Spiele-Offensive: Tagesangebot im Kalender für 0,00 EUR?

  • Im Angebot steht "Septikon: Uranium Wars" für 0,00 EUR (!), im Bild daneben wird es für 25 EUR angeboten. Ich hab es mir mal für umme bestellt (nagut, 3,5 EUR Mindermengenzuschlag), mal schauen, was passiert...
    Gab es nicht letztes Jahr schon Mal so eine Panne bei denen, wo dann die Bestellungen storniert wurden?

    Oh, ich sehe gerade: Nach rund 50 "verkauften" Exemplaren wurde der Fehler korrigiert und der Zähler auf Null gestellt...spannend.


    Noch mal oh: Lau eigener AGB können die aus meiner Sicht noch nicht mal zurückrudern:
    "2.3 Der Verkäufer kann das Angebot des Kunden innerhalb von fünf Tagen annehmen, [...] indem er den Kunden nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert."


    Ich habe eben eine E-Mail bekommen:
    "Falls Sie es nicht bereits getan haben, können Sie mit diesem Link die Gesamtsumme auf unser Paypalkonto transferieren oder es manuell per Paypal überweisen. Unser Konto wird geführt unter paypal@happyshops.com . Damit wir die Zahlung zuordnen können, geben Sie bitte R-XXXXXX als Betreff an!
    [...]
    Alternativ können Sie das Geld natürlich auch überweisen:
    Unsere Bankverbindung lautet:"


    usw.
    Also alles klar. Danke! :)

    Einmal editiert, zuletzt von Firkin ()

  • Noch mal oh: Lau eigener AGB können die aus meiner Sicht noch nicht mal zurückrudern:


    Ehrlich gesagt, finde ich es ziemlich schlapp, wenn man einen dermaßen offensichtlichen Fehler zu nachtschlafener Zeit so ausnützen will.
    Hast Du das wirklich nötig?


    Ich glaube nicht, daß jemand wirklich objektiv sein kann - alle Meinungen sind subjektiv.
    Natürlich gilt das auch für mich.

    Einmal editiert, zuletzt von Warbear ()

  • Admin edit: Zitat gelöscht.


    Und im Hintergrund klingelt Jingle Bells durch meine Lautsprecher.


    Ja, die Glocken stehen ab diesem Jahr nur noch für eine neue Runde vorweihnachtliches Brettspieler-Bashing. Ding, ding ding!

  • Bei 0,00 € "Verkaufspreis" handelt es sich um eine Schenkung die ist nach § 518 BGB formbedürftig ist. Und solange dieser Formfehler nicht durch Vollzug der Schenkung ( d.h. Übereignung der Sache in diesem Fall nach § 929 BGB) geheilt wird ist der Vertrag formnichtig. Anders gesagt : Solange die Spieleoffensive nicht liefert passiert rechtlich gesehen garnichts. Keine Ansprüche und damit auch keine zählbaren Verluste.

  • Also, ich fand @Firkin s gnadenloses Ausnutzen des offensichtlichen Mißgeschicks der SO auch fragwürdig,
    und @Warbear hat für seine moderate Ermahnung auch sofort ein "Like" von mir bekommen.


    Dagegen, @Eduard Zuhorstrapadse : Sollten wir nicht mit @Firkin in seinen spontanen Euphorieäußerungen auch ein bissl nachsichtig umgehen? Denn wenn man wie er gerade im Schnäppchenrausch ist (was durchs Daraufhinhibbeln und Dann-Öffnen diverser Adventskalendertürchen ja schonmal passieren kann^^), dann merkt man leider für ein paar Augenblicke manchmal nicht, dass man gerade zu weit geht und es nur noch Gier geworden ist. Nur sollte man das dann natürlich möglichst bald, spätestens nach Verfliegen des ersten Euphorierauschs, erkennen, und dann nicht der Gier nachgeben. Und genau diese Ernüchterung passiert doch gerade bei @Firkin, er merkt das doch gerade und will "erstmal ne Nacht drüber schlafen", um runterzukommen.. ...so interpretier ich zumindest seine Worte. Zumal er ja seine vorherigen, fragwürdigen Threadpostings übermüdet geschrieben hat, und dass man in übermüdetem Zustand manchmal unbewußt Stuss schreibt, hab ich bei mir selber auch schonmal im Nachhinein gemerkt..^^
    Daher, @Eduard Zuhorstrapadse: Ich versteh zwar Deine Entrüstung, aber mit Deiner vorschnellen Verurteilung von Firkin (ohne ihn zu kennen, nehme ich an) und mit Deinen heftigen Beschimpfungen gegen ihn gehst Du, find ich, zu weit. (So möchtest Du doch auch nicht behandelt werden, wenn Du was falsch machst, oder?) Aber, naja, vielleicht hast Du das ja auch übermüdet formuliert und siehst es am neuen Tag auch ein bissl relativierter ;) ?


    Hoffe, dass mit dem erfrischten Aufwachen am Tag doch auch wieder "Besinnung"/Besonnenheit auf beiden Seiten und Versöhnung hier einkehrt.



    Lieben Gruss!
    Daniel



    (geposted um 02:12 Uhr, also bitte auch bei mir nicht jedes Wort auf die Waagschale legen..^^)



    ________________________________________________________________________________________________________
    Edit: Zum Verständnis für spätere, sich wundernde Leser, auf welches Posting von @Eduard Zuhorstrapadse ich mich denn bezogen habe: Es wurde inzwischen gelöscht.

    Einmal editiert, zuletzt von LeserXY ()

  • Warum so eine Aufregung?
    Es ist wie im Spiel, ein Fehler wird genutzt um einen Vorteil darauß zu ziehen. Ich sehe hier den Verkäufer in der Rolle des "Alten Hasen" - der hat doch das spielchen "Verkaufen" deutlich öfters mitgemacht als die Privatperson.
    Abgesehen davon, sagt mir der gesunde Menschenverstand, das bei einem Preis der ungewöhnlich ist, meist doch irgendwo ein Haken ist.


    MfG
    fleXfuX

    Wer die Weisheit mit Löffeln gegessen hat, neigt zu geistigem Durchfall.

  • Bei 0,00 € "Verkaufspreis" handelt es sich um eine Schenkung die ist nach § 518 BGB formbedürftig ist. Und solange dieser Formfehler nicht durch Vollzug der Schenkung ( d.h. Übereignung der Sache in diesem Fall nach § 929 BGB) geheilt wird ist der Vertrag formnichtig. Anders gesagt : Solange die Spieleoffensive nicht liefert passiert rechtlich gesehen garnichts. Keine Ansprüche und damit auch keine zählbaren Verluste.


    Unabhängig davon hat ein Händler doch generell immer die Möglichkeit, bei einem offensichtlichen Auszeichnungsfehler den Verkauf der Ware abzulehnen. Zumindest im Einzelhandel, und da würde es mich wundern, wenn dies nicht auch online gelten würde ...

  • Ist schon spannend, sich hier die Reaktionen anzuschauen. Da wird mir also "Gier" vorgeworfen, sowie "gnadenloses Ausnutzen", geschriebenen "Stuss" und sogar ein gelöschter Kommentar wegen eines persönlichen Angriffs. Klasse!


    Schön, dass ihr mich alle so gut kennt, um euch ein so genaues Bild von mir zu machen.


    Zum weiteren Verlauf:


    Natürlich kam eben die Stornierungsmail der SO (keine Textbausteine, sondern merklich handgeschrieben), verbunden mit einer Entschuldigung, Ihnen wegen der Panne nicht böse zu sein. So erwarte ich das, und dann ist auch gut, da ich weder an dem Spiel großes Interesse habe noch Lust verspüre, mich deswegen in große Diskussionen zu verzetteln über Sinn und Unsinn von Kaufverträgen und deren Stornierungen. Mich hat im Wesentlichen die Tatsache interessiert, dass so eine Panne überhaupt auftreten kann (@ Thygra: Was in einem automatisierten Kaufabwicklungssystem echt Folgen haben kann, wenn eine Annahme des Kaufvertrags automatisch verschickt wird, also der Händler eben nicht ablehnt) und wie die SO damit umgeht. Und ich weiß, es gibt sicherlich Händler, die dann noch frech werden, bei denen ich mir in der Tat überlegt hätte, wie ich damit umgehen soll. Aber das nur am Rande.


    Nur der Vollständigkeit halber möchte ich meine Antwort noch posten:


    "Liebe Spiele-Offensive,


    vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Weil ich in den letzten Jahren stets schnell und zuverlässig von Ihnen beliefert wurde, verzichte ich gerne auf jegliche Diskussionen - natürlich war ich mir bei der Bestellung bewusst, dass bei diesem Angebot ein Irrtum Ihrerseits sehr wahrscheinlich war. Daher würde ich Sie bitten, mir das überwiesene Geld auf mein Paypalkonto zu erstatten.


    Ein schönes Fest und erholsame Tage Ihnen und Ihren Mitarbeitern,


    mit besten Grüßen,"


    Bleibt nur zu hoffen, dass die anderen 50 "Käufer" das auch so sehen...


    Na, sind jetzt alle Gutmenschen und Weltverbesserer zufrieden? Vielleicht hättet ihr auch besser mal eine Nacht drüber geschlafen, bevor ihr so kräftig austeilt?


    Also, schönes Fest zusammen,


    F.

  • Weil ich in den letzten Jahren stets schnell und zuverlässig von Ihnen beliefert wurde, verzichte ich gerne auf jegliche Diskussionen


    Wie großzügig von dir. ;)
    Ich empfehle folgendes BGH-Urteil zur Lektüre: URTEIL
    (für den Fall, dass du der Auffassung bist, die SO hätte dir das Spiel schenken müssen)


    Ansonsten finde ich auch, dass hier der ein oder andere etwas über das Ziel hinaus geschossen ist.


  • Unabhängig davon hat ein Händler doch generell immer die Möglichkeit, bei einem offensichtlichen Auszeichnungsfehler den Verkauf der Ware abzulehnen. Zumindest im Einzelhandel, und da würde es mich wundern, wenn dies nicht auch online gelten würde ...


    Jein. Der Händler hat generell immer die Möglichkeit den Verkauf der Ware abzulehnen, ob Einzelhandel oder nicht. Ich drösel das mal auf :


    Ein (Kauf)Vertrag braucht grundsätzlich zwei korrespondierende Willenserklärungen, von Juristen Angebot und die Annahme genannt. Nun glauben viele durch das Auslegen und Auszeichnen der Ware würde der Händler ein Angebot abgeben, im Sprachgebrach heißt es ja auch "der Händler bietet die Ware an". Ich erspare euch die juristischen Details, jedenfalls würde es im Rechtsverkehr zu erheblichen Problemen führen, wenn das tatsächlich der Fall wäre; der Lehrbuchfall ist die bereits verkaufte Stereoanlage (Sonderangebot, 50% reduziert) im Schaufenster die ein Passant entdeckt. Der geht daraufhin in den Laden und erklärt er nimmt das Angebot an. Nimmt man an, dass dadurch ein Kaufvertrag entstanden ist müsste der Händler eine Stereoanlage zum Normalpreisen besorgen um diese an für den Sonderpreis an den Passanten zu übereignen.
    Tatsächlich ist es aber so, dass der (spätere) Käufer das juristische Angebot abgibt, dass der Händler dann annehmen kann oder auch nicht. Im Supermarkt gibt der Kunde durch das ablegen der Ware auf dem Band ein Angebot ab, dass dann von den Kassierern durch eintippen oder scannen angenommen wird. Die Kassiererin kann sich aber auch weigern. (Aus dem Grund ist es für Juristen immer recht witzig wenn sie Kunden beschweren, die Ware sei ja ganz anders ausgezeichnet gewesen und sie hätten jetzt einen Anspruch darauf, dass sie die Ware zu genau diesem Preis mitnehmen dürfen. Stimmt nicht, denn letztlich sitzt ja die Kassiererin/der Kassierer am längeren Hebel.)


    Bei Firkins Fall sähe die Sache, unterstellt er hätte den Titel für 1 € und nicht null bekommen, ein wenig komplizierter aus. In der Tat nimmt die SO laut AGB das Angebot des Kunden an, wenn "er den Kunden nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert" oder "er dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Auftragsbestätigung in Textform (Fax oder E-Mail) übermittelt". Ob aber automatisierte e-mails tatsächlich reichen um eine wirksame Annahme zu begründen halte ich zumindest für fraglich, es steckt ja kein echter Wille dahinter sondern ein Computerprogramm. Jedenfalls kann der Händler in jedem Fall nach 119 I 2 anfechten, d.h. seine Willenserklärung (untechnisch gesprochen) zerstören.


    Edit : Ahh der allmächtige BGH sieht das offenbar anders und nimmt eine Annahme schon durch die e-mail an. Danke Marcel P.


  • Puma
    Diskutieren kann man viel und gerne, und vor allem oft auch unsinnig. Daher spare ich mir und den Mitarbeitern der SO im ganzen Weihnachtsstress den Quatsch. Finde ich schon großzügig, nicht zuletzt auch mir gegenüber. Du nicht?


    Den Link finde ich treffend, alles andere (rechtliche) geht meiner Meinung nach leicht am Thema vorbei, da ja grundsätzlich bereits eine Annahmeerklärung seitens des Verkäufers vorlag. Und von einer Schenkung gehe ich grundsätzlich eher nicht aus, wenn ich ein Produkt in einen virtuellen Warenkorb lege, ich auf "kostenpflichtig bestellen" klicken muss und noch eine Bearbeitungsgebühr bezahle. Ach nee, mein Fehler, das heißt ja "Mindermengenzuschlag"...


  • Den Link finde ich treffend, alles andere (rechtliche) geht meiner Meinung nach leicht am Thema vorbei, da ja grundsätzlich bereits eine Annahmeerklärung seitens des Verkäufers vorlag.


    Das bezweifel ich bei der Spieleoffensive. Die automatische, elektronische Betsätigungsmail ist an sich keine Annahmeerklärung! - Sie ist lediglich eine elektronische Bestätigung deiner Bestellung welche der Verkäufer verschickt wozu er verpflichtet ist. Oder hast du mehr als diese Bestätigungsmail erhalten?


    Atti

  • Das bezweifel ich bei der Spieleoffensive. Die automatische, elektronische Betsätigungsmail ist an sich keine Annahmeerklärung! - Sie ist lediglich eine elektronische Bestätigung deiner Bestellung welche der Verkäufer verschickt wozu er verpflichtet ist. Oder hast du mehr als diese Bestätigungsmail erhalten?


    Atti


    Sogar noch konkreter:
    "2.4 Wählt der Kunde im Rahmen des Online-Bestellvorgangs PayPal Express als Zahlungsart aus, erteilt er durch Klicken des den Bestellvorgang abschließenden Buttons zugleich auch einen Zahlungsauftrag an seinen Zahlungsdienstleister. Für diesen Fall erklärt der Verkäufer abweichend von Ziffer 2.3 schon jetzt die Annahme des Angebots des Kunden in dem Zeitpunkt, in dem der Kunde durch Klicken des den Bestellvorgang abschließenden Buttons den Zahlungsvorgang auslöst."


    Dies ist so geschehen.


    Aber dank Marcel P. habe ich auch wieder etwas gelernt und muss nicht ganz dumm sterben.

  • Mann Leute, was ein Bohey! Der Vertrag ist schlicht nichtig weil ein eindeutiger Fehler im Angebot vorlag. Und das hat die SO auch umgehend kommuniziert wie es ihre Pflicht in einem solchem Fall auch ist.

  • Hi,


    Ganz so simpel ist dann doch nicht, als es mit einem "es lag eindeutig ein Fehler vor" - wenn SO eine Annahmeerklärung abgegeben hat (was sie scheinbar bei Paypal-Zahlungen automatisch tun), dann ist ein Vertrag zustande gekommen. Und dieser ist erstmal keinesfalls "nichtig".
    In diesem Fall ist es in der Tat grosszügig von Firkin nicht auf erfüllung zu bestehen.


    Atti

  • Und dieser ist erstmal keinesfalls "nichtig".


    Ja, aber nur solange wie die SO dies nicht anfechtet. ;)


    Siehe Wikipedia: "Es gibt jedoch auch Rechtsgeschäfte, die zunächst noch wirksam waren,
    aber durch Gestaltungsrechte nachträglich unwirksam werden. Danach
    können Verträge durch Anfechtung nichtig werden, wenn die Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) mit Anfechtungsgrund (§§ 119 f., § 123 BGB) in der Anfechtungsfrist (§ 121, § 124 BGB) abgegeben wird. Erst durch die wirksame Anfechtung wird der Vertrag rückwirkend von Anfang an nichtig („ex tunc“; § 142 Abs. 1 BGB). Ohne Anfechtung bleibt das Rechtsgeschäft jedoch wirksam. Als Anfechtungsgründe nennt das Gesetz Irrtum, arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung."


    Ich hoffe damit sind nun alle Unklarheiten beseitigt. ;)

  • Hi,


    Ganz so simpel ist dann doch nicht, als es mit einem "es lag eindeutig ein Fehler vor" - wenn SO eine Annahmeerklärung abgegeben hat (was sie scheinbar bei Paypal-Zahlungen automatisch tun), dann ist ein Vertrag zustande gekommen. Und dieser ist erstmal keinesfalls "nichtig".
    In diesem Fall ist es in der Tat grosszügig von Firkin nicht auf erfüllung zu bestehen.


    Atti


    Also zum Klarstellen:
    Zum einen lohnt es sich wirklich, den Link von Marcel P. zu lesen, da dies m.M. alles erklärt: Bei einem Irrtum darf das Angebot wohl korrigiert werden, selbst wenn der Artikel zu diesem Preis verkauft und sogar schon zugestellt (!) wurde.
    Zum anderen möchte ich klarstellen, dass ich nicht "großzügig" war, auf Erfüllung zu bestehen, sondern nur darauf verzichtet habe, mich in endlose, nicht wirklich weiter bringende Diskussionen zu verzetteln. Das kann im Weihnachsstress wirklich keiner brauchen, weder die SO noch letztlich ich. Die dürften eh genug Ärger wegen der Aktion haben, in der Haut des entsprechenden Mitarbeiters möchte ich wirklich nicht stecken.