Es gilt §39 IV Postgesetz:
(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um 1.bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen,
2.den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern,
3.den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln,
4.körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen.
Die Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Absender ist zulässig.