Wer über juristischen Sachverstand verfügt und hier ohne in Rechtsberatung abzugleiten korrigieren oder ergänzen kann und mag, nur zu
Ich wollte es nicht, aber jetzt stehen hier Dinge, die vielleicht korrigiert werden sollten:
Wenn Du gar keinen Passus drin hast, kann sich der Käufer in 5 1/2 Monaten versehentlich auf den Karton des Spiels setzen und Du als Verkäufer musst ihm nachweisen, dass der Karton beim Versand keine Delle hatte, der Abdruck seines Hinters im Gloomhaven-Schriftzug wirklich auf eigene Doofheit zurückzuführen ist und nicht schon vorher bestehende strukturelle Mängel das Ganze begünstigt haben ...
Nein. Weiß nicht, warum sich das so festgesetzt hat, aber die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, liegt beim Käufer! Einzige Ausnahme: es liegt ein Verbrauchsgüterkauf (Verkäufer = Unternehmer) vor, da wird die Beweislast in den ersten 6 Monaten zu Lasten des Verkäufer umgekehrt.
Hmm, man kann ja nicht ausschließen, dass man für tatsächliche Mängel bei der Lieferung gerade steht. Das was man beschrieben hat (bzw. was der Käufer auf Grund der Beschreibung erwarten kann), muss man auch liefern. Hier geht es darum Gewährleistung auszuschließen, also, dass das Produkt auch noch nach der Lieferung im Gebrauch weiter funktioniert wie vorgesehen. Das geht, glaube ich, manchmal durcheinander.
Vielleicht verstehe ich dich auch falsch - dann sorry! - aber es geht ganz genau darum: man übernimmt die Gewähr dafür, dass die Sache bei Gefahrübergang, also zum Zeitpunkt der Übergabe, frei von Sachmängeln ist. Das kann man grundsätzlich ausschließen (wenn man einen offensichtlichen Mangel kennt und verschweigt, dann ist der Ausschluss allerdings nicht wirksam, da hast du Recht). Was danach passiert interessiert mich im Zuge der Gewährleistung nur noch, wenn der Käufer nachweisen kann, dass später auftretende Mängel bereits vor der Übergabe bestanden haben oder durch einen Mangel, der zu diesem Zeitpunkt bestanden hat, gefolgt sind.