Beiträge von gab62 im Thema „Niederrheincon 2020“

    gab62:

    Hygienekonzept der NiederrheinCon 2020 – NiederrheinCon


    Einiges wird versucht umzuzusetzen. Für mich trotzdem unvorstellbar.

    Danke für den Link - habe ich tatsächlich übersehen.

    Aber mir fehlt in der Tat die Fantasie, mir vorzustellen, dass bei einer Brett - und Rollenspiel-Con die geplanten Maßnahmen umgesetzt werden können und die Teilnehmer sich an die Auflagen halten werden.

    Die angekündigten hohen Temperaturen werden die Sache mit der Maskenpflicht nicht vereinfachen ....

    § 13 Veranstaltungen und Versammlungen

    (1) Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicher- zustellen. Außer im Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 si- cherzustellen. Wenn die Teilnehmer während der Veranstaltung oder Versammlung auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. In geschlossenen Räumen ist außerhalb des Sitzplatzes eine Mund- Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen.

    (2) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Ver- ordnung fallen, mit mehr als 300 Teilnehmern bedürfen eines besonderen Hygiene- und Infek- tionsschutzkonzepts nach § 2b, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 1 absichert.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz; bei diesen ist die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Die nach dem Lan- desrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können in Abstimmung mit der Versammlungsbehörde weitergehende Schutzmaß- nahmen anordnen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundver- sorgung der Bevölkerung dienen.


    (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind große Festveranstaltungen bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt. Große Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Re- gel

    1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen u.ä.), 2. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,

    3. Schützenfeste,

    4. Weinfeste,

    5. ähnliche Festveranstaltungen.

    (5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter). Diese sind nur aus einem herausragenden Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig. Das Ab- standsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten dabei nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind.

    (5a) Absatz 5 Satz 3 gilt ab dem 20. Juni 2020 entsprechend auch für ausschließlich interne und jeweils einmalige selbst organisierte Feste von Schulabgangsklassen oder -jahrgängen au- ßerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden, wenn durch besondere Maßnahmen sicherge- stellt ist, dass an diesen Veranstaltungen ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Ab- schlussklasse oder des jeweiligen Abschlussjahrgangs teilnehmen. Minderjährige müssen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme mitführen. Über die Ver- anstaltung ist die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infek- tionsschutzgesetzes zuständige Behörde mindestens zwei Tage vor der Veranstaltung zu in- formieren. Diese kann aufgrund eines lokalen Infektionsgeschehens im Einzelfall oder gene- rell abweichende Regelungen zur Zulassung der Feste nach Satz 1 treffen.

    (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt für Beerdigungen mit bis zu 150 Teilnehmern das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und in geschlossenen Räumen (z.B. Trauerhalle) zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Satz 1 gilt entspre- chend für standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung.“



    Also ich lese etwas von Mindestabstand von 1,5 Metern, von Maskenpflicht, von Adressangaben in der Coronaverordnung von NRW bzgl. Veranstaltungen.

    In der Ankündigung der Niederrhein - Con habe ich keinerlei Corona-Hinweise entdecken können. Habe ich etwas übersehen?

    Was ich gar nicht verstehe, warum so eine Veranstaltung überhaupt genehmigt wird ....

    Auch wenn mein Anfahrtsweg nur 20 Minuten ist - dort werde ich ganz sicher nicht hingehen !