nullung oder Schenkung. Spiele werden erst beim Verkauf zu einer Betriebseinnahme.

    Aber ich bin halt nur Laie, der das seit 20 Jahren von verschiedenen Steuerberatern so hört.

  • PeterRustemeyer: Kann schon sein, das ist sicherlich ein wichtiger Unterschied zwischen Brettspielreview und wissenschaftlichem Buchreview... Experten in Chemie halten meist keinen Reader in die YT Kamera.

    Andererseits, bei dem Kostendruck wird sich zeigen, ob Verlage nicht doch auf das hochgehaltene Exemplar zu verzichten bereit sind (zumindest wenn es trotzdem besprochen wird)... die Kosten/Nutzen Kalkulation werden sie nehme ich an machen.


    Wie das mit Prognosen so ist: Time will tell I guess.

  • Der Paragraf 8 ist eine allgemeine Norm, die regelt, was Einnahmen sind. Das gilt für alle ob Freiberufler, Gewerbetreibende oder unselbständig Beschäftigte.

    Nein! Lies mal den Passus. Dort ist klar definiert, für wen es gilt. Und in dieser Definition sind sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler über den Verweis explizit NICHT eingeschlossen.

  • 2. Es kommt zunächt ebne gerade NICHT darauf an, weil der genannte Paragraf sich auf Einnahmen bei einer abhängigen Beschäftigung bezieht, also für Angestellte gilt

    Woraus liest Du das? Absatz 3 und 4 gehen explizit nochmal auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber an. Aber Absatz 1 und 2 gelten allgemein.

  • Vielleicht hab ich den Nebenkriegsschauplatz jetzt anders gedeutet oder falsch verstanden, aber ging es nicht darum, dass es ökologisch unsinnig ist, wenn Rezensenten was weiter verschicken? Darauf bezog sich das.

    Du bezogst dich erst auf das digitale testen. Und das hatte ich ins Spiel gebracht, damit erst gar keine Exemplare zum Testen verschickt werden. Gerade für Previews. Gesendet vom Verlag. Nicht von Rezensenten.

    Das digitale Testen halte ich für ungünstig,korrekt.


    Weiter oben gab es aber einen Austausch zwischen Dir und huutini - darauf bezog sich der zweite Teil meiner Antwort (auf das mehr oder weniger sinnfreie Herumschicken).


    Das Herumschicken hätte allerdings noch einen weiteren Nachteil - einige Reviewer würden bevorzugt und das Spiel vor den anderen erhalten - und somit die Möglichkeit zur schnelleren Berichterstattung. Wie schon öfter hier angemerkt, sind die frühen Videos oft die mehr angeschauten. Vermutlich würde das darauf hinauslaufen, dass die großen Kanäle bevorzugt behandelt werden - oder halt die, die "genehmer" rezensieren.

  • 2. Es kommt zunächt ebne gerade NICHT darauf an, weil der genannte Paragraf sich auf Einnahmen bei einer abhängigen Beschäftigung bezieht, also für Angestellte gilt

    Woraus liest Du das? Absatz 3 und 4 gehen explizit nochmal auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber an. Aber Absatz 1 und 2 gelten allgemein.

    Willst du mich veräppeln? Absatz 1 definiert, für wen die Passage zutrifft. Dieser verweist auf § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7. Freiberufler und Selbstständige sind dort nicht zu finden. Die stehen unter § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 3.

  • Hehe - ich warte noch auf die Forderung, dass doch bitte auch die Clicks beim Finanzamt als steuerlich auswirkend gemeldet werden müssen. ^^

    Liebe Grüße
    Nils (meint, Clicks müssen eine verdammt harte Währung sein.)

  • Woraus liest Du das? Absatz 3 und 4 gehen explizit nochmal auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber an. Aber Absatz 1 und 2 gelten allgemein.

    Willst du mich veräppeln? Absatz 1 definiert, für wen die Passage zutrifft. Dieser verweist auf § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7. Freiberufler und Selbstständige sind dort nicht zu finden. Die stehen unter § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 3.

    Danke für die Auskunft. Fragen ist aber erlaubt? Nee ich möchte niemanden veräppeln. Du bist ja ein ausgeglichener Mensch. 😉

  • Danke für die Auskunft. Fragen ist aber erlaubt? Nee ich möchte niemanden veräppeln. Du bist ja ein ausgeglichener Mensch. 😉

    Ist schon gut. :)
    Wenn du mich fragst, wo ich das rauslesen, gehe ich davon aus, dass du den Text gelesen hast. Hast du vielleicht, aber eben nicht den Verweis, der hier wichtig ist. Zugleich behauptest du, dass der Absatz allgemein gilt, gibst also Wissen vor. Da kann man schon mal fragen ... ;)


  • Ich bezog mich auch beim Austausch mit Huutini auf das initiale Verschicken des Verlags bzw. auch auf das zurück schicken an den Verlag. Und nicht auf das Verschicken von Rezensent zu Rezensent.


    Du siehst digitales Testen kritisch. Kann ich auch bei Rezensionen verstehen. Bei Previews eher nicht.

    Dass du ein physisches Exemplar behalten möchtest versteh ich aus deiner Sicht auch. Vielleicht ist das auch ein Anreiz für manche Rezensenten Videos zu machen. Reine Spekulation.

    Einmal editiert, zuletzt von veruxan ()

  • Danke für die Auskunft. Fragen ist aber erlaubt? Nee ich möchte niemanden veräppeln. Du bist ja ein ausgeglichener Mensch. 😉

    Ist schon gut. :)
    Wenn du mich fragst, wo ich das rauslesen, gehe ich davon aus, dass du den Text gelesen hast. Hast du vielleicht, aber eben nicht den Verweis, der hier wichtig ist. Zugleich behauptest du, dass der Absatz allgemein gilt, gibst also Wissen vor. Da kann man schon mal fragen ... ;)

    Alles gut. Ich hatte den Verweis falsch gelesen. Darum war ich dankbar für Deine Info. 👌


    Ich finde es trotzdem komisch, dass es keine Wertgrenzen zu geben scheint.

  • Alles gut. Ich hatte den Verweis falsch gelesen. Darum war ich dankbar für Deine Info. 👌


    Ich finde es trotzdem komisch, dass es keine Wertgrenzen zu geben scheint.

    Das liegt wohl an der Bearbeitung, die theoretisch erforderlich ist. Einnahme mit Gegenbuchung = 0. In der Praxis dürfte das keinen Prüfer interessieren. Daher wird erst der Verkauf relevant. Dann ist es eine EInnahme, die natürlich zu versteuern ist.
    Ebenso sind angestellte Rezensenten noch einmal anders betroffen, wenn Sie die Spiele vom Verlag oder Arbeitgeber erhalten. Aber da kenne ich mich nicht aus. Die allermeisten hier betrifft aber nur der freiberufliche Aspekt und da ist der Wert uninteressant, bis ein Spiel verkauft wird.

  • Ich komme etwas spät zur Party, darum nur kurz für veruxan
    Manchmal mag eine digitale Review reichen, aber ich glaube, dass viele Kickstarter (und Brettspiele ja eh) von ihrem Material und ihrer Haptik leben.

    Wenn Final Frontier Games kleine Pappautos für Monsters on Board anbietet, oder Mighty Board Games einen großen Papphalter für ihre Plättchen, oder Awaken Realms oder gefühlt sechs Kilo Miniaturen in ihrer Mechanik verbauen, dann wollen die Backer meines Erachtens nicht sehen, wie Renderfiguren auf TTS herumgeschoben werden, sondern sie wollen sehen, wie Rahdo und Jon und Tom Vassel und Quackalope und Man vs Meeple und sonst wer die fertigen Spielmaterialien in die Kamera halten, einen Eindruck zur Wertigkeit geben, einen Eindruck davon vermitteln, wie sich das am Ende auf dem Tisch macht.

    Von daher, ja: Bei "konventionelleren" Spielen mag eine digitale Preview eine gute Alternative sein, aber mir fielen auf Anhieb zahlreiche "große" Kickstarter ein, bei denen ich da zumindest Probleme sehe.

    ABER: Ich kann mich auch irren! Nicht zuletzt Frostpunk hat kürzlich bewiesen, dass man auch bei einem Miniaturenspiel allein mit digitalen Previews enorme Erfolge erzielen kann. Ob ein Spiel ohne so erfolgreiche und beliebte IP dahinter das auch gewuppt kriegt, weiß ich nicht, muss aber halt anerkennen, dass es durchaus möglich ist!

  • Alles gut. Ich hatte den Verweis falsch gelesen. Darum war ich dankbar für Deine Info. 👌


    Ich finde es trotzdem komisch, dass es keine Wertgrenzen zu geben scheint.

    Das liegt wohl an der Bearbeitung, die theoretisch erforderlich ist. Einnahme mit Gegenbuchung = 0. In der Praxis dürfte das keinen Prüfer interessieren. Daher wird erst der Verkauf relevant. Dann ist es eine EInnahme, die natürlich zu versteuern ist.
    Ebenso sind angestellte Rezensenten noch einmal anders betroffen, wenn Sie die Spiele vom Verlag oder Arbeitgeber erhalten. Aber da kenne ich mich nicht aus. Die allermeisten hier betrifft aber nur der freiberufliche Aspekt und da ist der Wert uninteressant, bis ein Spiel verkauft wird.

    Das klingt schlüssig. Wobei die Frage noch ist, ob solche Exemplare so ohne weiteres verkauft werden dürfen und wenn ja, ob sie als Rezensionsexemplare gekennzeichnet werden müssen. Analog zu Büchern.

  • Reich der Spiele: sorry du hast Recht. Der Paragraf 8 gilt nicht für die Freiberufler (und Selbständige / Gewerbetreibende)

    Aber allgemein => wenn man ein Rezi-Exemplar nach Gebrauch verkauft muss man natürlich schon den Gewinn hieraus ansetzen richtig?

    Was ist aber mit "Nutzen im privaten Bereich". Wenn ich als Obstbauer mein Obst esse, muss ich auch den Eigenverbrauch versteuern. Ist das hier nicht ggf. vergleichbar?

  • Vielleicht nochmal ganz deutlich. Ich halte das für Previews grundsätzlich für eine Möglichkeit. Da gibt es meist noch nicht komplett fertiggestellte und finale Spielkomponenten.


    Reviews mit einem fertigen Spiel steht auf einem anderen Blatt.


    Frostpunk hat sicher auch deshalb gut funktioniert, weil viele das PC Spiel kannten.

  • Ich stimme dir zu, habe aber noch eine Beobachtung hierzu:

    Da gibt es meist noch nicht komplett fertiggestellte und finale Spielkomponenten.


    Ich beobachte auf Kickstarter recht häufig, dass (vor allem größere) Spiele, die eine gewisse "Mindestsubstanz" (Ausdruck von mir mangels besserer Idee) an fertigem Spielmaterial vermissen lassen, große Schwierigkeiten haben.
    Zuletzt beobachtet vor einigen Tagen bei diesem Pseudo-Kingdom-Death-Klon, dessen Titel mir gerade nicht einfallen will ...

    Das heißt, ich nehme da in der Masse durchaus einen Wunsch nach einem Mindestmaß an (physisch) fertigproduzierten und vorzeigbaren Spielkomponenten wahr (auch wenn ich das nicht unbedingt teile).

  • Du meinst Primal oder?


    Sicher sollte man jedes Spiel einzeln betrachten. Nur sollte man sich nicht vor dieser technischen Möglichkeit verschließen.


    Digital zu spielen ist eben ein anderes „spielen“. Mir fehlt da z.B. die ganze Mimik, Gestik und Emotionen der Mitspieler. Über Kamera ist das nicht dasselbe 😉

  • Was ist aber mit "Nutzen im privaten Bereich". Wenn ich als Obstbauer mein Obst esse, muss ich auch den Eigenverbrauch versteuern. Ist das hier nicht ggf. vergleichbar?

    Interessante Frage. Möglicherweise ist hier die Frage ob ein Spiel "gebraucht" oder "verbraucht" wird. Gefühlt wäre das wohl eine Abwägung, welche je nach Spiel unterschiedlich betrachtet werden muss? Ein Roll & Write wird in kleinen Stücken verbraucht, während die Abnutzung eines Kartenspiels länger dauert. Ich befürchte allein mit diesem Themenkomplex könnte man das Steuerrecht nochmals gewaltig aufblähen ;)

    Ich gebe hier, auch wenn ich es im Text nicht explizit erwähne, immer meine persönliche Meinung wieder.

  • Du meinst Primal oder?

    Nee, das sieht ja fertig und recht erfolgreich aus ... Da gab es echt nur ein paar Konzeptzeichnungen, Miniaturenentwürfe und Beschreibungen der Macher, dass es ein tolles Spiel ist ... Wurde ziemlich abgewatscht. Habe grade nochmal geguckt, finde es leider nicht mehr ...

    Einmal editiert, zuletzt von Huutini ()

  • Brettspielbox du vermischt meine Worte mit Annahmen, die ich so nicht gesagt habe.


    Wenn du Preview so definiert hast, ist doch alles bestens. Ich habe dir meine Definition gegeben. Sie müssen sich nicht überschneiden und sind dennoch beide richtig. 🤷‍♂️

    Sollte es als Kritik an deiner Arbeit angekommen sein, kann ich dir sagen, dass es definitiv nicht so gemeint war.


    Ich habe lediglich damit begonnen ein Missverständnis zwischen zwei Usern zu beheben und schon werden meine Worte auseinandergenommen und ich soll mich für jedes von ihnen rechtfertigen, weil jemand meint was anderes zu lesen? Jetzt weiß ich wieder, warum ich bei Unknowns keinen Kommentar mehr verfassen wollte.

  • Dann tut es mir leid, dass ich deine Worte missverstanden habe.

  • Aber allgemein => wenn man ein Rezi-Exemplar nach Gebrauch verkauft muss man natürlich schon den Gewinn hieraus ansetzen richtig?

    Man darf ein Rezi-Exemplar nicht verkaufen.

    Die Regelung kenne ich bei Büchern auch. Lässt sich das eigentlich auch abweichend individuell regeln? So oder so: es wird halt gemacht ... über Rot fahren ist auch nicht erlaubt, aber es passiert trotzdem

  • Aber allgemein => wenn man ein Rezi-Exemplar nach Gebrauch verkauft muss man natürlich schon den Gewinn hieraus ansetzen richtig?

    Man darf ein Rezi-Exemplar nicht verkaufen.

    Sagt wer? Eine solche Regel gibt es meines Wissens bei Spielen nicht. Da bin ich jetzt auf die rechtliche Grundlage gespannt.

    (Keine Angst, ich spende in der Regel alle paar Jahre an Statdbüchereien:
    Umzug: Spielesammlung spenden )

  • Sagt wer? Eine solche Regel gibt es meines Wissens bei Spielen nicht. Da bin ich jetzt auf die rechtliche Grundlage gespannt.

    Mir wurde zu Beginn meiner Tätigkeit (2007-2009) von mehreren Verlagen in Bezug auf meine persönlichen Belegexemplare meiner Arbeit gesagt, dass ich diese nicht veräußern dürfe, so wie es auch für Rezi-Exemplare gelten würde.

    Ich habe das nie ernsthaft hinterfragt, da ich diese Regel aus der Buchbranche kannte und es mir logisch erschien, dass dies für Spiele ebenso gilt. Eine rechtliche Grundlage kann ich deshalb dazu nicht nennen.

    André Zottmann / Thygra Spiele - u. a. viel für Pegasus Spiele tätig
    Ich gebe hier generell immer meine eigene, ganz persönliche Meinung von mir.

    Einmal editiert, zuletzt von Thygra ()

  • Das Problem beim Verkauf von Musterexemplaren ist doch, dass Verlage und Autoren daran noch nichts verdient haben.

    Ich würde es also schon aus diesem Grund nicht tun.


    Ein Beispiel ist doch das hier diskutierte Pferd-Brettspiel. Das wird von Influencetn jetzt rezensiert und dann? Man könnte es ja nun verkaufen bevor es überhaupt erschienen ist. Und genau da könnte man durchaus aus urheberrechtlich argumentieren.

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  • Was bin ich froh, ein anerkannter Sachverständiger zu sein. Da hat man wenigstens noch den Anstand, meinen Aufwand einer Beurteilung zu vergüten. Was hier jetzt an Selbstlosigkeit, Redlichkeit, vorauseilender Aufopferungsbereitschaft aufgetragen wird, scheint mir nicht mehr den gesunden, natürlichen Bedürfnissen zu entsprechen. :/