In der Sache stimme ich dir zu, aber das "Briefgeheimnis" verbietet dem rechtmäßigen Empfänger nicht die Veröffentlichung.
Dann müssten aber die Angabe der Personen und des Verlags geschwärzt bzw. rausgeschnitten werden, oder nicht?
Wie gesagt, das ist nicht das "Briefgeheimnis" - §202 StGB regelt das unbefugte Kenntnisverschaffen vom Inhalt geschlossener Schriftstücke. Wenn ich etwas veröffentliche, insbesondere unter Nennung des Verlagsnamens oder persönlicher Daten der Redakteur*innen, ist das ziemlich sicher auch nicht in Ordnung, hat aber nichts mit dem "Briefgeheimnis" zu tun. Wobei fraglich ist, ob der Verlag als juristische Person da irgendwelche legitime Handhabe hat. Aber das ist was für juristische Profis, nichts für Laien mit dem Hang zum Besserwissen wie mich