Beiträge von Plasticman71 im Thema „Hilfe gesucht Mietrecht - Wohnungsübergabe“

    Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich sein: in

    Küchen, Bädern und Dusche alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf

    Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses

    in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm hiernach obliegenden

    Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte.

    Grundsätzlich sind starre Fristen zur Renovierung in Mietverträgen vom BGH mehrfach für ungültig erklärt worden. Aber hier kommt es wirklich auf die genaue Formulierung an. Deshalb bitte - wie oben beschrieben - den Mietvertrag prüfen lassen. Einen teilweisen Überblick der bisherigen Rechtssprechung zur eigenen Orientierung findest du hier.

    Ohne genaue Kenntnis des Mietvertrags ist es von außen schwer einzuschätzen, zu welchen Schönheitsreparaturen und Ausbesserungen du verpflichtet bist. Wie schon andere vorher gesagt haben, hilft da am besten eine Beratung beim Mieterverein oder Mieterschutzbund.

    Das Wohnungsprotokoll hat allein die Aufgabe, den Ist-Zustand der Wohnung bei der Übergabe festzuhalten. Es trifft keine Aussage darüber, ob der Schaden von euch erzeugt worden ist oder altersbedingt entstanden ist. Eine Unterschrift eurerseits ist keine Einwilligung zur Leistung bestimmter Reparaturen. Wenn nachträglich dort irgendwelche zu leistenden Reparaturen aufgeführt werden, haben die dort nichts zu suchen. Diese würde ich auch nicht unterschreiben. Und selbst wenn der beschriebene Zustand der Wohnung laut Protokoll bei eurem Einzug fast perfekt war, ist dies noch kein Problem, solange ihr vor Gericht glaubhaft versichern könnt, dass ihr den jeweiligen Schaden nicht verursacht habt.

    Risse in den Fugen hätten zum Beispiel schon während des Mietverhältnisses von euch reklamiert werden können. Sie stellen ein Grund zur Mietminderung dar. Für Türen und Fenster gilt grundsätzlich die Regelung, dass für den Außenbereich der Vermieter zuständig ist.

    Allgemein lässt sich sagen, dass die Mieterrechte in den letzten Jahren in Punkto Schönheitsreparaturen deutlich gestärkt wurden. Deshalb lass bitte den Mietvertrag von einem erfahrenen Anwalt oder vom Mieterverein/Mieterschutzbund prüfen. Wünsche dir viel Glück in der Angelegenheit!