Beiträge von Syrophir im Thema „Schwarmwissen Krankenkasse Kinderkrankengeld“

    Aus dem Verfahrensrecht zur abgelaufenen Widerspruchsfrist:
    Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt überlicherweise am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt aber nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. :/

    Stimmt schon, aber die WS Frist ist am 03.03. abgelaufen (also mehr als einen Monat), da kommt es auf 2 bis 3 Tage Postweg nicht (mehr) drauf an. ;)

    Aber wenn es nicht angekommen ist, ist auch keine Frist abgelaufen (bzw. überhaupt gestartet). Daher richtig, es kommt auf die 2 bis 3 Tage nicht an, wohl aber auf die Unmöglichkeit den Zugang zu beweisen.


    Ich hätte den Wink mit dem Zaunpfahl/Fettdruck zumindest so verstanden^^.


    edit: Da war jemand schneller...