Beiträge von Puma im Thema „Das Runde muss ins Eckige...“

    Dass auf die Revision verzichtet wird, weil man noch mehr zu verbergen hätte, halte ich auch für eine abwägige These.
    Der BGH als Revisionsinstanz ist keine erneute Tatsacheninstanz. Er prüft die Verletzung materiellen Strafrechts und/oder Verfahrensfehler.
    Entsprechend gibt es keine neue Beweisaufnahme, in der Regel nicht mal eine mündliche Verhandlung. Es legt den tatsächlichen Ablauf zu Grunde,
    wie er für das erstinstanzliche Gericht feststand. Eine Verschlechterung ist bei Einlegung der Revision durch den Angeklagten nicht möglich.

    Verzinsung wäre wohl 6%, 0,5% pro Monat, also trotz Verurteilung ca. 50 Mio.
    (Vgl. 235 AO)
    Bei Einstellung des Verfahrens wegen der Selbstanzeige wären es 5% extra, also 11%,
    ca. 70 Mio. (Vgl. 398a AO)


    (alles ohne Gewähr und wieso kann ein iPad kein Paragraphensymbol?!)