Dass auf die Revision verzichtet wird, weil man noch mehr zu verbergen hätte, halte ich auch für eine abwägige These.
Der BGH als Revisionsinstanz ist keine erneute Tatsacheninstanz. Er prüft die Verletzung materiellen Strafrechts und/oder Verfahrensfehler.
Entsprechend gibt es keine neue Beweisaufnahme, in der Regel nicht mal eine mündliche Verhandlung. Es legt den tatsächlichen Ablauf zu Grunde,
wie er für das erstinstanzliche Gericht feststand. Eine Verschlechterung ist bei Einlegung der Revision durch den Angeklagten nicht möglich.