AirBnB im Wohngebiet?

  • Hallo zusammen,


    ich hätte mal eine Frage/einen Sachverhalt zu AirBnB, was ja anscheinend immer beliebter wird.


    Grds. wird das ja anscheinend ja so gemacht, dass man sein Haus/seine Wohnung vermietet, wenn man selbst im Urlaub ist.


    Aber was ist, wenn dauerhaft ein Zimmer+Bad, während selbst drin gewohnt wird, in einem reinen Wohngebiet mietbar ist. Also fast das ganze Jahr und auch nur tageweise - wodurch oft Monteure oder Kurzurlauber nächtigen.


    So wie ich das sehe, bräuchte es da nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BaunNVO zumindest einer Ausnahmegenehmigung, oder?


    Kann mir aber kaum vorstellen, dass das die meisten bei AirBnB gemacht haben - und bedürfte es da ggf. einer Nachbarbeteiligung?

    Die glücklichen Zeiten der Menschheit sind die leeren Blätter im Buch der Geschichte.

  • Alfgard

    Hat den Titel des Themas von „AirB2B im Wohngebiet?“ zu „AirBnB im Wohngebiet?“ geändert.
  • Dein Post kommt 10 Jahre zu spät.

    Mittlerweile vermieten Leute leerstehende Wohnungen und Häuser über Airbnb. Mit "während sie im Urlaub sind" hat das schon recht lange nix mehr zu tun.

    Darum läuft ja das Hotelgewerbe Sturm, und in touristischen Städten die Verwaltung weil dort teilweise mehr Wohnungen vermietet als bewohnt werden.

  • Das stimmt wahrscheinlich in der Praxis, aber rein theoretisch/rechtlich gehts wohl nicht so einfach...aber die "Masse" bricht wohl das Recht.

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  • Finds interessant, was es da nur alles gibt. Als generelle "Vermiet-Alternative", wenn ne Wohnung leer steht, könnte ich ggf. sogar noch nachvollziehen.


    Bei uns vermieten bspw. eine Partei in einem Reihenhausblock ihre zweite Etage während sie selbst drin wohnen unterjährig. Wird Bad in der 1. Etage und Küche im Erdgeschoss geteilt. Haben dann eine Baugenehmigung für eine Gaube in der 2. Etage beantragt für die Kinder (offziell). Dann ein Bad reingesetzt und jetzt wird die 2. Etage ein Zimmer+Bad "vermietet.


    Könnte ich persönlich nicht, wenn da fremde Leute durchs Haus laufen (man wohnt ja trotzdem im Erdgeschoss und Etage 1..und eines der Kinder mit 3 Jahren hat das Zimmer auf Etage 2....quasi neben fremden Leuten).


    Ist natürlich nur so, dass dadurch "mehr" Menschen gleichzeitg das Haus belegen und es dadurch bspw. auf der Straße schon zu Parkplatzproblemen kommt, wenn da noch zu den eh schon vorhandenen PKWs bspw. ein Wohnmobil dazukommt (ist eh schon wenig Platz - 70er Jahre Reihenhaussiedlung mit teils gar keinen eigene Stellplätzen).

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  • Alfgard Eins vorneweg: ich würde Kindern eine solche Situation nicht zumuten und kann deine Bedenken gut verstehen. Ob und inwiefern der Umbau inklusive dauerhafter Vermietung rechtmäßig ist, kann ich - wie gesagt - nicht beurteilen. Für mich wäre der fehlende Parkraum das geringste Problem. Auch wenn ich mir vorstellen kann, dass das auf Dauer nervt. Was ich in deinem Ausgangspost nicht begriffen habe, ist deine Frage nach einer nachbarschaftlichen Beteiligung.

  • Naja, da scheint ja (auch) eine baurechtliche Problematik zu sein und so wie ich das verstehe, braucht man da eine Ausnahmegenehmigung bzw. Nutzungsänderung. Kenn das nur von normalen Baugenehmigung, dass es da ja ein nachbarbeteiling gibt

    Wenn die zustimmen, ist damit die Widerspruchs/Klagemöglichkeiten weg. Weiss nicht, ob es da sowas auch gibt. Hab zumindest Entscheidungen gelesen, wo Nachbarn der Genehmigung widersprochen haben...nur wenn natürlich die wenigsten überhaupt sowas beantragen wird es schwierig.

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    Einmal editiert, zuletzt von Alfgard ()

  • Du wirst als Nachbar nur angehört wenn DEIN Nachbar eine Baugenehmigung stellt. -> Einhaltung baurechtlichen Vorschriften und öffentlich-rechtlichen Vorschriften

    Wenn du als Nachbar Einwände hast, wird die Baurechtsbehörde prüfen


    BauNVO -> Bauplanungsrecht


    LBO -> Bauordnungsrecht -> Baugenehmigung


    ...

    ...


    Was für ein Problem hast du denn überhaupt bzw. Was stört dich?

    Einmal editiert, zuletzt von lulu ()

  • Naja, da scheint ja (auch) eine baurechtliche Problematik zu sein und so wie ich das verstehe, braucht man da eine Ausnahmegenehmigung bzw. Nutzungsänderung. Kenn das nur von normalen Baugenehmigung, dass es da ja ein nachbarbeteiling gibt.

    OK. Wie du selbst andeutest, sind das zwei verschiedene Paar Schuhe: 1. Die je nach Gesetzeslage unzulässige, regelmäßige Vermietung via Airbnb. 2. Die Nachbarchaftsbeteiligung bei bestimmten Bauvorhaben.

    Letzteres ist - anschließend an die Ausführungen von lulu - nach meinem Kenntnisstand nur bei bestimmten Bauvorhaben notwendig, wenn diese von den üblichen Vorschriften abweichen. Umgekehrt gilt für dich als Nachbar folgender Passus in Punkto Nachbarschaftsbeteiligung:

    "Nachbarn sind im rechtlichen Sinne auch dann beteiligt, wenn sie nachweislich von einem sie tangieren Baurechtverstoß Kenntnis erlangen. Sie sind dann verpflichtet, nachbarliche Abwehransprüche möglichst frühzeitig geltend zu machen."

    Grundlegend ist hier der Nachbarschutz.

    .

  • Aber was ist, wenn dauerhaft ein Zimmer+Bad, während selbst drin gewohnt wird, in einem reinen Wohngebiet mietbar ist. Also fast das ganze Jahr und auch nur tageweise - wodurch oft Monteure oder Kurzurlauber nächtigen.

    Der entscheidende Punkt in dem Beispiel ist das reine Wohngebiet (WR).


    Das ist sehr streng in der BauNVO geregelt:

    BauNVO - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke


    In

    § 3 Reine Wohngebiete

    sind alle zulässigen Nutzungen abschließend aufgeführt.

    Wichtig: Gewerbliche Nutzungen sind ausschließlich zur Deckung des täglichen Bedarfs der örtlichen Bevölkerung zulässig.


    AirBNB ist in einem Spannungsfeld zwischen Ferienwohnungen und Gewerblicher Nutzung. Ferienwohnungen sind nämlich durchaus erlaubt.


    Deshalb wurde hierfür ein zusätzlicher Satz eingefügt, der speziell das Thema Nutzung von einzelnen Wohnungen aufgreift. Ich habe ihn mal unterstrichen.

    Zitat

    § 13a Ferienwohnungen

    Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 […]. Abweichend von Satz 1 können Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § […] oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören.


    Bei der Vermietung ganzer Immobilien ist es einfacher, weil dann gleich die Definition des WR ausreicht.


    Das setzt natürlich voraus, dass es einen gültigen Bebauungsplan gibt. Ansonsten findet nämlich eine Bewertung im Zusammenhang statt.


    Dazu ist vor allem

    folgender Absatz interessant:


    Zitat

    § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen

    (1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

    Wenn abweichende Nutzungen geduldet werden, kann sich auch der Charakter des Gebiets (die Eigenart) verändern. Deshalb sollten man solche Nutzungsänderungen auch auf Nachbargrundstücken im Zweifelsfall besser der Gemeinde/Stadt melden.

  • Die Stadt Wien hat sehr heftig auf Airbnb reagiert. Als Europas größter Eigentümer von

    Sozialwohnungen (aka Gemeindebau) hat sie gerichtlich durchgesetzt, dass Airbnb auf Verlangen alle Inserenten der Stadt melden muss.


    Fliegen nun Mieter auf drohen Strafzahlungen (Verbot der Untermiete) und Wohnungsverlust.

  • Finde die Thematik nur ganz interessant und auch, weil es gerade hier vor Ort auch immer mehr wird.


    Scheinbar nutzen das eben immer mehr, ohne dran zu denken bzw. zu beachten (ob bewusst oder unbewusst) was da eigentlich für Vorgaben existieren oder das es eigentlich gar nicht erlaubt ist.

    Die glücklichen Zeiten der Menschheit sind die leeren Blätter im Buch der Geschichte.

  • Hamburg hat doch letzte Woche erst die Daten von 56.000 Anbietern AirBNB bekommen und sortiert diese nun und leitet sie an die einzelnen Finanzämter in ganz Deutschland weiter. Eventuell bekommen deine Nachbarn dann bald post vom Finanzamt...

  • Ich bin kein Jurist, aber je nachdem wo du wohnst, ist eine solche dauerhafte Vermietung durch das

    Zweckentfremdungsverbot untersagt.

    Danke für den Link zu dieser sehr ausführlichen und informativen Darstellung.

    (Die hier vormals formulierten Gedankenspiele zum Eingriff des Gesetzgebers in die Nutzung von Privateigentum wurden nach Hinweis von Thygra gelöscht: "Deine Gedankenspiele gehören zum Thema "Politik". Dafür haben wir hier im Forum einen eigenen Bereich namens RSP, in dem solche Themen diskutiert werden können. Hier in diesem Thread ist der falsche Ort dafür.")

    It's a game, have fun!

    Kann ich Dir zum Thema Backgammon weiterhelfen?
    Bist Du auf der Suche nach einer komfortablen Urlaubsunterkunft im Ruhrgebiet mit der Option auf Spieleabende beim Gastgeber?

    Einmal editiert, zuletzt von PeHa ()

  • Nur mal so als Gedankenspiele in den Raum geworfen. Ich freue mich auf Eure Meinungen.

    Deine Gedankenspiele gehören zum Thema "Politik". Dafür haben wir hier im Forum einen eigenen Bereich namens RSP, in dem solche Themen diskutiert werden können. Hier in diesem Thread ist der falsche Ort dafür.

    Deshalb mache doch bitte mit deinem Beitrag einen neuen Thread im Bereich RSP auf und lösche deinen Beitrag hier wieder.

    Solltest du den Bereich "RSP" nicht sehen können, kannst du dich dafür freischalten lassen, siehe hier:

    RSP - unknowns.de – Das Brettspielforum (online seit 17.03.2007)

    André Zottmann / Thygra Spiele - u. a. viel für Pegasus Spiele tätig
    Ich gebe hier generell immer meine eigene, ganz persönliche Meinung von mir.

    2 Mal editiert, zuletzt von Thygra ()

  • Könnte man. Und wäre vielleicht auch angebracht. Wird in einer Demokratie aber niemals eine Mehrheit finden, weil es viel zu sehr in die individuelle Freiheit eingreift.

  • Kann dazu nur gerade anhand eines aktuellen Beispiels berichten (sind Tatsachen und keine pol. Diskussion):


    Gerade Todesfall eines Berufsträgers gehabt, wo wir u. a. den Betrieb abwickeln müssen - da wohl keine Erben etc.

    Alter ca. 70, gehören u. a. zwei Gebäude mit 8 Wohnungen, welche mal für den Betrieb genutzt wurden...aber wohl seit ca. 10 Jahren leerstehen + eigenes Haus mit ca. 200 qm Wohnfläche und riesen Garten. Dort wurde wohl nur noch ein Raum seit ca. 10 Jahren bewohnt. Gesamtvermögen wohl mehrere Millionen Euro. Geht dann wohl alles an den Staat. Da hätte man wohl mehrere Familien sowohl ein Heim als auch vielen Bedürftigen helfen können. Wie viele vergleichbare Fälle es wohl gibt, will ich gar nicht dran denken.


    So mal Off-Topic.

    Die glücklichen Zeiten der Menschheit sind die leeren Blätter im Buch der Geschichte.