Wenn Kinder die Pflege für die Eltern zahlen müssen

  • kurz und knapp,


    meine Mutter muß jetzt mit 80 leider ins Pflegeheim, soweit ich informiert bin bleibt Ihr von ihrem Vermögen 5000€ bei Ehegatten entsprechend 10000€ natürlich sofern vorhanden.

    Zu lesen ist immer wieder die Einkommensgrenze von 100.000€ jährlich ab der die Kinder für die Pflege der Eltern mitbezahlen müssen.

    Also ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro ist man zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet, soweit ich das sehe bezieht sich die Summe auf das Einkommen.

    Was ist aber wenn man als Sohn/Tochter selber Geld gespart hat, sei es als Bargeld, Tagesgeld Aktienfondas ect. wird das dann auch mit eingezogen ?

    Konnte bisher weder im Netz noch im Bekanntenkeis eindeutige Antworten darauf finden.


    Evt. bringt das Schwarmwissen Antworten auf diese Frage.

  • ok danke dir für die schnelle Antwort hatte die Seite auch schon gelesen, stutzig macht mich nur das das Sozialamt wissen will ob ich Vermögen habe und was ich für ein Auto fahre. Wenn die mein Jahresbrutto sehen dann würden die doch solche Fragen nicht stellen. :/

  • ok danke dir für die schnelle Antwort hatte die Seite auch schon gelesen, stutzig macht mich nur das das Sozialamt wissen will ob ich Vermögen habe und was ich für ein Auto fahre. Wenn die mein Jahresbrutto sehen dann würden die doch solche Fragen nicht stellen. :/

    kann evtl. auch darum gehen falls Geldbeträge vor dem Antrag verschoben wurden, also du eine Schenkung von deinen Eltern bekommen hast, die kann dann nämlich evtl. zurückgefordert werden.

  • Noobbot : Es gibt ein gewisses Schonvermögen, dass unangetastet bleibt. Was darüber hinausgeht wird mit eingerechnet.


    MarBros : Wenn man in deinem verlinkten Artikel runterscrollt, findet man auch etwas zum Schonvermögen.


    Zitat aus dem, von MarBros, verlinkten Artikel:


    Elternunterhalt und Schonvermögen

    Liegt Ihr Einkommen über 100.000 Euro, so sind Sie mit Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen unterhaltspflichtig. Die Gerichte gewähren jedoch ein sehr großzügiges Schonvermögen. Die Höhe des Schonvermögens beim Elternunterhalt variiert je nach Einzelfall und setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Das Schonvermögen dient dazu, den Unterhaltspflichtigen vor finanzieller Überforderung zu schützen und bestimmte Vermögenswerte von der Berechnung der Unterhaltspflicht auszunehmen.(4)

    Es verfolgt zwei Hauptziele:

    Zum einen soll der Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen gesichert werden,
    zum anderen soll die Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen nicht gefährdet werden.
    Die Regelung soll verhindern, dass das Kind im Alter auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, weil alle finanziellen Mittel für den Elternunterhalt aufgebraucht wurden. Grundsätzlich sind alle finanziell verfügbaren Mittel für den Elternunterhalt einzusetzen, wobei das Schonvermögen einen wichtigen Schutz darstellt.

    EXPERTEN-TIPP ZU ELTERNUNTERHALT
    Schonvermögen ist der Notgroschen (je nach Lebensstandard 15.000 bis 30.000 Euro), ein angemessenes Wohneigentum, ein selbstgenutzter PKW und die eigene Altersvorsorge.

  • ich hoffe das Amt sieht das auch so, wenn ich jetzt z.B 15.000€ auf dem Tagesgeldkonto habe als Altervorsorge zu deklarieren.

    Oder eben nicht als Vermögen angeben da es ja als Altersvorsorge dient. Ich denke die werden schon das Konto überprüfen.

    Einmal editiert, zuletzt von Noobbot ()

  • um 15.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto würde ich mir keine Sorgen machen, das dürfte als Notgroschen gelten.


    Aber das Thema ist halt echt schwierig. Es gibt ja viele, die in ihrem Arbeitsleben immer etwas zur Seite gelegt haben und dadurch hohe Summen gespart haben. In solchen Fällen kann es durchaus passieren, dass das Vermögen berücksichtigt wird.

  • Es ist aber zunächst dennoch nur das Einkommen (selbständig/unselbständig/Miete/Pacht/Zinserträge etc.) maßgeblich, kein Vermögen: Auch aus meiner Quelle:


    Zitat

    Ein Blick in Ihren aktuellen Einkommensteuerbescheid klärt, ob Sie zum Elternunterhalt herangezogen werden können. Nach der Auflistung der einzelnen Einkunftsarten wie zum Beispiel Ihr Gehalt (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit), Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte wird eine Summe gezogen. Diese nennt sich „Summe der Einkünfte“. Nur wer hier mehr als 100.000 Euro hat, ohne seinen Partner, kann zum Elternunterhalt herangezogen werden.

    Maßgeblich ist nur das Einkommen. Dies heißt, dass ein Lottogewinner mit einem jährlichen Einkommen von 60.000 Euro und einem Vermögen von 3.000.000 Euro keinen Elternunterhalt zahlen muss.

    Das Schonvermögen greift nur, wenn man über diesen 100.000 € p.a. Einkommen liegt.

    Einmal editiert, zuletzt von MarBros ()

  • Die überprüfen ALLES.

    Meine Mama war 1 Jahr im Heim. Ich musste nichts zahlen, da ich kein Einkommen habe ( MS ) und Schwiegerkinder mussten damals nicht zahlen...weiß nicht wie das heute ist.

    Mein Bruder verdient nicht viel und hatte noch Schulden auf sein Haus....musste auch nicht zahlen. Das " Vermögen" meiner Mutter war natürlich weg.

    Das ist ein schweres Thema....

    Mir wird Angst und Bange.....wenn ich ins Heim muss, wird mein Mann kräftig blechen.

    Und falls er ins Heim muss, ist mein Sohn dran mit bezahlen... :crying:

    Und was ist schon angemessenes Wohneigentum....

    Auf jeden Fall leben wir deswegen nicht in Miete...da kann mein Sohn immer noch unsere Wohnung verkaufen.

    Vielleicht ist das auch falsch. Weiß ich nicht...

    Ein Leben lang geschafft um dann alles zu verlieren.

    Am besten kennen sich Notare aus. Oder Anwälte.

    Ich weiß nur eines: mein Kind soll nicht wegen mir sein Leben kaputt machen müssen.

    So ein Heimplatz wird immer teurer...

    :loudlycrying:


    Viel Glück dir!

  • dass bei man bei einem Einkommen unter 100.00€ generell nicht unterhaltspflichtig ist

    das wäre ja der Fall, nur wie oben schon erwähnt warum dann noch die Nachfrage nach Auto u. Vermögen. Schenkung Bargeld zb. würde sich aus den Bankdaten meiner Mutter ergeben.

    weil bei sowas der staat immer direkt verlangt dass du dich komplett nackig machst. Das ist nichts besonderes, sondern der Standard - einmal mit einem wisch alle angaben. Datensparsamkeit kennt der Staat bei sowas nicht.

  • das wäre ja der Fall, nur wie oben schon erwähnt warum dann noch die Nachfrage nach Auto u. Vermögen. Schenkung Bargeld zb. würde sich aus den Bankdaten meiner Mutter ergeben.

    weil bei sowas der staat immer direkt verlangt dass du dich komplett nackig machst. Das ist nichts besonderes, sondern der Standard - einmal mit einem wisch alle angaben. Datensparsamkeit kennt der Staat bei sowas nicht.

    Dem kann ich nur zustimmen.

    LG

    Mimi

  • Soweit ich weiß zählt das Einkommen des einzelnen Kinders… wenn du verheiratet eben auch nur dein eigenes Einkommen

    Wobei es möglich ist, dass das Einkommen des Ehepartners indirekt angerechnet wird, weil der Unterhaltspflichtige dadurch weniger zur Lebenshaltung beitragen muss, was die Selbstbehalte mindert und dadurch das Haushaltseinkommen. Habe gerade nicht das Aktenzeichen zum entsprechenden Urteil im Kopf leider.

    Ist aber natürlich nur relevant, wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners überhaupt über der Grenze liegt, das Einkommen des anderen Ehepartners zählt in die Grenze nicht herein natürlich.

  • das wäre ja der Fall, nur wie oben schon erwähnt warum dann noch die Nachfrage nach Auto u. Vermögen. Schenkung Bargeld zb. würde sich aus den Bankdaten meiner Mutter ergeben.

    Du nennst ja schon selbst das Auto als weiteres Beispiel, und das Auto ergibt sich nicht aus den Bankdaten. Das gilt auch für viele andere Vermögenswerte, zum Beispiel Edelmetalle, Picasso-Sammlungen ... ;)

  • Die Situation hatte ich vor 4 Jahren auch. Januar 2020 trat dieses Gesetz in Kraft. Gott sei Dank... sonst wäre ich dran gewesen. Für einen Vater, den ich nicht einmal kannte. Eltern haben sich scheiden lassen, da war ich 3 Jahre alt. 45 Jahre später erfährt man dann von meinem leiblichen Vater, dass er einen schweren Schlaganfall hatte und ins Krankenhaus muss. Ich soll mich mal drum kümmern.


    Da fings dann an. Kannte den Mann nicht wirklich... der wollte nie was von mir wissen. Krankenhaus hat er überlebt, dann gings in die Reha zum Beginn der Corona Pandemie. Ich kann euch sagen, das waren harte Wochen. Er musste die Reha verlassen, weil das Personal ausgefallen war. Ich sollte ihn bei mir aufnehmen. In meiner 50m² Wohnung, nicht barrierefrei. Ich den ganzen Tag nicht zuhause... habe ich abgelehnt. Man drohte mir, ihn einfach in Unterhosen auf die Parkbank vor der Klinik zu setzen... im Winter.


    Habe ich alles ausgesessen. Habe ihm dann in 2 Monaten einen Heimplatz gesucht. Das war Schwerstarbeit zu der Zeit... aber da ist er heute noch. Ich kümmere mich nur noch um die Rente von 460€ die er bekommt. Die geht ans Heim und er bekommt ein kleines Taschengeld. Ich habe dann so Stück für Stück aus seinem früheren Leben erfahren, dass er nie richtig gearbeitet hat. Nur Schulden... kein Vermögen. Das wäre mittlerweile sowieso weg, der Heimplatz kostet im Monat knapp 4.000€. Da bleibt nix übrig, wenn man was hatte.


    Ich besuche ihn einmal die Woche. Eigentlich ein ganz netter Kerl. Tut mir ja auch etwas leid... aber ändern kann ich da nichts mehr.


    Geld muss ich keines beisteuern. Ich liege noch unter 100.000€. Muss das aber jedes Jahr erneut nachweisen...

  • Soweit ich weiß zählt das Einkommen des einzelnen Kinders… wenn du verheiratet eben auch nur dein eigenes Einkommen

    Wobei es möglich ist, dass das Einkommen des Ehepartners indirekt angerechnet wird, weil der Unterhaltspflichtige dadurch weniger zur Lebenshaltung beitragen muss, was die Selbstbehalte mindert und dadurch das Haushaltseinkommen. Habe gerade nicht das Aktenzeichen zum entsprechenden Urteil im Kopf leider.

    Ist aber natürlich nur relevant, wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners überhaupt über der Grenze liegt, das Einkommen des anderen Ehepartners zählt in die Grenze nicht herein natürlich.

    Die Einkommensgrenze ist ja erst seit wenigen Jahren bei 100.000€; die war ja mal deutlich niedriger. Und auch da wurden schon Ehepartner der Unterhaltspflichtigen Kinder zum Elternunterhalt herangezogen - ich glaube, deren Einkommen wird/wurde nur zur Hälfte berücksichtigt. Die Berechnungen habe ich immer noch und richtige verstehen kann ich sie auch immer noch nicht.


    Die Mutter meiner Frau war durch ein Hirnaneurysma schwer pflegebedürftig seit meine Frau 15 war. Da sie selbst nie viel verdient hatte, war sie nie unterhaltspflichtig. Als wir dann geheiratet hatten, stand das Sozialamt auf der Matte und hatte alle möglichen Unterlagen angefordert. Wir haben danach jahrelang Elternunterhalt zahlen müssen. Keine großen Summen, aber für eine junge Familie, die sich gerade eine Existenz aufbauen möchte, schon eine Belastung. Und wenn ich durch Beförderungen mehr verdient habe, wurde der Unterhalt auch gleich größer. Mein Schwiegervater hatte dann immer versucht, uns das als Ausgleich auszuzahlen.


    Geändert hat sich das dann, als wir selber Eltern wurden, weil der Selbstbehalt logischerweise größer wurde. Von da an mussten wir nicht mehr zahlen, wurden aber noch regelmäßig überprüft. Ich habe drei Kreuzzeichen gemacht, als die Gesetzesänderung mit der Erhöhung auf 100.000€ beschlossen wurde. Letztes Jahr ist meine Schwiegermutter dann allerdings verstorben.


    Prodigy1971 Ich hab jetzt noch Gänsehaut von deiner Geschichte. Ich zieh da echt den Hut vor dir…


    Ich habe einige Jahre im Ordnungsamt gearbeitet und habe dort auch ordnungsbehördliche Bestattungen vorgenommen. Teilweise musste ich da auch Angehörige ausfindig machen, die seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr hatten, teilweise aus gutem Grund. Die Begeisterung darüber, dass sie dann auf einmal eine Beerdigung organisieren sollten oder zumindest dafür bezahlen, hielt sich in der Regel in Grenzen. Rein menschlich konnte und kann ich das auch absolut verstehen. Aber rechtlich gibt es da keine Alternative…

  • Ich hab jetzt noch Gänsehaut von deiner Geschichte. Ich zieh da echt den Hut vor dir…

    Ich hätte es mir einfacher machen und einen gesetzlichen Betreuer für ihn organisieren können. Zumindest nachdem die ersten Formalitäten durch waren. Aber dann habe ich den Mann getroffen und habe uns die Chance gegeben uns kennezulernen, bevor es nicht mehr geht.


    Zum Thema Beerdigung muss ich mich auch noch informieren. Das "Erbe" muss ich ganz klar ausschlagen. Da sind hohe Schulden (5-stellig) zu erben, die will ich nicht haben. Und dann müsste in dem Zuge auch ein Sozialbegräbnis möglich sein. Mal sehen.

  • Ich hab jetzt noch Gänsehaut von deiner Geschichte. Ich zieh da echt den Hut vor dir…

    Ich hätte es mir einfacher machen und einen gesetzlichen Betreuer für ihn organisieren können. Zumindest nachdem die ersten Formalitäten durch waren. Aber dann habe ich den Mann getroffen und habe uns die Chance gegeben uns kennezulernen, bevor es nicht mehr geht.


    Zum Thema Beerdigung muss ich mich auch noch informieren. Das "Erbe" muss ich ganz klar ausschlagen. Da sind hohe Schulen (5-stellig) zu erben, die will ich nicht haben. Und dann müsste in dem Zuge auch ein Sozialbegräbnis möglich sein. Mal sehen.

    Für etwaige Kinder muss das Erbe ebenfalls ausgeschlagen werden - ich glaube auch ungeborene. Das einfach als Information. So genau weiss ich das nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von Luna () aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler.

  • Zum Thema Beerdigung muss ich mich auch noch informieren. Das "Erbe" muss ich ganz klar ausschlagen. Da sind hohe Schulen (5-stellig) zu erben, die will ich nicht haben. Und dann müsste in dem Zuge auch ein Sozialbegräbnis möglich sein. Mal sehen.

    Zumindest in NRW gibt es eine klare Trennung zwischen der Bestattungspflicht (Bestattungsgesetz) und Kostenträgerschaft (BGB): Die Kosten hat in jedem Fall der Erbe zu tragen, aber für die Bestattung gilt die Rangfolge: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene).


    Wenn du das Erbe ausschlägst, musst du trotzdem die Bestattung organisieren und in der Folge logischerweise bezahlen. Die Kosten dafür kannst du dir dann aber bei der Nachlassverwaltung beim Gericht erstatten lassen, sofern der Nachlass das hergibt. Wenn du dich weigerst, die Bestattung vorzunehmen, wird diese vom Orgnungsamt organisiert und dir (als Bestattungspflichtigen) zusammen mit einer Verwaltungsgebühr für den Aufwand in Rechnung gestellt. Auch hier gilt wieder, dass du diese Kosten beim Nachlassgericht geltend machen kannst.


    Die Leistungspflicht vom Sozialamt endet (genauso wie es ein Betreuungsverhältnis tun würde) mit dem Tod - sprich: Eine Sozialbestattung käme in Frage, wenn du als Bestattungspflichtiger nicht in der Lage bist, die Kosten für die Bestattung zu tragen.


    Das ist zumindest die Regelung in NRW - keine Ahnung, ob es andere Bundesländer grundlegend unterschiedlich handhaben. Zumindest die Kostenträgerschaft ist über das BGB bundeseinheitlich geregelt.

  • Zum Thema Beerdigung muss ich mich auch noch informieren. Das "Erbe" muss ich ganz klar ausschlagen. Da sind hohe Schulen (5-stellig) zu erben, die will ich nicht haben. Und dann müsste in dem Zuge auch ein Sozialbegräbnis möglich sein. Mal sehen.

    Da sollte man sich uebrigens zeitig darum kuemmern. Die Standard-Frist ist nur 6 Wochen nach nach Kenntnis des Todesfalls. Uns war das nicht bewusst, nun ist meine Frau Mit-Erbin ihres Vaters, obwohl sie alles ihrer Mutter lassen wollte. Was sie auch getan hat, aber nun kommen alte Forderungen rein, die immer an alle Erben einzeln gehen. Und die auch jeder Mit-Erbe einzeln abwehren muss. :-/ Alle Sonder-Regeln fuer solche Faelle greifen nicht mehr, da die entsprechenden Fristen inzwischen abgelaufen sind. Die haben die Glaubiger in Ruhe abgewartet und verlangen fuer die Zeit auch horrende Zinsen.

  • Zumindest in NRW gibt es eine klare Trennung zwischen der Bestattungspflicht (Bestattungsgesetz) und Kostenträgerschaft (BGB): Die Kosten hat in jedem Fall der Erbe zu tragen, aber für die Bestattung gilt die Rangfolge: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene).

    Das kann ich aus eigener, frischer Erfahrung so bestätigen. Mit meinem Bruder habe ich mich nie gut verstanden und wir sind uns immer aus dem Weg gegangen. Im November erhielt ich einen Brief von der Stadt Wuppertal, in dem mir in zwei Zeilen mitgeteilt wurde, dass mein Bruder verstorben sei und man Beileid ausdrückt. Auf weiteren zwei Seiten wurde mir dann ausführlich die Rechtslage dazu erklärt, dass ich mich als einziger verbliebener naher Verwandter um die Bestattung zu kümmern habe, völlig unabhängig von einem möglichen Erbe (welches ich sowieso nie annehmen würde). Die Frist, bis wann ich die Bestattung angeleiert hätte haben müssen, war einen Tag abgelaufen, bevor der Brief bei mir ankam ...

    Ich konnte es dann telefonisch noch irgendwie regeln, zumal glücklicherweise unser Familien-Stammbuch in meinem Besitz ist. Aber mal eben so völlig ungeplant eine Bestattung bezahlen zu müssen, war ziemlich frustrierend und könnte bedeuten, dass der Urlaub in diesem Jahr ausfällt ...

    Kurbalin Da du dich damit auszukennen scheinst: Wer kümmert sich eigentlich in einem solchen Fall darum, dass der Vermieter meines Bruders von dessem Tod erfährt? Und da ich kein Erbe antreten will: Wer verfügt dann über das Eigentum meines Bruders, welches sich noch in der Wohnung befindet? Und was passiert mit seinem Auto, das irgendwo rumstehen wird? Die Kosten für die Bestattung kann ich ja vermutlich von niemandem zurückfordern, wenn es niemanden gibt, der das Erbe antreten könnte!?

    (Ich hoffe, diese Fragen sind noch im Sinne dieses Threads.)

  • Da sollte man sich uebrigens zeitig darum kuemmern. Die Standard-Frist ist nur 6 Wochen nach nach Kenntnis des Todesfalls. Uns war das nicht bewusst, nun ist meine Frau Mit-Erbin ihres Vaters, obwohl sie alles ihrer Mutter lassen wollte. Was sie auch getan hat, aber nun kommen alte Forderungen rein, die immer an alle Erben einzeln gehen. Und die auch jeder Mit-Erbe einzeln abwehren muss.

    Ähem, Moment: Ich muss mich selbst aktiv darum kümmern, ein Erbe nicht anzunehmen? Muss mich das Amtsgericht nicht überhaupt erst mal informieren, dass ein Erbfall vorliegen könnte?

  • Kurbalin Da du dich damit auszukennen scheinst: Wer kümmert sich eigentlich in einem solchen Fall darum, dass der Vermieter meines Bruders von dessem Tod erfährt? Und da ich kein Erbe antreten will: Wer verfügt dann über das Eigentum meines Bruders, welches sich noch in der Wohnung befindet? Und was passiert mit seinem Auto, das irgendwo rumstehen wird? Die Kosten für die Bestattung kann ich ja vermutlich von niemandem zurückfordern, wenn es niemanden gibt, der das Erbe antreten könnte!?

    (Ich hoffe, diese Fragen sind noch im Sinne dieses Threads.)

    Wenn es keine unmittelbaren Angehörigen gibt, wird üblicherweise durch das Ordnungsamt eine Nachlasssicherung vorgenommen. Den Zutritt zur Wohnung verschafft das sich üblicherweise nicht mit Gewalt, sondern mit Hilfe des Vermieters. Dann wird in der Wohnung geschaut, ob es irgendwas von nennenswertem Wert gibt. Danach wird das ganze Verfahren an das Amtsgericht als zuständige Nachlassverwaltung weitergegeben. Dieses muss dann schauen, was es an Vermögen und an offenen Forderungen gegen den Verstorbenen gibt und diese nach Möglichkeit aus dem Nachlass begleichen. Im Grunde wird dann ähnlich wie bei einer Insolvenzverwaltung nach Forderungsart und -höhe priorisiert. Und genau dort könntest und solltest du auch die Bestattungskosten geltend machen. Den Rechtsanspruch auf Erstattung der Bestattungskosten hast du nach BGB, da diese der Erbe - in dem Fall der Nachlassverwalter - zu tragen hat.

    Ähem, Moment: Ich muss mich selbst aktiv darum kümmern, ein Erbe nicht anzunehmen? Muss mich das Amtsgericht nicht überhaupt erst mal informieren, dass ein Erbfall vorliegen könnte?

    Tatsächlich trittst du ein Erbe grundsätzlich immer an, es sei denn du schlägst es aktiv aus. Aber das Amtsgericht muss dich darüber natürlich informieren und im Grunde kann erst dann auch die Frist zu laufen beginnen. Daher wird sowas üblicherweise mit PZU o.ä. zugestellt. Das ganze Verfahren wird dann furchtbar lang und kompliziert, wenn es Erben gibt, die nicht ohne weiteres zu ermitteln sind.

  • Da sollte man sich uebrigens zeitig darum kuemmern. Die Standard-Frist ist nur 6 Wochen nach nach Kenntnis des Todesfalls. Uns war das nicht bewusst, nun ist meine Frau Mit-Erbin ihres Vaters, obwohl sie alles ihrer Mutter lassen wollte. Was sie auch getan hat, aber nun kommen alte Forderungen rein, die immer an alle Erben einzeln gehen. Und die auch jeder Mit-Erbe einzeln abwehren muss.

    Ähem, Moment: Ich muss mich selbst aktiv darum kümmern, ein Erbe nicht anzunehmen? Muss mich das Amtsgericht nicht überhaupt erst mal informieren, dass ein Erbfall vorliegen könnte?

    Die 6 Wochen gelten ab Kenntnisnahme. I.d.R. also Todestag, wenn ihr euch nahe standet, oder entsprechend durch das Amtsgericht, wenn es z.B. weitere Verwandschaft wäre, bzw. Familie mit der man nicht mehr / selten kommuniziert.

  • Aber das Amtsgericht muss dich darüber natürlich informieren und im Grunde kann erst dann auch die Frist zu laufen beginnen.

    Puh, danke, so hatte ich es auch erwartet, aber vorhin hatte ich dann doch einen Schreck bekommen, weil der Tod ja schon länger als 6 Wochen her ist. Da die Stadt Wuppertal es geschafft hat, mich zu ermitteln, sollte das Amtsgericht das ja auch schaffen können. Und die bekommen meine Absage zum Erbe noch am selben Tag zurückgeschickt, das ist mal sowas von klar.

  • Die 6 Wochen gelten ab Kenntnisnahme. I.d.R. also Todestag, wenn ihr euch nahe standet, oder entsprechend durch das Amtsgericht, wenn es z.B. weitere Verwandschaft wäre, bzw. Familie mit der man nicht mehr / selten kommuniziert.

    Ich weiß ja gar nicht, ob ich überhaupt der Erbe wäre. Es könnte ja sein, dass es ein Testament gibt, in der irgendeine (mir vermutlich unbekannte) Person zum Erbe bestimmt wird. Insofern muss doch auch von der Logik her erst mal das Amtsgericht mich darüber informieren, ob ich der Erbe wäre oder nicht!?

  • Kurbalin Da du dich damit auszukennen scheinst: Wer kümmert sich eigentlich in einem solchen Fall darum, dass der Vermieter meines Bruders von dessem Tod erfährt? Und da ich kein Erbe antreten will: Wer verfügt dann über das Eigentum meines Bruders, welches sich noch in der Wohnung befindet? Und was passiert mit seinem Auto, das irgendwo rumstehen wird? Die Kosten für die Bestattung kann ich ja vermutlich von niemandem zurückfordern, wenn es niemanden gibt, der das Erbe antreten könnte!?

    (Ich hoffe, diese Fragen sind noch im Sinne dieses Threads.)

    In § 1968 BGB ist zu den Beerdigungskosten folgendes geregelt: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers."

    Laut einer Kommentierung hierzu:

    "(...) § 1968 BGB ist jedoch kein zwingendes Recht. Von dem hierin geregelten Grundsatz kann der Verstorbene jederzeit abweichen und eine andere Regelung treffen. Er kann also bestimmen, wer die Kosten seiner Beerdigung zu tragen hat. Schlägt der Benannte die Erbschaft jedoch aus, verbleibt es wiederum bei der gesetzlichen Regelung. Der Erblasser sollte dem Beschwerten daher neben der Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten auch einen so großen Vermögensanteil zukommen lassen, dass dieser die beschwerte Erbschaft annimmt.

    Ist der Nachlass überschuldet, besteht für die Erben die Möglichkeit, sich auf die „beschränkte Erbenhaftung“ gemäß §§ 1975, 1990 BGB zu berufen. In diesem Fall richtet sich der Ausgleichsanspruch gegen die Personen, die zu Lebzeiten dem Erblasser gegenüber unterhaltspflichtig waren,§§ 1615 Abs. 2, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 3, 1615m BGB.

    Ist eine dritte Person verantwortlich für den Tod des Erblassers, so haben die Erben bzw. der Unterhaltsverpflichtete ihrerseits einen Ausgleichsanspruch gegen diesen Dritten gemäß § 844 BGB.

    In begründeten Einzelfällen kann die Pflicht zur Übernahme der Beerdigungskosten entfallen. Ist die Übernahme dem Verpflichteten aufgrund schwerer Verfehlungen des Erblassers ihm gegenüber unzumutbar, so kann ein Antrag auf Übernahme an das Sozialamt gestellt werden, § 74 SGB XII. (...)"


    Aber aus meinem Studium (Ende der 80er des vorigen Jahrhunderts :S ...) hab ich noch im Hinterkopf, dass die Bestattungskosten zu den sog. "Nachlassverbindlichkeiten" gehören. Sprich diese sind in der Regel aus dem Nachlass zu bestreiten. Sollte also ein Auto o.ä. vorhanden sein, kann dieses verkauft werden, um mit dem Erlös dann die Bestattung zu bezahlen.


    Haben alle Berechtigten das Erbe ausgeschlagen, sind die Beerdigungskosten nicht in jedem Fall auch vom Staat zu tragen. Zunächst gilt hier laut Erbrecht eine Nachlassbeschränkung, d.h. der Fiskus haftet gegenüber den Gläubigern des Erblassers nur mit der hinterlassenen Erbschaft, nicht für darüber hinausgehende Kosten.

    Die Gemeinde kann die Beerdigung zunächst zwar beauftragen und die Kosten aus der Erbschaft entnehmen. Es besteht aber die Möglichkeit, das Geld von den potentiell Erbberechtigten zurückzuholen – auch wenn diese das Erbe ausgeschlagen haben. Die Beerdigungskosten sind nämlich auch im Rahmen der Unterhaltspflicht zu betrachten.

    Wenn jemand das Erbe ausschlägt, sind die Beerdigungskosten demnach auch dann von diesem zu tragen, wenn diese Person gegenüber dem Erblasser zum Unterhalt verpflichtet war oder gewesen wäre. Dies ergibt sich aus der Bestattungspflicht. Die Bundesländer regeln in eigenen Bestattungsgesetzen, welche Personen zur Bestattung der Verstorbenen verpflichtet sind. Auch wenn hier von Bundesland zu Bundesland einzelne Unterschiede gegeben sind, orientiert sich die Reihenfolge, nach der sich die Bestattungspflicht richtet, regelmäßig an der abgestuften Unterhaltspflicht.

    Sind keine (zahlungsfähigen) Erben vorhanden, geht die Kostentragungspflicht auf folgende Personen über (in absteigender Reihenfolge):

    - Ehepartner/eingetragener Lebenspartner
    - Kinder
    - Eltern
    - Geschwister
    - nicht angeheirateter Partner
    - andere Sorgeberechtigte
    - Großeltern
    - Enkelkinder
    - entferntere Verwandte (bis 3. Grades)

  • Ich hatte gerade ein sehr ausführliches Gespräch mit einer kompetenten Dame von einen Pflegestützpunkt.

    Scheint tatsächlich so zu sein das das Sozialamt erstmal sämtliche Kontobewegungungen in meinem Fall, der Mutter und der Angehörigen überprüft egal was da angegeben wird.

    Aber Summen z.B 15.000€ Tagesgelt, Aktien, Sparbuch usw. sind für das Sozialamt kleine Summen interessiert die garnicht. Gilt als Altersvorsorge bzw.

    Notgroschen.

    Sie meinte es wird wohl sehr viel betrogen deshalb schaut das Amt erstmal sehr genau nach was zu holen ist.

    Also alles genauso wie es viele hier im Forum schon beschrieben haben, Schwarmwissen ist eine tolle Sache.


    Vielen dank nochmal für die zahlereichen Kommentare

  • Die 6 Wochen gelten ab Kenntnisnahme. I.d.R. also Todestag, wenn ihr euch nahe standet, oder entsprechend durch das Amtsgericht, wenn es z.B. weitere Verwandschaft wäre, bzw. Familie mit der man nicht mehr / selten kommuniziert.

    Ich weiß ja gar nicht, ob ich überhaupt der Erbe wäre. Es könnte ja sein, dass es ein Testament gibt, in der irgendeine (mir vermutlich unbekannte) Person zum Erbe bestimmt wird. Insofern muss doch auch von der Logik her erst mal das Amtsgericht mich darüber informieren, ob ich der Erbe wäre oder nicht!?

    Das kommt ja zum Teil auf den Verwandtschaftsgrad und Familienstatus des Verstorbenen an und ob du gegebenenfalls ein Pflichterbe erhalten würdest.

    Einmal editiert, zuletzt von sNice24 ()

  • Die 6 Wochen gelten ab Kenntnisnahme. I.d.R. also Todestag, wenn ihr euch nahe standet, oder entsprechend durch das Amtsgericht, wenn es z.B. weitere Verwandschaft wäre, bzw. Familie mit der man nicht mehr / selten kommuniziert.

    Ich weiß ja gar nicht, ob ich überhaupt der Erbe wäre. Es könnte ja sein, dass es ein Testament gibt, in der irgendeine (mir vermutlich unbekannte) Person zum Erbe bestimmt wird. Insofern muss doch auch von der Logik her erst mal das Amtsgericht mich darüber informieren, ob ich der Erbe wäre oder nicht!?

    Da musst du in der Tat vorsichtig sein. §1944 BGB lautet:

    Zitat

    (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

    Und "Verfügung von Todes wegen" ist nur ein anderes Wort für ein Testament. Damit beginnt die 6-Woche-Frist für dich nur dann erst mit der Mitteilung durch das Amtsgericht zu laufen, wenn es ein Testament gibt. Gibt es kein Testament oder ist keines bekannt, beginnt für dich die Frist tatsächlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem du von dem Tot erfahren hast, weil du zunächst einmal davon ausgehen musst, dass du die reguläre gesetzliche Erbfolge antritts. Wenn es jetzt kein Testament gibt und das Amtsgericht findig ist, lässt es sich vom Ordnungsamt mitteilen, wann du über den Tod in Kenntnis gesetzt worden bist und kann die 6-Wochen-Frist ganz legitim von diesem Zeitpunkt an rechnen.

  • Und die bekommen meine Absage zum Erbe noch am selben Tag zurückgeschickt, das ist mal sowas von klar.

    Das musst Du dann gut timen, denn das Ausschlagen musst Du beim Notar beurkunden lassen (inkl. entsprechender (nicht allzu hoher) Gebühr).

    Das mit dem Notar war in meinem Falle nicht nötig. Bei mir war eine persönliche Vorstellung auf dem Amtsgericht mit einer kleinen Gebühr ausreichend.

  • Die Gemeinde wird (in NRW) sich die Kosten immer zunächst vom Bestattungspflichtigen (sofern es einen gibt) zurückholen, da sie nur im Wege der Ersatzvornahme für den Bestattungspflichtigen tätig wird. Die Frage der Kostenträgerschaft ist der Gemeinde i.d.R. egal. Der Bestattungspflichtige könnte und müsste sich dann, sofern er kein Erbe ist, das Geld von demjenigen wiederholen, der das Erbe antritt bzw. alternativ bei der Nachlassverwaltung. Ein Problem ist ja, dass die Frage der Erbeschaft selten binnen der 10 Tage geklärt werden kann, in der die Erdbestattung oder Einäscherung vorgenommen werden muss.


    Aber das ist wie gesagt in NRW so geregelt - das kann durchaus sein, dass andere Bundesländer das ganz anders handhaben.

    Einmal editiert, zuletzt von Kurbalin ()

  • Tatsächlich trittst du ein Erbe grundsätzlich immer an, es sei denn du schlägst es aktiv aus. Aber das Amtsgericht muss dich darüber natürlich informieren und im Grunde kann erst dann auch die Frist zu laufen beginnen. Daher wird sowas üblicherweise mit PZU o.ä. zugestellt. Das ganze Verfahren wird dann furchtbar lang und kompliziert, wenn es Erben gibt, die nicht ohne weiteres zu ermitteln sind.

    Meine Frau hat in der ganzen Sache nie ein offizielles Schreiben zu sehen bekommen. Und in meinen Recherchen habe ich auch nie gefunden, dass es sowas braeuchte. Da waeren Quellen fuer mich sehr interessant, denn aktuell liegt eine Forderung auf dem Tisch, die so einfach abzuwehren waere. Wir haben deswegen auch schon mit einem Amtsgericht, einem Gerichtsvollzieher und einem Anwalt Kontakt gehabt und keiner hat darauf hingewiesen, dass das Erbe in unserem Fall noch gar nicht angetreten sei. Es gibt diverse Texte, aus denen ich das ableite, ein Beispiel: https://november.de/ratgeber/erbe/ausschlagen/.

  • Tatsächlich trittst du ein Erbe grundsätzlich immer an, es sei denn du schlägst es aktiv aus. Aber das Amtsgericht muss dich darüber natürlich informieren und im Grunde kann erst dann auch die Frist zu laufen beginnen. Daher wird sowas üblicherweise mit PZU o.ä. zugestellt. Das ganze Verfahren wird dann furchtbar lang und kompliziert, wenn es Erben gibt, die nicht ohne weiteres zu ermitteln sind.

    Meine Frau hat in der ganzen Sache nie ein offizielles Schreiben zu sehen bekommen. Und in meinen Recherchen habe ich auch nie gefunden, dass es sowas braeuchte. Da waeren Quellen fuer mich sehr interessant, denn aktuell liegt eine Forderung auf dem Tisch, die so einfach abzuwehren waere. Wir haben deswegen auch schon mit einem Amtsgericht, einem Gerichtsvollzieher und einem Anwalt Kontakt gehabt und keiner hat darauf hingewiesen, dass das Erbe in unserem Fall noch gar nicht angetreten sei. Es gibt diverse Texte, aus denen ich das ableite, ein Beispiel: https://november.de/ratgeber/erbe/ausschlagen/.

    Ich war da etwas vorschnell und habe das ja später noch korrigiert: Vom Amtsgericht wirst du nur informiert, wenn es ein Testament gibt, wonach du für eine Erbschaft vorgesehen bist, für die du üblicherweise von Rechts wegen nicht in Frage gekommen wärst. Bei einer regulären Erbschaft von Rechtswegen unterstellt das Amtsgericht, dass dir mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Todes klar ist, dass du für eine Erbschaft vorgesehen bist. In dem Fall musst du tatsächlich proaktiv beim Amtsgericht das Erbe innerhalb der 6 Wochen ausschlagen, da du sonst von Rechts wegen das Erbe antrittst. Sorry für die Verwirrung.

    Einmal editiert, zuletzt von Kurbalin ()