Alles anzeigenWenn der Shop die Bestellung annimmt, ist der Vertrag gültig und der Kunde hat das Recht auf den Preis.
Ich kann nur eine Willenserklärung anfechten, die zum Vertragsschluss geführt hat - das ist ja der Witz an der Sache. Ansonsten ist diese Aussage in der Pauschalität nicht richtig.
Das wurde schon mehrfach von diversen Gerichten bestätigt.
Mann muss die Urteile allerdings auch lesen und herausfinden, warum sich in den Einzelfällen der Verkäufer nicht mehr lösen konnte (z.B. Anfechtungsfrist versäumt fiele mir ein), aber daraus einen allgemeingültigen Rechtssatz in der obigen Form zu bilden, geht eben nicht.
Darum auch der Unterschied zwischen Bestellbestätigung und -annahme.
Das ist ja auch nicht falsch, zumal es für den Verkäufer natürlich um ein Vielfaches einfacher ist, den Vertrag gar nicht erst entstehen zu lassen als sich später wieder davon zu lösen, möglich ist Letzteres aber eben dennoch unter gewissen Voraussetzungen.
Richtig. Eine Willenserklärung kam zwar zustande, der Verkäufer kann dies sie jedoch anfechten, da hier ein Irrtum über den Inhalt vorlag. Damit ist der abgeschlossene Vertrag nichtig.