Beiträge von Kurbalin im Thema „Rezensionsexemplare“

    Das große Problem an der Sache ist doch, dass sich die meisten Rezensenten im Brettspielbereich in einem steuerrechtlichen Dilemma befinden.

    Einerseits müssten sie das ganze als freiberufliche Tätigkeit anmelden. Andererseits sind übersteigen die ganzen Ausgaben für Equipment etc. ganz schnell die Einnahmen von 3,48€ von YouTube und 150€ für 2 große und 4 kleine Spiele pro Monat. Am besten schafft man sich dann nen Spieletisch an und schon macht man massiv Verlust und ist eben nicht mehr im Gewerbe, sondern in der Liebhaberei. Dann hat man den ganzen Aufwand betrieben und kriegt gesagt, dass man das so nicht anerkennt vom Finanzamt.

    Naja, wenn du im Jahr nicht mehr als 410€ Gewinn (sprich Einnahmen abzgl. Ausgaben) machst, ist es auch steuerrechtlich nur Liebhaberei und kein Gewerbe. Landest du darüber, sieht das eben schnell anders aus...

    Dafür sind dann glücklicherweise Steuerberater da und regeln das für einen :)

    Das ist grundsätzlich richtig. Wenn ich als pfiffiger Rezensent allerdings der Meinung bin, dass ich mit dem Rezensionsexemplar ja nur mein Privateigentum außergewerblich verkauft und das gar nicht erst dem Steuerberater melde, regelt der da auch nix mit. ;)


    Mir ging es auch vorrangig darum, noch einmal klarzustellen, dass "etwas versteuern" und "etwas bezahlen" nicht das gleiche sind - zumindest nicht in der Höhe des Betrags.

    Steuerrechtlich sind sie jedenfalls als Sacheinnahme anzugeben und somit "bezahlt" der Rezensent dafür. Warum sollte er sie dann nicht günstig weiterverkaufen dürfen?

    Da muss man aber schon noch einmal differenzieren: Zwischen "etwas bezahlen" und "etwas als Einnahme versteuern" besteht dann schon noch ein nicht unerheblicher Unterschied. Ob ich nun den Preis für ein Spiel von bspw. 100€ tatsächlich bezahlen muss oder aber einen Wert von 100€ in meiner GuV als Einnahme berücksichtige und diese dann u.U. mit einem Steuersatz X versteuern muss, ist ja nunmal nicht das gleiche.


    M.E. müsste im Falle eines Verkaufs eines Rezensionsexemplares neben der Verbuchung der Sacheinnahme zusätzlich noch der Verkaufserlös auf der Einnahmeposition verbucht werden... unabhängig von der Frage, ob man es überhaupt sollte oder darf.