Beiträge von Weltherrscher im Thema „angemessene Vergütung von Rezensionen? Kennzeichnungspflicht bei Erhalt von Rezensionsexemplaren?“

    Ich finde den verlinkten Artikel für einen Anwalt schwach begründet, da finde ich die von mir verlinkten Artikel deutlich ausführlicher. Dort werden auch klare Fallunterscheidungen vorgenommen. In jedem Fall wird aber eine Kenntlichmachung empfohlen, selbst wenn nur der Pressekodex und keine Strafvorschrift betroffen ist.


    Wohin eine lasche Einstellung zum Thema Advertising führt, hat man am Fall Dice Devil gesehen. Und selbst da haben noch einige diese Praxis als abnehmbar befunden.


    Das Netzwerk Recherche bemängelt schon seit Jahren die immer weitergehende Vermischung von redaktionellen Inhalten und Werbung.


    Wer völlig einwandfrei arbeiten will, der ist hier absolut transparent. Warum benennt man nicht Ross und Reiter, wenn es doch angeblich so unbedenklich ist.

    Ich verwechsele hier nichts, je nach Abstufung sind alle aufgeführten Sachverhalte betroffen, Schleichwerbung ist hier eher am oberen Ende der, ist absolut zu unterlassen Skala anzusiedeln. Und gerade Influencer Werbung berührt das UWG.

    Ich halte es für gewagt zu behaupten ,dass man Erwarten muss, dass ein Rezenzionsexemplars für eine Rezension vom Verlag zur Verfügung gestellt und behalten wird. Auch eine schlechte Rezension oder gar ein brutaler Verriss kann Werbung sein. Einfach mal den Marketingfachmann deines Vertrauens fragen.

    Wenn von einem Verlag eine Rezension gekauft wird, ist man von der Grauzone schlicht und einfach in die Schwarzzone gekommen. Aber solche eindeutigen Fälle müssen eh nicht diskutiert werden.

    Es gibt Finanzämter die das so sehen wie Njoltis geschrieben hat, das hängt ganz vom Finanzamt ab. Das Bundesfinanzministerium sieht das jedoch so wie ich geschrieben habe.


    Influencer gratis Produkte Versteuern - STEUERN UND WIRTSCHAFT ERKLÄRT

    CASTLEMAKER Lifestyle-Blog - Gewerbe und Steuern für Blogger? Bloggertipps - CASTLEMAKER Lifestyle-Blog


    Die Bloggerin im zweiten Link hat eine Anfrage ans Bundesfinanzministerium diesbezüglich gestellt, die Antwort war wie von mir vermutet.

    Ich finde die Frage, die du hier aufwirfst, auch durchaus interessant und wichtig. Ich lese aus den Gesetzen nur irgendwie was anderes raus als du. Ich bin aber auch kein Jurist.


    Deshalb wäre jemand mit Ahnung ganz hilfreich. Ist hier zufällig ein Jurist?

    Schleichwerbung und Produktplatzierung bei Youtube|WBS


    Hier zumindest eine Einschätzung im Bezug auf YouTube. Man beachte das Finanzämter allerdings schon die Grenze bei 35 Euro, und nicht bei 1000 Euro ziehen. Hier wurde also nur die medienrechtliche Seite betrachtet.

    Ein geldwerter Vorteil ist steuerrechtlich problematisch, dass ist eindeutig. Zusätzlich berührt er aber auch den Pressekodex und das UWG.

    Es gibt hier Abstufungen von Grauzone, hin zu Verstoß gegen Pressekodex, Presserecht, Korruption, und dann klarer Verstoß gegen UWG und Steuerrecht.


    Es soll jeder für sich selbst beurteilen wie er den jeweiligen Sachverhalt einordnet, ich halte es aber für fahrlässig das für irrelevant zu halten.


    Um nochmal eine Einordnungshilfe zu liefern ein Artikel zum Thema Korruption im Journalismus:


    Korruption im Journalismus? | Message – Internationale Zeitschrift für Journalismus


    Als normaler Blogger ist man natürlich nicht an diesem Ende des Spektrums unterwegs, man bewegt sich aber auch nicht im rechts und moralfreien Raum.


    Man sollte sich eigentlich noch daran erinnern, wie der Verkauf bei Ebay und das Betreiben von Webseiten inklusive Impressum immer mehr zu unliebsamen Überraschungen geführt hat, und auch immer noch führt. Aktuell zum Beispiel die Bewertung von Youtube Kanälen als Rundfunkangebote.

    Durch wiederholen wird deine eindeutig falsche Interpretation nicht richtiger. Siehe den Link zu Presserabatten.

    Davon abgesehen ist es steuerlich gesehen immer ein geldwerter Vorteil. Sofern der Vorteilsgewährer es nicht von sich aus pauschal versteuert hat, was er nicht muss, liegt eine Steuerhinterziehung vor, wenn man es nicht angibt bei der Steuererklärung.

    Die Aufwendungen des Journalisten muss der Arbeitgeber oder er selbst bezahlen, kein Veranstalter.

    Die Quelle ist aus 2008. Das sind im Steuerrecht quasi Äonen. Man müsste sich aktuelle Rechtsprechung oder Kommentare zu Durchführungsverordnungen, etc. ansehen, um das seriös zu beurteilen. Die Steuerdiskussion läuft hier gerade unter dem Titel “Gefährliches Halbwissen“.

    Es hat sich daran nichts geändert, 2006 zur WM kam es zum ersten Mal in den Fokus der Öffentlichkeit,seitdem wird immer mal wieder darüber berichtet.


    Die steuerliche Behandlung von Geschenken und Incentives - IHK Region Stuttgart


    Hier mal aus einer Quelle einer IHK die entsprechende Passage verlinkt.

    1. Quelle im vorherigen Beitrag

    2. Karten vom Veranstalter, im beruflichen Kontext, kann nicht ausschließen,dass auch eine Privatperson hier eine Versteuerung vornehmen muss, ist aber eher unwahrscheinlich. Wird im Artikel nicht ganz klar.


    Definitiv betrifft dies auch Journalisten, außer dem Pressekodex kommen wie gesagt noch Verstöße gegen UWG,Presserecht und eben auch Steuerhinterziehung in Frage, wenn man es nicht kenntlich macht.


    Da es aber meist nicht sanktioniert wird, findet man eben diese Hinweise recht selten. Es muss sich aber keiner wundern, wenn er plötzlich doch mit der Problematik konfrontiert ist.

    Journalistenrabatt – Wikipedia

    EM-Karten: VIP-Gäste hinterziehen beim Stadionbesuch Steuern - WELT


    Ob sie müssten ist umstritten, und da der Pressekodex nur dann verbindlich ist, wenn er Teil der im Arbeitsvertrag niedergelegten Compliance Regeln ist, und ansonsten nur Rechtsvorschriften wie das UWG greifen, welches aber auch nicht sonderlich gut kontrolliert wird, findest Du das eben kaum. Wer sich aber an den Pressekodex halten will, Probleme mit dem UWG und der Steuern vermeiden möchte, der sollte es ausweisen.

    Blogger die einen Presseausweis besitzen haben nicht nur Privilegien, sondern auch Sorgfaltspflichten.

    Eine freie Eintrittskarte kann als geldwerter Vorteil gewertet werden, fällt so was beim Finanzamt auf, kommt durchaus der Tatbestand der Steuerhinterziehung in Frage.

    Thygra

    Weltherrscher meint wahrscheinlich den „geldwerten Vorteil“. Das wäre dann auch der Knackpunkt, der ggf. für das Finanzamt interessant wird …

    Wegen mir auch so, es ist aber doch klar, dass wenn ich Geld nicht ausgeben muss einen finanziellen Vorteil habe. Ob Du das nun unter materieller Vorteil einordnen willst, oder nicht, ideelll ist der Vorteil sicher nicht. Ganz unabhängig davon, ob Du ideell was vom Konzert hast oder nicht.

    Um zum eigentlichen Thema zurückkehren, wenn ein Artikel Qualität haben soll, gehört auch Transparenz über den Rezensionsprozess dazu, sowohl den formalen als auch den rechtlichen Teil.

    Habe nachgelesen, es ist sogar Steuerhinterziehung wenn ich die Karten nicht beim Finanzamt als geldwerten Vorteil versteuere. Beispiel waren VIP Karten bei einem Fußballspiel.

    Mir schwebt da nix vor,

    Dann musst du mir aber erklären, woher der" Journalist" sein Honorar bekommen soll, wenn das Medium keine Werbung schalten soll. Oder bestehst du auch darauf, dass Journalismus ein Hobby ist?

    Mir deucht, dass es ganz praktisch ist - gang und gebe, dass Content und Werbethema gemeinsame Interessenten haben. Nur die Spielebranche kann sich leisten, keine Anzeigen für ihre Artikel zu schalten, weil deren Spieleempfehler sich für Journalisten halten und selbstverständlich auf ein Honorar vom Medium und auch keine Zuwendung von den Verwertern wollen. Denn sie kennen ja den Pressekodex! :thumbsup:

    Ich sage es nochmal sehr deutlich, es geht nicht um keine Werbung, sondern um keine Verknüpfung von Werbung und redaktionellen Inhalten, wie Du sie mit deiner Forderung an die Verlage herbei redest.

    Zudem kann man sich auch direkt durch Leser finanzieren, dass ist aber auch eben nicht ohne passende Angebote zu haben. Der einfachere Weg ist Werbung, diese darf aber auf keinen Fall mit Werbezusagen gegen Artikel verknüpft werden.

    Es kommt überall vor,dass diese Trennung nicht eingehalten wird. Daran muss und darf man sich aber als Blogger, ob als Hobby oder professionell kein Beispiel nehmen.

    Wenn man so sein Geld verdienen will, dann doch bitte direkt als Werbetexter, oder in einer Marketingabteilung.

    Wenn Du eine solche Aussage von einer Zeitung, einem Verlag bekommen hast, dann ist das die Zugabe eines klaren Verstoßes gegen UWG, Pressekodex und Presserecht.

    Mir schwebt da nix vor, es kann auf jeden Fall nicht sein,dass Du mit deiner Forderung an die Verlage solche Verstöße noch begrüßt,förderst.

    index.html


    4. Uns interessiert Ihre Einschätzung des Produkts. Eine Rezension sollte deshalb inhaltlich über die Darstellung des Klappentextes eines Buchs oder die Produktbeschreibung auf der Rückseite eines Spiels hinausgehen.


    Die problematische Bedingung bei Ravensburger.


    Zitat aus dem von mir verlinkten Artikel:


    "Besprochener Beitrag über ein zugesandetes Buch

    Sobald der Verlag oder Autor in Bezug auf das Rezensionsexemplar Vorgaben zur Rezension macht, z.B. wann, wie (mit oder ohne Klappentext, Cover, bestimmte Hinweise etc.), besteht

    Kennzeichnungspflicht."

    Unter dem Link den ich gepostet habe, ist das, wenn man es ganz liest, eigentlich ganz gut dargestellt.

    Dort werden als Beispiele immer nur materielle Dinge genannt, wenn ich nichts übersehen habe. Und unabhängig davon ist das aus meiner Sicht nur ein Artikel, den du verlinkt hast, aber mir fehlen da die relevanten gesetzlichen Vorlagen. Ich hatte gehofft, die könntest du nennen ...

    Der materielle Vorteil bei freiem Eintritt ist ja eindeutig. Du musst kein Geld dafür investieren. Wenn Du es einwandfrei handhaben willst, muss Dir Dein Auftraggeber das als Spesen bezahlen. Und nicht der, der Gegenstand der Rezension ist,oder davon profitiert,oder profitieren könnte.


    Habe ich ja genannt, Pressekodex, Pressegesetze der Länder, abgeleitet aus dem Recht auf Pressefreiheit im Grundgesetz, und im speziellen Fall, wenn die Einflussnahme sogar in Schleichwerbung mündet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,welches auch im verlinkten Artikel zitiert wird.

    Auch ideelle Zuwendungen, wie privilegierter Zugang zu Informationen sind kritisch, nicht nur materielle. Wobei dieser Zugang natürlich auch wieder zu materiellen Vorteilen führen kann.

    Es geht ja hier meist nicht um einzelne Rezensionen, sondern um regelmäßige nach diesem Schema. Da ist dann auch eine Bagatellgrenze schnell überschritten, wie sie im Artikel als mögliche Begrenzung genannt wird.

    Wenn Du Dein Rezensionsexemplar immer zurückschickst oder verschenkst, dann wirst Du normalerweise diese Problematik umgehen. Ansonsten ist es einfach grenzwertig, und Transparenz ist da sowieso immer geboten.

    Hier wurden vor kurzem auch mal die Bedingungen von Ravensburger gepostet, die an das Erhalten eines Rezensionsexemplar geknüpft sind. Wer unter diesen Bedingungen ein Exemplar annimmt, ist da nochmal einen ganzen Schritt weiter in Richtung Schleichwerbung unterwegs,sofern er das Ganze nicht transparent macht.

    Es gab doch auch mal diesen Fall mit diesem Spiel von Kosmos, irgendwas mit Teufeln und Würfeln, das war auch zu Recht hochumstritten. Keine Ahnung ob das heute noch gängig ist, aber in einem solchen Fall ist dann definitiv was faul.

    Unter dem Link den ich gepostet habe, ist das, wenn man es ganz liest, eigentlich ganz gut dargestellt.

    Strittig ist, ob bei einem Rezensionsexemplar generell schon klare Werbung vorliegt, oder ob man sich noch in einer Grauzone bewegt. Die Kennzeichnung wird, auch beim verlinkten Artikel, grundsätzlich empfohlen. Im verlinkten Beitrag wird auch von einem werblichen Hintergrund ausgegangen, ganz eindeutig wird das in Fällen, wo der Verlag auch nur eine Vorgabe macht, kommerziell ist es allein schon durch das annehmen eines Rezensionsexemplars. Wobei das meist auch schon an die Bedingung einer zeitnahen Veröffentlichung einer Rezension gebunden ist. Womit dann beides erfüllt wäre.

    Es ist ein schmaler Grad, ab wann es eindeutig kennzeichnungspflichtig ist, laut Pressekodex ist es im Sinne der Transparenz immer kenntlich zu machen.

    Wenn das nicht geschieht, dann ist das absolut fragwürdig. Gerade im Bereich Blogging tritt das Problem prominent auf, und da sind meines Wissens auch schon entsprechende Schleichwerbungsurteile gefallen.

    Ich bin ehrlich gesagt ziemlich irritiert, wie wenig Bewusstsein dafür besteht.


    Im Pressekodex ist auf Abschnitt 7 zu verweisen, inwieweit es im Presserecht der Länder hinterlegt ist weiß ich nicht. Zu bemerken ist ebenso,dass die Auswirkungen eines Verstoßes rein rechtlich meist gering sind, außer wenn zufällig eine strafrechtliche Norm greift.


    Pressekodex: Presserat

    Blogger und Verlage - zwischen Meinungsfreiheit und Schleichwerbung - Skoutz


    Mehr muss ich dazu nicht sagen. Ben2 sofern die Bücher beim Quartett nicht selbst gekauft waren, wurde das sicher irgendwie kenntlich gemacht. Ansonsten muss man auch dort von einer rechtlich problematischen Handhabung ausgehen.


    So ein Satz mit Rezensionsexemplar kann ausreichend sein, muss er aber nicht. Da es nicht systematisch verfolgt wird, bekommen die meisten Leute davon nix mit. Nur bei Beautyblogs kocht die Sache mittlerweile hoch.

    Rezension die mit Hilfe eines Rezensionsexemplares entstehen sind eigentlich als Werbung zu kennzeichnen. Es wird davon ausgegangen,dass es aber reicht wenn man erwähnt ein Rezenionsexemplar dafür erhalten zu haben. So gesehen ist das auch eine Vergütung der Rezension.

    Naja...mit der gleichen Argumentation könntest Du fordern, dass Konzertberichte als Werbung gekennzeichnet werden müssten. Der Journalist durfte ja gratis ins Konzert. Das finde ich etwas abwegig.

    Wenn er gratis ins Konzert durfte, dann ist das zu kennzeichnen. Und es ist dann Werbung. Das ist nicht abwegig, so ist es laut Presserecht und Pressekodex

    Professionelle Journalisten machen sich redaktionell nicht von Werbekunden abhängig.

    Ich weiß nicht, wo von du redest. Zeig mir doch mal die professionellen Journalisten, die vom Spieleempfehlen leben könnten. Wofür ich auch den "Leser" verantwortlich machen möchte.

    Liebe Grüße
    Nils (der noch nie Spielerezension im Kulturteil lesen konnte, weil Gesellschaftsspiele allgemein als Wirtschaftsgüter betrachtet werden.)

    Es wird da welche geben, darum ging es aber überhaupt nicht. Du hast immer noch nicht kapiert, dass rein presserechtliche deine Forderung voll daneben ist. Das ist dann kein Journalismus mehr sondern Werbung.


    Und natürlich gibt es Rezensionen von Spielen im Kulturteil, keine Ahnung welche Zeitungen Du liest.

    Rezension die mit Hilfe eines Rezensionsexemplares entstehen sind eigentlich als Werbung zu kennzeichnen. Es wird davon ausgegangen,dass es aber reicht wenn man erwähnt ein Rezenionsexemplar dafür erhalten zu haben. So gesehen ist das auch eine Vergütung der Rezension.

    Grundsätzlich ist eine Verknüpfung redaktioneller Inhalte und Werbung presserechtlich nicht erwünscht. Es wäre also geradezu fatal würde ein Verlag im direkten Zusammenhang mit einer Rezension Werbung schalten.

    Wem ein Rezensionsexemplar nicht genügt, der ist ja nicht gezwungen seine Freizeit damit zu verbringen. Professionelle Journalisten machen sich redaktionell nicht von Werbekunden abhängig.