Beiträge von Sepiroth im Thema „Pegasus Designer Days: Online-Meeting für Spieleautoren“

    Dann müssten aber die Angabe der Personen und des Verlags geschwärzt bzw. rausgeschnitten werden, oder nicht?

    Im Sinne des Persönlichkeitsrechts ja. Da gibt es wohl auch ein Urteil des BGH dazu:

    Zitat

    "Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden. Das folgt aus dem in Art 1 und 2 des Grundgesetzes verankerten Schutz der Persönlichkeit und gilt daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die individuelle Formprägung aufweisen, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist."

    Aber das hat mit §202 StGB (Verletzung Briefgeheimnis) nichts zu tun. Da geht es immer um die unbefugte Kenntnisnahme. Das ist hier nicht erfüllt, denn die Nachricht ist ja eben vom rechtmäßigen Empfänger veröffentlicht worden.