Beiträge von Puma im Thema „Crowdfunding - Fluch oder Segen...“

    Zitat

    Original von Attila
    Es ist ein ganz normaler Vertrag.


    Ein kleines Edit, weil ich jetzt erst den Beitrag von Sir Pech gelesen habe.
    Falls du dich nur auf das Beispiel beziehst, dass ich das KS-Spiel hier bei meinem Händler vor Ort vorbestelle und der Händler die KS-Kampagne
    durchläuft, gebe ich dir Recht - dann habe ich einen normalen Kaufvertrag (sorry).


    Unterstütze ich selbst das Projekt, wird es allerdings etwas schwieriger.
    Ganz einfach zu sagen, es handele sich um einen klassischen Kaufvertrag, dürfte es in der juristischen Praxis wohl nicht sein.
    Das Crowdfunding als Form der Ressourcenbeschaffung über die Internetöffentlichkeit ist
    juristisch bisher nur wenig erschlossen und die Einordnung in das bestehende Recht teilweise schwierig.
    (Also allgemein gesagt und nicht nur auf Brettspiel etc. bezogen) Also keineswegs handelt sich dabei um einen alten Hut.


    Reines Kaufrecht z.B. findet grds. immer nur dann Anwendung, wenn die Fälligkeit der Zahlung des Förderungsbeitrages vom Anbieter
    unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der gewünschte Erfolg auch eintritt (so bei Kickstarter - da allerdings das Problem des Anbieters in den USA).
    Wird der Betrag z.B. wie bei der Spieleschmiede aber bereits bei Förderung fällig und entsprechend abgebucht, wird die Sache schwierig, da diese Voraussetzung fehlt
    und es wird alles andere als "klassisch". Mal abgesehen davon, dass ich ja vom Grundgedanken des Crowdfundings Geld dazu beitrage, dass es hergestellt werden kann
    und ich nicht einfach etwas kaufe - das geht am Charakter des Kaufvertrags vorbei. Besser sieht man das, wenn man z.B. Filme, soziale Netzwerke, etc. unterstützt,
    wo man keine klassische Sache im Gegenzug erhält. Es ist dann jedenfalls nicht nur reines Kaufrecht anwendbar,
    weil auch Merkmale andere besonderer schuldrechtlicher Verträge vorliegen, eine Art Mischvertrag oder Vertrag sui generis,
    so dass sich die Frage ergibt, welches Vertragsrecht anzuwenden ist. Ganz normal ist das jedenfalls nicht und es ist etwas anderes,
    als wenn ich eine fertige Ware bestelle und per Vorkasse bezahle.


    Man muss sich vlt. auch Gedanken machen, wer Vertragspartner ist und wer im Falle einer Leistungsstörung haftet.
    Für mich ist das auf den ersten Blick nicht immer sofort erkennbar. Dass z.B. die SO "lediglich Vermittler" ist, dürfte wohl kaum haltbar sein.
    Im Gegensatz zu beispielsweise eBay ist die SO ja gerade nicht bloß Empfangsvertreter der für den Kaufvertrag hinsichtlich des Spiels notwendigen Willenserklärungen,
    sondern übernimmt ja die zum Schuldvertrag gehörenden dinglichen Verfügungsgeschäfte (Übereignung Geld / Ware).
    Wer also wochenlang Geld in fünfstelliger Höhe "bunkert" und bereits daraus Früchte zieht, der kann auch als Anbieter ggü. Verbrauchern schnell haftbar sein
    (er kann sich ja womöglich im Innenverhältnis schadlos halten).


    Alle Äußerungen hier sind ohne Gewähr und nur aus dem Bauch heraus, um aufzuzeigen, was das Thema Crowdfunding juristisch für Probleme aufwerfen könnte und stellen keine Rechtsauskunft dar.