Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich sein: in
Küchen, Bädern und Dusche alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf
Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses
in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm hiernach obliegenden
Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte.
Grundsätzlich sind starre Fristen zur Renovierung in Mietverträgen vom BGH mehrfach für ungültig erklärt worden. Aber hier kommt es wirklich auf die genaue Formulierung an. Deshalb bitte - wie oben beschrieben - den Mietvertrag prüfen lassen. Einen teilweisen Überblick der bisherigen Rechtssprechung zur eigenen Orientierung findest du hier.