Aber zwei Rechtsexperten, die sich mit der Spielzeugsicherheit beschäftigen, haben wir mal erklärt, dass eine Altersempfehlung auf einem Spiel nicht ausreicht, um jüngere Menschen davon abzuhalten, damit zu spielen. Und dass der Umstand, dass z. B. ein 9-jähriger sich alleine optisch angesprochen fühlen könnte, ein Spiel mit einer Empfehlung ab 14 Jahren zu spielen, bereits ausreicht, dass die EU-Sicherheitsrichtlinie trotzdem eingehalten werden muss.
Der Knackpunkt dürfte das „nicht ausschließlich“ im von Nafets oben schon zitierten Artikel 2 und dessen Auslegung sein:
Der Zusatz „ausschließlich oder nicht ausschließlich“ wurde ergänzt, um darauf hinzuweisen, dass das Produkt nicht ausschließlich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein muss, um als Spielzeug zu gelten, sondern noch weitere Funktionen haben kann. Beispielsweise
gelten auch ein Schlüsselring mit einem daran angebrachten Teddybären oder ein Schlafsack in der Form eines Spielzeugs mit weicher Füllung als Spielzeuge.
Insofern könnten z. B. 14+ gekennzeichnete Wargames mit Minis wohl als „Spielzeug“ gelten.