Beiträge von Puma im Thema „Im Wandel der Zeiten...“

    Ja, der Begriff der "Gewährleistung" ist seit der Schulrechtsmodernisierungsreform nicht mehr so ganz korrekt, ist im Sprachgebrauch letztlich trotzdem ein Synonym für die Mängelhaftung.
    Gemeint ist natürlich der Ausschluss von Rechten des Käufers beim Vorliegen eines Sachmangels (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Aufwendungsersatz)...

    Verkäufer hat seine Seite nicht erfüllt, von daher greift Rückgabe/Umtausch/Gewährleistung gar nicht. Der Käufer sollte auf Erfüllung des Vertrages bestehen, alternativ Rückabwicklung.


    Natürlich hat der Verkäufer seine Hauptpflicht aus dem Kaufvertrag erfüllt --> er hat dem Käufer die Sache übergeben und diesem Eigentum daran verschafft, sprich das Spiel übereignet.
    Das Spiel hat nun ganz unstreitig einen Sachmangel - der Käufer kann nun beim Verkäufer die Nacherfüllung (= Gewährleistung) verlangen.
    Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hat. So ein Ausschluss kann schon mal in die Hose gehen,
    wenn man eine Beschaffenheit garantiert hat (z.B. in der Beschreibung in einer Auktion) und die verwendete Klausel zu dünn war und vor allem zu häufig verwendet wurde.


    Das kann aus der Ferne hier niemand beurteilen, daher ist diese Diskussion in der Tat müßig.