Beiträge von Bandida im Thema „angemessene Vergütung von Rezensionen? Kennzeichnungspflicht bei Erhalt von Rezensionsexemplaren?“

    Den Link hab ich gelesen. Da steht nur was von Pressekodex, nichts von rechtsverbindlichen Gesetzen. Es ist umstritten, ja. Im Gesetz steht, dass bezüglich Rezensionsexemplaren im Einzelfall geklärt werden muss, ob es sich um eine geldwerte Vorteilsnahme handelt und in den meisten Fällen ist das bei Rezensionsexemplaren NICHT der Fall. Hab ich aber auch schon mehrmals verlinkt.


    Und freier Eintritt zu einer Veranstaltung, über die man berichten soll, dürfte ähnlich sein, muss ich aber nachher nochmal genauer gucken. Jedenfalls soweit ich das sehen kann, geht es immer nur um den Zweck: kommerzieller Zweck nicht erlaubt, Berinflussung der Berichtserstattung nicht erlaubt usw.


    Hab auch in all deinen links nix genaues gefunden. Da steht es KANN so ausgelegt werden ( eben Einzelfallprüfung ), nicht dass es generell so ist.

    Eine freie Eintrittskarte kann als geldwerter Vorteil gewertet werden, fällt so was beim Finanzamt auf, kommt durchaus der Tatbestand der Steuerhinterziehung in Frage.

    Nicht, wenn die Eintrittskarte im Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit steht. Es ist die Grundlage für den Journalisten, um arbeiten zu können. V.I.P. ist natürlich nicht die Grundlage.


    Anders wäre es nur, wenn er freie Eintrittskarten für ein Fußballspiel kriegen würde, über das er nicht berichtet.


    Und genau so siehts eben auch mit Rezi-Exemplaren aus.

    Eine Sache finde ich jedoch noch schwierig und das ist die Bewertung selbst. Jeder Rezensent hat da für sich einen Schlüssel entwickelt, aber manchmal verstehe ich den Zusammenhang zwischen dem Gesprochenen und der letztlichen Bewertung nicht.

    Wie bereits an anderer Stelle erwähnt: das st manchmal gar nicht so einfach. "Handfeste" Mängel niederzuschreiben kann in der Menge ganz schön viel Text werden. Was man dann schlecht darstellen kann (und in Videos noch einfacher ist als im Text) ist die GEWICHTUNG der einzelnen genannten Mängel. So entsteht leider oft ein falscher Eindruck. Vielleicht hat das Spiel 3-4 kleinere Sachen, die negativ aufgefallen sind, was dann irgendwie die halbe Seite einnimmt. Trotzdem macht das Spiel Spaß und am Ende stehen 6 oder 7 von 10 Punkten. Das hat also nicht unbedingt was damit zu tun, dass man als Rezensent ein Spiel positiver darstellen möchte, als es wirklich ist.

    Habe ich ja genannt, Pressekodex, Pressegesetze der Länder, abgeleitet aus dem Recht auf Pressefreiheit im Grundgesetz, und im speziellen Fall, wenn die Einflussnahme sogar in Schleichwerbung mündet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,welches auch im verlinkten Artikel zitiert wird.

    Ich hoffe dir ist klar, dass 95% der Blogger KEINE Journalisten sind und sich mit dem Pressekodex auf gut Deutsch gesagt den Popo abwischen können. Das ist eine FREIWILLIGE SELBSTVERPFLICHTUNG, die rechtlich überhaupt keine Relevanz hat. Blogger unterliegen den normalen Gesetzen: Meinungsfreiheit, keine strafrechtlichen Verletzungen (Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede...)


    Es kommt überall vor,dass diese Trennung nicht eingehalten wird.

    Aha wo denn? Wer in der deutschen Brettspielszene hält denn die Trennung nicht ein?

    Sorry


    Ja das ist halt ne Grauzone. Hat aber nix damit zu tun, dass ein Rezensionsexemplar ein Rezensionsexemplar ist. Schleichwerbung/Produktplacement ist nochmal was anderes und verfolgt eben kommerzielle Zwecke. Und wir reden hier nicht über irgendeinen x-beliebigen Beautyblog sondern unsere Spezialfälle


    Und solange hier niemand Werbung für den Verlag schaltet, sondern nur Kritiken schreibt, ist es eben kein kommerzieller Zweck.

    mavman


    Zitat von Wikipedia

    Schleichwerbung bezeichnet laut ORF-Gesetz und deutschem Rundfunkstaatsvertrag „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann.“ Die dramaturgisch nicht notwendige Produktplatzierung wird in der Regel mit Geld- oder Sachzuwendungen abgegolten.

    Differenzierung zwischen Product Placement und Schleichwerbung



    Also MIR hat noch nie ein Verlag Vorschriften zu einer Rezension gemacht. Hätte ich auch gar nicht mitgemacht. Und abgesehen von Nils hat hier überhaupt gar kein Rezensent gejammert, dass das nicht bezahlt wird. Ansonsten bitte Verweis.

    Die Regel dürfte aber sein, dass die kostenlose Überlassung eines Rezensionsexemplars regelmäßig nicht ausreicht, um eine unlautere Beeinflussung des Artikels anzunehmen. Solange das Zusenden des Buchs allein zur Ermöglichung einer, wie auch immer gearteten, Besprechung erfolgt, ist die Unabhängigkeit des Bloggers in der Regel nicht über die Maßen strapaziert. Hierfür spricht allein der tatsächlich recht geringe Gegenwert eines Buches, so lange keine (sehr teuren) Prachtausgaben besprochen werden, ist selbst das Zusenden eines aufwändigeren Kunstbandes erlaubt.

    Zitat

    Die Kennzeichnung von Rezensionsexemplaren ist rechtlich gesehen nicht notwendig, wie ihr es moralisch oder ethisch handhabt bleibt euch überlassen.

    § 5a UWG - Einzelnorm


    Zitat

    Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
    § 5a Irreführung durch Unterlassen

    ....

    (6) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

    Schleichwerbung ist, wenn ich in einem sachfremden Beitrag ne Coladose permanent zur Kamera drehe.


    Eine Rezension ist eine Rezension, eine Kritik. Sie dient nicht dem Verkauf, sondern der Besprechung. Ergo kein kommerzieller Zweck:


    Zitat

    Eine reine Meinungsäußerung ist unschädlich

    Zitat

    Es kommt auf den Aufwand und den Gegenwert an. Ebenso auch darauf, ob es sich lediglich um ein Rezensionsexemplar oder um zusätzliche Vorteile handelt. Da man ein Buch, das man vorstellen will, lesen muss, wird normalerweise das Rezi-Exemplar allein noch nicht zu einem wirtschaftlich motivierten Werbepost führen.

    Rezension die mit Hilfe eines Rezensionsexemplares entstehen sind eigentlich als Werbung zu kennzeichnen. Es wird davon ausgegangen,dass es aber reicht wenn man erwähnt ein Rezenionsexemplar dafür erhalten zu haben. So gesehen ist das auch eine Vergütung der Rezension.

    Blödsinn. Es heißt "Bereitstellen eines Rezensionsexemplars" und nicht "Anzeige/Werbung". Und abgesehen davon ist der Satz "für diese Rezension ist uns ein Rezensionsexemplar zur Verfügung gestellt worden" absolut aussagekräftig, transparent und ehrlich.


    Einige Kollegen rezensieren gar nicht erst, wenn sie kein Rezensionsexemplar bekommen. Und das ist ihr gutes Recht. Wenn ein Verlag eine Rezension WILL, dann muss er eben das Produkt zur Verfügung stellen.


    Andersrum stimmt aber auch: wenn ICH rezensieren WILL, kann ich nicht fordern, dass mir irgendjemand ein Rezensionsexemplar zur Verfügung stellt. Entweder kauf ich es dann selbst oder ich frag ganz lieb und hoffe dann, dass meine Leistung es auch wert ist. So einfach ist das.


    Der Markt regelt Angebot und Nachfrage. Wenn irgendein Leser Leistung WILL, muss er auch entweder jemanden finden, der die entsprechende Leistung freiwillig bringt oder aber vielleicht auch mal jemanden finanziell unterstützen, damit die Qualität verbessert wird. Jeder Involvierte muss für sich entscheiden, was er will und was er bereit ist, dafür zu "zahlen". Völlig egal ob Leser, Verlag, Journalist, Youtuber oder Blogger.


    @HDScurox


    Pressekodex, dein Revier