Ja klar. Wer definiert denn offensichtlich? Wie genau muss ich überprüfen? Es ist doch nicht jeder Schaden offensichtlich. Mir sind die praktischen Konsequenzen völlig unklar.
Das kann dir nicht pauschal beantwortet werden. Jedenfalls hat der Verkäufer keine allumfassende Untersuchungspflicht, er muss nicht aktiv nach versteckten Mängeln suchen (ein Klausurbeispiel dazu, was ich vor einer Weile habe schreiben lassen in absoluter Kurzfassung: A verkauft ein Haus, später stellt sich heraus, dass dessen Grundgerüst von einem Holzschädling befallen ist, was nicht ohne Weiteres zu erkennen war; man kann sich vorstellen, dass da in der Lösung verschiedene Lösungen vertreten worden sind, was die Gültigkeit des Gewährleistungsausschlusses anbelangt ).
[...] ebenso, wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesichert hat [...]
Wenn ich bestimmte Beschaffenheit zusichere, komme ich schnell den Bereich, eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen zu haben. Ein Ausschluss ist dann genauso wenig wirksam wie bei Arglist bzgl. eines mir bekannten Mangels (selbe Hausnummer: § 444 BGB).