Beiträge von Puma im Thema „[Marktplatz] Ausschluss der Sachmangelhaftung/Gewährleistung“

    Ja klar. Wer definiert denn offensichtlich? Wie genau muss ich überprüfen? Es ist doch nicht jeder Schaden offensichtlich. Mir sind die praktischen Konsequenzen völlig unklar.

    Das kann dir nicht pauschal beantwortet werden. Jedenfalls hat der Verkäufer keine allumfassende Untersuchungspflicht, er muss nicht aktiv nach versteckten Mängeln suchen (ein Klausurbeispiel dazu, was ich vor einer Weile habe schreiben lassen in absoluter Kurzfassung: A verkauft ein Haus, später stellt sich heraus, dass dessen Grundgerüst von einem Holzschädling befallen ist, was nicht ohne Weiteres zu erkennen war; man kann sich vorstellen, dass da in der Lösung verschiedene Lösungen vertreten worden sind, was die Gültigkeit des Gewährleistungsausschlusses anbelangt ^^).

    [...] ebenso, wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesichert hat [...]

    Wenn ich bestimmte Beschaffenheit zusichere, komme ich schnell den Bereich, eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen zu haben. Ein Ausschluss ist dann genauso wenig wirksam wie bei Arglist bzgl. eines mir bekannten Mangels (selbe Hausnummer: § 444 BGB).

    Danke für die Info. Das hatte ich tatsächlich nicht auf dem Schirm.

    Bis zu dem Zeitpunkt, als der Gesetzgeber diese Beweislastumkehr als Verbraucherschutzrecht eingeführt hat, war das offenbar nicht mal Händlern immer klar. Da wurde innerhalb von 24 Monaten noch anstandslos reklamiert. Mit der eigentlich verbraucherschützenden Vorschrift hat man da eher schlafende Hunde geweckt, glaube ich. Zumindest wurde ich vor einer Weile im Mediamarkt vom Mitarbeiter angesprochen mit: „Sie wissen, dass Sie ab dem 7. Monat den Mangel nachweisen müssen, wenn etwas kaputt geht? Da Sie das nicht können, empfehle ich dringend die Versicherung.“ Da blieb mir die Spucke weg, aber ich weiche ab... :)

    Aber heißt das, dass in dem Fall, in dem der Käufer (wie auch immer) nachweisen kann, dass die Qualität des Spielmaterials wirklich so beschaffen ist, dass es sich nach mehreren Spielen auflöst (abblätternde Karten, auseinanderfallende Stanzteile, ...), dass ich dann als Verkäufer trotzdem der Gelackmeierte bin und hafte?

    Ist jetzt sehr kurz: aber grundsätzlich ja. Da wäre dann ein wirksamer Ausschluss durchaus hilfreich...

    Wer über juristischen Sachverstand verfügt und hier ohne in Rechtsberatung abzugleiten korrigieren oder ergänzen kann und mag, nur zu :)

    Ich wollte es nicht, aber jetzt stehen hier Dinge, die vielleicht korrigiert werden sollten:

    Wenn Du gar keinen Passus drin hast, kann sich der Käufer in 5 1/2 Monaten versehentlich auf den Karton des Spiels setzen und Du als Verkäufer musst ihm nachweisen, dass der Karton beim Versand keine Delle hatte, der Abdruck seines Hinters im Gloomhaven-Schriftzug wirklich auf eigene Doofheit zurückzuführen ist und nicht schon vorher bestehende strukturelle Mängel das Ganze begünstigt haben ...

    Nein. :) Weiß nicht, warum sich das so festgesetzt hat, aber die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, liegt beim Käufer! Einzige Ausnahme: es liegt ein Verbrauchsgüterkauf (Verkäufer = Unternehmer) vor, da wird die Beweislast in den ersten 6 Monaten zu Lasten des Verkäufer umgekehrt.

    Hmm, man kann ja nicht ausschließen, dass man für tatsächliche Mängel bei der Lieferung gerade steht. Das was man beschrieben hat (bzw. was der Käufer auf Grund der Beschreibung erwarten kann), muss man auch liefern. Hier geht es darum Gewährleistung auszuschließen, also, dass das Produkt auch noch nach der Lieferung im Gebrauch weiter funktioniert wie vorgesehen. Das geht, glaube ich, manchmal durcheinander.

    Vielleicht verstehe ich dich auch falsch - dann sorry! - aber es geht ganz genau darum: man übernimmt die Gewähr dafür, dass die Sache bei Gefahrübergang, also zum Zeitpunkt der Übergabe, frei von Sachmängeln ist. Das kann man grundsätzlich ausschließen (wenn man einen offensichtlichen Mangel kennt und verschweigt, dann ist der Ausschluss allerdings nicht wirksam, da hast du Recht). Was danach passiert interessiert mich im Zuge der Gewährleistung nur noch, wenn der Käufer nachweisen kann, dass später auftretende Mängel bereits vor der Übergabe bestanden haben oder durch einen Mangel, der zu diesem Zeitpunkt bestanden hat, gefolgt sind.