Beiträge von Reich der Spiele im Thema „angemessene Vergütung von Rezensionen? Kennzeichnungspflicht bei Erhalt von Rezensionsexemplaren?“

    Ich gebe dir grundsätzlich recht. Insbesondere bei gekauften Veröffentlichungen. Aber:

    Das Netzwerk Recherche bemängelt schon seit Jahren die immer weitergehende Vermischung von redaktionellen Inhalten und Werbung.


    Genau das ist bei Rezensionen jedoch NICHT der Fall. Die Vermischung von redaktionellen Inhalt und Werbung zielt auf völlig andere Zusammenhänge ab. Dieser Zusammenhang wäre bspw. gegeben, wenn der Verlag bezahlt, der Rezensent nicht unabhägnig in seinem Urteil wäre oder eine Kompensation über eine Werbeanzeige stattfindet. DAS ist die oft zitierte kritisierte Vermischung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung.

    Was aber richtig ist: Bei Rezensionsexemplaren ist der Übergang fließend. Die allgemeine Einschätzung von Juristen (qed - s. o.) und Medienexperten ist, dass Bücher, Tonträger, Eintrittskarten usw., die zur Berichterstattung lediglich ein Arbeitsmaterial sind und keinen nennenswerten Wert haben, nicht bedenkllich sind.


    Natürlich könnte jeder auf die kostenlosen Exemplare hinweisen. Aber müssen muss man sehr wahrscheinlich in diesem Fall der Spielerezensionen nicht. Solange es keine Beeinflussung gibt oder einen Anlass, diese zu vermuten ...


    Der Grat ist schmal. Keine Frage. So weisen zum Beispiel immer mehr Medien auf vom Veranstalter/Hersteller bezahlte Pressereisen zu Präsentationen usw. hin. Aber niemand käme auf die Idee, im Kulturteil der Tageszeitung bei Buchrezensionen auf das kostenlose Exemplar hinzuweisen oder auf den kostenlosen Eintritt oder, oder, oder. Darum kommt es eben sehr wohl auf den Einzelfall an. Und auf die Darstellung. Und nicht zuletzt auf den Kontext. Und noch einmal: Eine freiwillige, kritische Rezension ist eben keine gekaufte Produktvorstellung gegen Geld! Das sind zwei völlig verschiedene Dinge.

    Jeder deiner Sätze oben ging an meinem Posting vorbei. Fand ich zumindest. In den meisten Punkten darin hast du recht. Nur geht es ja genau darum bei Rezensionen nicht.

    MEINE Schlussfolgerung ist das nicht. Ich habe den verlinkten Text eines ANWALTS zusammengefasst.

    Es ist also eine - wie ich finde - gute juristische Zusammenfassung der Sachlage. Und dabei ist aus dem vom Anwalt genannten Gründen zu differenzieren. Sein Fazit ist jedenfalls, das schreibt er dick und fett, dass redaktionelle und nicht gekaufte Rezensionen auf Basis eines Exemplars nicht kennzeichnungspflichtig sind. Und das ist - um es noch einmal zu betonen - etwas völlig anderes als eine gekaufte Vorstellung eines Produkts.

    Weltherrscher: So einfach ist es nicht. Du verwechselst hier zunächst Influencer-Werbung gegen Bezahlung und ohne Kennzeichnung einerseits und eine eine kritische Auseinandersetzung mit einem Produkt andererseits. Dann kommst du mit Pressekodex und UWG. Beides ist aber bei Gesellschaftsspielen sehr wahrscheinlich gerade nicht ausschlaggebend. Ebenso für Konzerte oder Kino oder Bücher. Denn ...

    ... ein Rezensionsexemplar ist für eben diese kritische Berichterstattung als Arbeitsgrundlage typisch, vom Konsumenten zu erwarten und eben gerade NICHT mit einer finanziellen Gegenlestung verbunden. Anders wäre dies, wenn der Verlag eine Rezension ausdrücklich direkt "erkauft" oder aber der Rezensent aus dem Gefühl (!) einer wie auch immer gearteten Abhängigkeit heraus eine wohlwollende Kritik bringt. Oder aber - und darauf fußt deine Vermutung abgeleitet vermutlich - eine Anzeige geschaltet wird, WEIL die Rezension erstellt wird.

    Aber, wo du recht hast: Die Übergänge sind fließend und müssen im Einzelfall betrachtet werden. Wenn du einen Daimler geschenkt bekommst, ist das eben NICHT zu erwarten. Eine kostenlose Probefahrt hingegen schon. Eine sehr schöne, verständliche und dennoch mehrdimensionale rechtliche Abhandlung des Themas ist hier zu finden: Schleichwerbung in Blogs und Rezensionsexemplare