Spannender Link, danke!
Aus diesem Absatz geht aber nicht zu 100 % hervor, ob er auch dann gilt, wenn die Buchungsbestätigung nicht vom Hotel kommt, sondern von einem Buchungsportal, das als Vermittler auftritt.
Man kann natürlich trotzdem probieren, dem Hotel unter Verweis auf das Aktenzeichen des LG Frankfurt darauf hinzuweisen, dass ein Vertrag bereits zustande gekommen sei. Vielleicht hat das Hotel dann keine weitere Lust auf Streitereien und schluckt die Pille.
Es kann aber auch anders kommen: Das Hotel könnte nächstes Jahr ein paar Tage vor der Messe eine Email schicken, dass es überbucht ist und deshalb den Beherbungsvertrag nicht einhalten kann. Falls das der Tatsache entspricht, darf das Hotel meines Wissens selbst entscheiden, welchen Gästen es seine Zimmer gibt und welchen Gästen es absagt.
Du hast dann zwar Anspruch auf Erstattung des Zimmerpreises (falls schon zuvor bezahlt), aber darüber hinaus eine Entschädigungszahlung zu erhalten, ist juristisch nicht einfach. Ohne Anwalt kaum möglich, und ob der Aufwand dann noch lohnt, muss wohl jeder für sich selbst beurteilen ...