Naja, schon enttäuschend, wenn die praktischen Konsequenzen nicht verständlich werden.
Sollte man nun den Ausschluss der Sachmängelhaftung selber nutzen oder sich besser von denen fern halten, die sie nutzen?
Das würde mich auch interessieren. Womit sichert man sich denn sinnvoll ab beim Verkaufen, ohne dass man gleich auf seiner Ware sitzenbleibt, weil alle vor dem juristischen Hinweis zurückschrecken?
Gibt es da ein Paraderezept?
Am besten geht man vom gesetzlichen Leitbild aus; denn, wie schon gesagt, das Zivilrecht ist auf einen gerechten Interessenausgleich gerichtet.
Zu den Pflichten des Verkäufers gehört es u.a., die Kaufsache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen. Dafür, dass das auch so ist, hat er Gewähr zu leisten. Diese Pflicht kennt der Verkäufer, wenn nicht, ist das sein Problem und nicht das des Käufers. Dieses Risiko kann er ja beim Kaufpreis einpreisen, wenn und soweit er das beim Käufer durchsetzen kann, denn schließlich muss der Kaufpreis ja vereinbart werden.
Wenn der Verkäufer sich von dieser gesetzlichen Gewährleistung befreien will durch einen Gewährleistungsausschluss, soweit das überhaupt zulässig ist, ist das nicht mehr ein gerechter Interessenausgleich, weil der Verkäufer sein Risiko insoweit auf den Käufer abwälzt, der dafür keinen Ausgleich bekommt. Natürlich könnte man vereinbaren, dass zum Ausgleich für den Gewährleistungsausschluss der Kaufpreis entsprechend gesenkt wird. Deshalb ist ein Gewährleistungsausschluss selbst unter Privatleuten nur eingeschränkt möglich.
Was soll man tun? Als Privatmann würde ich von einem anderen Privatmann, der die Gewährleistung ausschließen will, schon deshalb nichts kaufen wollen, weil ich argwöhnte, dass das Geschäft nicht ganz sauber ist. Warum sonst wohl will ein Privatverkäufer das ihm gesetzlich auferlegte Risiko auf den Käufer abwälzen? Muss nicht sein, kann aber sein. Warum soll ich als Käufer ein Risiko des Verkäufers tragen, ohne dafür einen Ausgleich zu bekommen? Andererseits würde ich als Privat-Verkäufer regelmäßig gar keinen Gewährleistungsausschluss vereinbaren wollen, warum sollte ich? Ich stehe ein für das, was ich tue. Der Verkäufer haftet -jedenfalls der Privatmann- nur für Mängel, die bei Gefahrübergang (regelmäßig also bei Übergabe der Kaufsache) schon vorlagen. Den Mangel und das Vorliegen des Mangels schon zur Zeit des Gefahrübergangs muss der Käufer beweisen; viel Spaß dabei, das ist gar nicht so einfach.
Warum wohl wird beim Verbrauchsgüter-Kauf des Privatmanns von einem Unternehmer als Verkäufer gesetzlich vermutet, dass ein innerhalb der ersten sechs Monate auftretender Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag? Jeder kann sich das nach dem zuvor Gesagten sicher selbst denken.
Patentrezepte? Gibt es nicht. Das Leben ist voller Risiken. Kennt man sich, oder kann man sich wenigstens von Angesicht zu Angesicht in die Augen sehen, kann man vielleicht Vertrauen aufbauen. Sicherheit gibt es nicht, auch nicht im Rechtsleben.