Dienstleistungen, Rechnungen und Steuern...

  • Ich habe mal eine Frage, bei der ich mir dachte, dass hier bestimmt genügend Menschen mitlesen, dass mir jemand diese Frage vermutlich aus dem Stegreif beantworten kann:

    Wenn eine Dienstleistung in einem Jahr erbracht wurde, die Rechnung dafür aber erst deutlich später gestellt und bezahlt wird, wohin gehört diese Zahlung dann Steuerrechtlich? In das Jahr der Dienstleistung, in das Jahr der Rechnungsstellung oder in das Jahr der Bezahlung?

    Was ist, wenn die Steuererklärungen für das jeweilige Jahr bereits abgeschlossen sind?

    Mögest Du in uninteressanten Zeiten leben...

  • Ich bin kein Steuerexperte, aber von dem was ich glaube: Der Zeitpunkt der Leistung ist relevant - nicht die Rechnung.

    Nachreichen kann man Belege soweit ich weiß nicht unbegrenzt.

  • Es kommt ganz darauf an ;)


    Der Betrag gehört entweder in das Jahr der erbrachten Dienstleistung oder ins Jahr der Zahlung. Entscheidend ist dabei, einfach gesagt:


    1.) hast du die Dienstleistung für jemand anderen erbracht (es handelt sich also um eine Einnahme/ Ertrag für dich) oder

    2) hast du die Dienstleistung selbst bezogen?


    Dann wäre noch wichtig zu wissen, ob die Dienstleistung im Rahmen einer Einkunftsart (z.B.: nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Selbstständige Arbeit) oder im privaten Bereich z.B.: Handwerkerkosten für die Renovierung deines Wohnzimmers erbracht wurde.


    Aus den Punkten entscheidet sich, ob die Dienstleistung im Veranlagungszeittraum der erbrachten Dienstleistung oder im Jahr der Zahlung anzusetzen ist. Das Datum der reinen Rechnungsstellung ist egal.


    Beispiel: du hast eine Rechnung von einem Handwerker bekommen, der bei dir privat die Fenster an deinem Haus repariert hat und dafür 500 Euro Lohn bekommen hat:

    Der Betrag ist im Jahr der Zahlung steuerlich anzusetzen.


    Hat der gleiche Handwerker aber das Fenster an deiner Werkstatt in deiner GmbH, die Brettspielzubehör herstellt und verkauft (= Einkünfte aus Gewerbebetrieb) repariert, wäre die GmbH Sollversteuerer und die Rechnung wäre Aufwand in dem Jahr, wo die DL erbracht wurde - egal wann die Rechnung geschrieben und bezahlt wird.


    Ist jetzt leider ein bisschen eine Wischi-Waschi Antwort, aber für eine genauere Antwort bräuchte man mehr Infos zur Dienstleistung und den Umständen...

  • Guten Morgen,


    ich schließe mich Harfensaenger mit dem "kommt darauf an" an.


    Wobei man noch unterscheiden muss ob du die Auskunft für die Rechnung für ertragssteuerliche oder umsatzsteuerliche Zwecke benötigst.


    Umsatzsteuerlich ist grundsätzlich der Leistungszeitpunkt entscheidend und weniger die Rechnungsstellung (wobei es da auch wieder für genauere Auskünfte auf den Sachverhalt ankommt). (Beim Vorsteuerabzug kommt es wieder darauf an dass du eine Rechnung hast....)


    Ertragsteuerlich müssen wir unterscheiden: Sind wir im gewerblichen Bereich mit einer Bilanz, dann musst du den Aufwand oder den Ertrag dem Wirtschaftsjahr zuordnen, in welchem er entstanden ist.


    Für alle übrigen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (auch im gewerblichen Einnahme-Überschuss-Rechner) gilt grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG, also wann die Zahlung erfolgt ist.


    Ausnahmen hiervon wären möglichen. So zum Beispiel wenn es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt (was ich von den Schilderungen ausschließen würde).


    Bei Nebenkostenabrechnungen die im Rahmen der Haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG abgesetzt werden können, macht die Finanzverwaltung eine Ausnahme. Da hier Zahlung, Leistung und Rechnungsstellung auseinanderfallen. (Leistung wie z.B. Hausmeister, Kehrwoche, etc. im laufenden Jahr, Zahlungen der Nebenkostenvorauszahlung im gleichen ->Erstellung der Nebenkostenabrechnung für das entsprechende Jahr deutlich später). Hier hast du das Wahlrecht, ob die Kosten im Jahr ansetzen magst, in welchem du die Leistung bezogen hast oder das Jahr, in welchem du die Nebenkostenabrechnung erhalten und bezahlt hast. Voraussetzung bei beidem ist aber, dass du die Nebenkostenabrechnung hast.


    Sollte es dir darum gehen, kannst du die Nebenosten in dem Jahr ansetzen, wo du sie bezahlt hast, falls das Jahr der Leistungsinsanspruchnahme bereits veranlagt ist.


    Hintergrund dazu ist, wie bereits oben Ausgeführt worden ist, dass ein Steuerbescheid der bestandskräftig ist (also außerhalb der Einspruchsfrist) nur noch im Rahmen der steuerlichen Korrekturvorschriften geändert werden kann. Ausgehend davon, dass der Bescheid hinsichtlich des Punktes in deinem Sachverhalt weder vorläufig ist, noch unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, wird eine Änderung zu Gunsten (also Steuermindernd) schwierig. Daher besteht diese Möglichkeit, dass du die Nebenkosten auch erst später absetzen kannst, auch wenn die Vorauszahlungen in einem anderen Jahr erfolgt sind.


    Hoffe das hat weiter geholfen. Ansonsten kannst mich auch direkt anschreiben.

  • Im Studium hieß es, die Hälfte aller weltweit veröffentlichten Literatur zum Thema Steuern sei in deutscher Sprache verfasst. Oben kann man lesen warum. :zip:

    und dann kommen noch Späße wie Fristen dazu, die bei "deutlich später" auf einmal relevant werden können, da man iA Rechnungen innerhalb von 6 Monaten stellen muss weil wegen USt.


    Oder bezüglich des Zuflussprinzips gerade beim Jahreswechsel die Frage, ob der Zahlungseingang noch innerhalb der ersten zehn Tage erfolgte, und ob/wenn es eine regelmäßige Leistung ist

  • Im Studium hieß es, die Hälfte aller weltweit veröffentlichten Literatur zum Thema Steuern sei in deutscher Sprache verfasst. Oben kann man lesen warum. :zip:

    Es ist auch so komplex und vielen Änderungen unterworfen, daß selbst Finanzbeamte die Übersicht verlieren können. Gibt es außerhalb von Deutschland überhaupt den Beruf des Steuerberaters? Braucht den sonst wo jemand?

    Man könnte überlegen, das deutsche Steuerrecht als Weltkulturerbe zu beantragen ;)

  • Ich habe mal eine Frage, bei der ich mir dachte, dass hier bestimmt genügend Menschen mitlesen, dass mir jemand diese Frage vermutlich aus dem Stegreif beantworten kann:

    Wenn eine Dienstleistung in einem Jahr erbracht wurde, die Rechnung dafür aber erst deutlich später gestellt und bezahlt wird, wohin gehört diese Zahlung dann Steuerrechtlich? In das Jahr der Dienstleistung, in das Jahr der Rechnungsstellung oder in das Jahr der Bezahlung?

    Was ist, wenn die Steuererklärungen für das jeweilige Jahr bereits abgeschlossen sind?

    Meiner bescheidenen Meinung und Erinnerung nach ist einzig und allein das Zahlungsdatum (der Geldabfluss vom Konto) entscheidend dafür, in welchem Jahr man z.Bsp. eine Rechnung für eine haushaltnahe Dienstleistung in der Steuererklärung ansetzt.

  • Im Studium hieß es, die Hälfte aller weltweit veröffentlichten Literatur zum Thema Steuern sei in deutscher Sprache verfasst. Oben kann man lesen warum. :zip:

    Den Spruch kenn ich auch. Das liegt darin, dass jeder noch so kleine Lebenssachverhalt im Steuerrecht Berücksichtigung findet, wohl einmalig in der Welt. Auf der anderen Seite kann etwas Komplexes sicher Gerechter sein, als zu viel Vereinfachung.


    Wobei das Umsatzsteuerrecht bis auf wenige Ausnahmen ja europaweit „harmoniert“.


    Stilp. AmtsschimmelGalopp.


    Neva Kee

    Als einfacher Unternehmer mit Einnahmenüberschussrechnung (Einkommensteuer) bzw. Istversteuerung (Umsatzsteuer) gilt das Zufluss/Abflussprinzip.


    Bei Bilanzierung gilt der Tag der Rechnungslegung oder Forderungsaktivierung. Sollte Sollversteuerung für die Umsatzsteuer Anwendung finden, dann ebenfalls mit Rechnungslegung.


    Vorsteuer (gezahlte USt.) im Umsatzsteuerrecht kann man jedoch immer ziehen, sobald man die Rechnung hat. Sofern man als Unternehmer auch umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze tätigt.


    Stilp. Zwischenruf.

    habe die Ehre *hutzieh*

    2 Mal editiert, zuletzt von Stilp ()

  • Ich habe mal eine Frage, bei der ich mir dachte, dass hier bestimmt genügend Menschen mitlesen, dass mir jemand diese Frage vermutlich aus dem Stegreif beantworten kann:

    Wenn eine Dienstleistung in einem Jahr erbracht wurde, die Rechnung dafür aber erst deutlich später gestellt und bezahlt wird, wohin gehört diese Zahlung dann Steuerrechtlich? In das Jahr der Dienstleistung, in das Jahr der Rechnungsstellung oder in das Jahr der Bezahlung?

    Was ist, wenn die Steuererklärungen für das jeweilige Jahr bereits abgeschlossen sind?

    Meiner bescheidenen Meinung und Erinnerung nach ist einzig und allein das Zahlungsdatum (der Geldabfluss vom Konto) entscheidend dafür, in welchem Jahr man z.Bsp. eine Rechnung für eine haushaltnahe Dienstleistung in der Steuererklärung ansetzt.

    deshalb ja auch die oben beschriebene Ausnahme. Sonst könnte man diskutieren wann beispielsweise der Hausmeister oder die Putzfirma bei den Nebenkosten bezahlt werden. Zum Zeitpunkt der Vorauszahlung oder erst mit Nachzahlung/ Erstattung wenn die Abrechnung vorliegt.

  • Sorry für die Funkstille.

    Aber wie ggf. aus dem Bankenthread bekannt, komme ich mir bei diesen Themen oft vor, als ob ich die Anleitung eines Spiels mit Komplexität 4.0 bei BGG einfach in der Mitte aufgeschlagen hätte, um es zu lernen. Ich habe also einfach ein wenig gebraucht, mich hier hindurch zu parsen...

    Vielen Dank für die Rückmeldungen!

    Ich würde nun, nach dem aktuellen Wissensstand vermuten, dass es zu dem Zeitpunkt angesetzt wird, wenn das Geld geflossen ist.

    Es geht um die Bezahlung aus einem Nebenverdienst, der projektabhängig und unregelmäßig stattfindet.


    Bei der Regelung finde ich es dennoch seltsam, den wenn ich Ende letzten Jahres die Arbeit erledigt und ggf. Die Rechnung gestellt habe, dass Geld aber erst in diesem Jahr fließt, dann fühlt sich das auch irgendwie falsch an...

    Mögest Du in uninteressanten Zeiten leben...

    Einmal editiert, zuletzt von Neva Kee ()

  • Bei Unsicherheit in solchen Dingen kann auch ein Steuerberatungsbüro oder ein Lohnsteuerhilfeverein etc. helfen, das ist im Zweifel sinnvoll angelegtes Geld und muss auch nicht teuer sein.

    André Zottmann / Thygra Spiele - u. a. viel für Pegasus Spiele tätig
    Ich gebe hier generell immer meine eigene, ganz persönliche Meinung von mir.

    Einmal editiert, zuletzt von Thygra ()

  • Kleiner Profi-Tipp: Bei einzelnen konkreten Fragen hilft dir (aus meiner Erfahrung) auch gerne dein freundlicher Finanzamts-Sachbearbeiter weiter. Die dürfen natürlich keine generelle Steuerberatung machen, aber darum scheint es dir ja auch nicht zu gehen, richtig?

    Das sind die Leute, die nachher über deinen Sachverhalt entscheiden, also wenn man sich mit denen im Voraus abstimmt, dürfte es hinterher keine Probleme geben. Kurzer Anruf, und du bist schlauer.

  • Bei Unsicherheit in solchen Dingen kann auch ein Steuerberatungsbüro oder ein Lohnsteuerhilfeverein etc. helfen, das ist im Zweifel sinnvoll angelegtes Geld und muss auch nicht teuer sein.

    Würde da eher beim Finanzamt oder Steuerberater anrufen. Lohnsteuerhilfevereine dürften da keine Auskunft geben dürfen, da gewerbliche / freiberufliche Einkünfte.

  • Ich vermute dass du deinen Gewinn in einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelst (Einnahmen - Ausgsben = Gewinn / Verlust), dann besteuerst du die Einnahmen wenn sie dir zufließen (Gutschrift auf deinem Konto).