Beiträge von Julius im Thema „[Marktplatz] Ausschluss der Sachmangelhaftung/Gewährleistung“

    Ich dachte bisher, die ersten 6 Monate nach einem Kauf bei einem gewerblichen Verkäufer, in denen man als Käufer eben nicht nachweisen muss, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag, die würde man Garantie nennen. Aber dann habe ich auch das falsch abgespeichert. Nochmals danke!

    Hier steht es besser:

    Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung (z.B. Apple Garantie, BGB, Deutsche Herstellergarantie, Gewährleistungsansprüche, Handy Garantiezeit) - Finanztip


    Da steht auch, dass für Gebrauchtwaren nur 12 Monate Gewährleistung vorgesehen sind.

    Mir ging das auch schon so: Gebrauchte Kamera gekauft, nach 3 Wochen war sie defekt. Der Verkaeufer hat gar nichts ausgeschlossen, soll ich jetzt darauf bestehen, dass das ein Mangel gewesen sein muss, der beim Verkauf schon vorlag?

    Nein, da hättest du meines Erachtens keine Chance. Dazu müsstest du nachweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag. Tat er aber nicht, da die Kamera ja offenbar 3 Wochen lang funktioniert hat. Das ist einfach persönliches Pech. Und eine 6-monatige Garantie hast du bei einem Privatverkauf eben nicht.

    Deshalb hätte es in diesem Fall auch keinen Unterschied gemacht, wenn der Verkäufer eine Gewährleistung ausgeschlossen hätte.

    Just my 2 cents, ich kann mich irren.

    Prinzipiell gilt auch beim Privatverkauf die 2jährige Gewährleistung. Aber der Käufer muss von Anfang an nachweisen, dass ein Sachmangel bereits beim Gefahrenübergang bestanden hat.


    Ausschluss der Gewährleistung beim Privatverkauf bei ebay - RechtsTipp24


    Garantien werden freiwillig gegeben, sind also nicht Gegenstand der rechtlichen Frage, denke ich.

    Als ehemaliger Richter, der sich viele Jahre mit diesen Themen befasst hat, lasse ich mir ungern nachsagen, ich hätte kein Interesse. Was ich allerdings nicht mag, ist eher krampfhaftes Suchen nach dem Schlupfloch. Zivilrecht ist nicht einseitig für eine Seite eines Rechtsgeschäfts gemacht. Es zielt auf einen gerechten Interessenausgleich. Wer sich zum Beispiel der Erkenntnis durch Nichtuntersuchen bewusst verschließt, ...

    Vielleicht liegt da ein Missverständnis vor. Meine Position ist, dass ein Verkäufer für Mängel am Produkt geradestehen sollte. Nun kann man per Sachmängelhaftung dies offensichtlich ausschließen. Unter vielen Bedingungen. Noch sehe ich nicht so recht den praktischen Unterschied.


    Was ich nicht mag ist ein überhebliches Getue. Von oben herab erstmal den Anderen kleinmachen.

    Ok, das war mir nicht bekannt, dass ich das ausschließen kann. Dann kann ich also kaputte Sachen als gebraucht verkaufen, sie nicht überprüfen, und der Käufer hat den Schaden, richtig?

    Oh je, oh je, oh jemineh. Das klingt ja schon nach missverstehen wollen. "Gebraucht" heißt nicht "kaputt". Im übrigen: Die Abgrenzungen in diesem Bereich sind nicht so einfach, wie es scheinen mag.

    Ohje. Es geht doch darum, dass ein Verkäufer ein defektes Produkt als funktionsfähig ansehen kann, wenn er es nicht ausreichend geprüft hat oder nicht die entsprechenden Kenntnisse besitzt. Dieser Verkäufer handelt aus meiner Sicht nicht arglistig, wenn er etwas als gebraucht verkauft, das aber Mängel aufweist. Da wird der Ausschluss der Sachmängelhaftung doch erst interessant.


    Wenn man natürlich kein Interesse an dem Thema hat und lieber alles in Gottes Hand sieht, dann kann man das so sehen.

    "Jedenfalls hat der Verkäufer keine allumfassende Untersuchungspflicht, er muss nicht aktiv nach versteckten Mängeln suchen."


    Gut, aber der Verkäufer hat eine Pflicht die Funktionsfähigkeit zu überprüfen, oder? Bei Brettspielen muss er die Vollständigkeit überprüfen, oder?


    Wie könnte denn ein Fall aussehen, bei dem ein Verkäufer eines Brettspiels die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen hat und bei einem Mangel bei Gefahrenübergang nicht geradestehen muss?


    Danke!

    "Trotz Ausschluss der Sachmangelhaftung haftet der Verkäufer überdies trotzdem, wenn die Artikelbeschreibung falsch ist und Mängel der angebotenen Ware nicht angegeben werden, ebenso, wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesichert hat (dies kann unter Umständen sogar zur Übernahme einer Garantie führen – der Verkäufer kann sich dann nicht mehr auf einen Gewährleistungsausschluss berufen!)."


    Hier steht, dass der Verkäufer trotz Ausschluß bei nicht angegebenen Mängeln haftet.


    Was genau ändert nun der Ausschluss?

    Dann kann ich also kaputte Sachen als gebraucht verkaufen, sie nicht überprüfen, und der Käufer hat den Schaden, richtig?

    wenn man einen offensichtlichen Mangel kennt und verschweigt, dann ist der Ausschluss allerdings nicht wirksam

    Ja klar. Wer definiert denn offensichtlich? Wie genau muss ich überprüfen? Es ist doch nicht jeder Schaden offensichtlich. Mir sind die praktischen Konsequenzen völlig unklar.

    Ok, das war mir nicht bekannt, dass ich das ausschließen kann. Dann kann ich also kaputte Sachen als gebraucht verkaufen, sie nicht überprüfen, und der Käufer hat den Schaden, richtig?

    Hmm, man kann ja nicht ausschließen, dass man für tatsächliche Mängel bei der Lieferung gerade steht. Das was man beschrieben hat (bzw. was der Käufer auf Grund der Beschreibung erwarten kann), muss man auch liefern.


    Hier geht es darum Gewährleistung auszuschließen, also, dass das Produkt auch noch nach der Lieferung im Gebrauch weiter funktioniert wie vorgesehen.


    Das geht, glaube ich, manchmal durcheinander.