ZitatDer Verkauf geschieht von privat und ich kann entsprechend keinerlei Gewährleistung übernehmen und schließen jede Haftung für Sachmängel aus.
Der erste Teil ist überflüssig. Der zweite Teil ist falsch. [„kann … keinerlei” vs. BGB!] Der dritte Teil sieht (bis auf die Grammatik) erstmal ok aus, ist aber nichtig. [vgl. @Brettpotato s Beitrag]
Mag sein, dass mein Fazit übertrieben war [offenbar ist der BS ja nicht „offensichtlich“ ], im Kern halte ich es allerdings weiterhin für korrekt. Davon ab war mir klar, dass eine Diskussion ungefähr so laufen würde, wie sie hier stattgefunden hat. Wer den Einlässen der Jurist*innen hier [Danke!] und den Beiträgen andernorts nicht traut, kann ja immer noch auf „Wo kein Kläger, da kein Richter.“ bauen.
Im Zweifelsfall spart man sich den ganzen (juristischen) Kram und handelt einfach nach dem Kategorischen Imperativ. D. h. beschreiben, kommunizieren, verpacken, versenden, ggf. Reklamationen abwickeln etc. exakt so, wie man das selbst gern erleben würde, wenn die Rollen vertauscht wären.
Ich bin damit bei deutlich 4-stelligen privaten Käufen und Verkäufen jedenfalls bis auf wenige Ausnahmen gut gefahren. Bei gerade mal 2 Fällen ließ sich auf privatem Wege nichts erreichen, bei beiden ging es allerdings gar nicht um Sachmängel, sondern um Nicht-Lieferung: Bei einem Spielepaket hat mir die Staatsanwaltschaft trotz gerade mal 3-stelligen Streitwerts zu meinem Recht verholfen. Beim anderen stand der Aufwand in einem sehr ungünstigen Verhältnis zum Wert (< 20 €).