Beiträge von Mario Pawlowski im Thema „Das Runde muss ins Eckige...“

    ... und die schriftliche Urteilsbegründung des Gerichts vorliegt!


    ... die hat keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft. Entweder wird das Urteil nach einer Woche rechtskräftig, wenn niemand Rechtsmittel einlegt, oder das Urteil wird - so wie hier - rechtskräftig, wenn beide Seiten auf Rechtsmittel verzichten. Nachdem das nunmehr geschehen ist können (und werden vermutlich auch) die Urteilsgründe abgekürzt erfolgen.

    Ok, ich dachte, meine Antwort würde woanders landen...also mit 'Einleitung'


    Revision - keine Beweisaufnahme....


    .... das ist zwar richtig, aber es kann eine Aufhebung und Zurückverweisung erfolgen mit dem Ergebnis, dass die Beweisaufnahme ggf. erneut durchzuführen wäre.


    Allerdings bezweifle ich, dass nach dem Rechtsmittelverzicht von Hoeneß die StA noch in Revision geht (mit dem Risiko, dass die Revisionsinstanz die Selbstanzeige möglicherweise noch für wirksam hält und das ganze Ergebnis den Bach runtergeht....)


    Inoweit ist es auch nicht so ganz abwägig auf das Rechtsmittel zu verzichten, um eine 'Verschlimmerung' zu vermeiden. Zwar ist es richtig, dass bei einer vom Angeklagten eingelegten Revision sich dieser nicht 'verschlechtern' kann, allerdings hätte dies (gerade in einem derartigen Fall) wahrscheinlich zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft ebenfalls Revision einlegt, 'um die Chancengleichheit wiederherzustellen'. (Wobei sicherlich in einem Fall, indem wie hier erstmals höchstrichterlich entschieden werden müsste, inwieweit eine 'mißglückte' Selbstanzeige zu berücksichtigen ist durchaus Spielraum 'in beide Richtungen' gegeben ist.)