Beiträge von Urbisan im Thema „Schwarmwissen Krankenkasse Kinderkrankengeld“

    Also ich bin als selbstständiger ebenfalls freiwillig gesetzlich versichert, ebenso meine Frau. Wir müssten explizit (!) einen Tarif mit Krankengeldanspruch buchen, der Standard Tarif für freiwillige Mitglieder hat diesen Anspruch nicht und ist dafür etwas günstiger.

    Selbstständige nehmen hier eine besondere Rolle ein, da sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld haben, diesen aber wählen können.


    Bei (höherverdienenden) Angestellten sieht dies anders aus.

    Das "Grundproblem" ist hier ja nicht die Widerspruchsfrist, sondern erstmal die grundsätzliche Klärung der Sachlage, ob die Ablehnung überhaupt rechtens ist und ob denn nun ein Krankengeldanspruch besteht oder nicht.


    Jeder neue Antrag muss auf die Voraussetzungen der aktuellen Lage geprüft werden, man könnte also nicht einfach sagen: Einmal abgelehnt, immer abgelehnt.

    hallo Urbisan, besten Dank für deine Mühe und ausführlichen Erläuterungen! :danke:

    ich bin GKV bei der Knappschaft, d.h. nicht privat versichert.


    Widerspruchsfrist ist leider verstrichen (bis 3. März), nichtsdestotrotz wird mir - insbs. mit Lesen und Verstehen deines Beitrags - bewusst, dass die Kasse hier schreibt, dass ich kein Krankengeld bekomme, und das kann ja nicht sein (ich habe dem nirgends widersprochen)... dem gehe ich jetzt mal nach.

    Aus dem Verfahrensrecht zur abgelaufenen Widerspruchsfrist:
    Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt überlicherweise am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt aber nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. :/

    Stimmt schon, aber die WS Frist ist am 03.03. abgelaufen (also mehr als einen Monat), da kommt es auf 2 bis 3 Tage Postweg nicht (mehr) drauf an. ;)

    hallo Urbisan, besten Dank für deine Mühe und ausführlichen Erläuterungen! :danke:

    ich bin GKV bei der Knappschaft, d.h. nicht privat versichert.


    Widerspruchsfrist ist leider verstrichen (bis 3. März), nichtsdestotrotz wird mir - insbs. mit Lesen und Verstehen deines Beitrags - bewusst, dass die Kasse hier schreibt, dass ich kein Krankengeld bekomme, und das kann ja nicht sein (ich habe dem nirgends widersprochen)... dem gehe ich jetzt mal nach.

    Das solltest Du auf jeden Fall tun. Es gibt nämlich keinen speziellen KIKG Anspruch der gewählt werden kann, sondern nur ein grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeld, der dann auch Kinderpflegekrankengeld automatisch einschließt.


    Ich möchte trotzdem nochmals betonen, dass ich nicht so tief in der Materie bin und es durchaus sein kann, dass Du auf Grund deiner Art der Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert bist, aber ein höherverdienender Angestellter hat soweit mir bekannt ist die gleichen Ansprüche wie einer "normaler" Angestellter. Dieser muss bei der Anmeldung bei einer Krankenkasse auch nicht explizit angeben, dass er mit Krankengeld versichert werden muss, weil der Versicherungsstatus als Angestellter hier ausreichend ist, dass die Leistung inkludiert ist.


    Ich bin tatsächlich sehr gespannt, wie die Knappschaft hier argumentiert und wie die Sache ausgeht.


    Sollte sich übrigens herausstellen, dass die Tatsache des fehlenden Krankengeldanspruchs nicht korrekt ist, dann gilt für den ablehnenden Bescheid bei dem eine Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist der Tatbestand der Nichtigkeit (?) und die Kasse muss den Sachverhalt trotzdem neu prüfen und bewerten, da sie falsche Tatsachen zu Grunde gelegt hat für Ihre Entscheidung.


    Wenn dies aber alles "Hand und Fuß" hat, solltest Du den Sachverhalt des fehlenden Krankengeldanspruchs aber auf jeden Fall als Grundlage nehmen, zu überdenken, wie Du wirklich im Krankheitsfall und mit Ende der Lohnfortzahlung finanziell abgesichert bist. Nicht das dann das böse Erwachen kommt.


    Ich drücke die Daumen!

    Das würde auch bedeuten, dass wenn Du selber krank wirst und über die 6 Wochen Lohnfortzahlung kommst, Du kein Geld von der Kasse kriegen würdest. Halte ich bei einem höherverdienenden Angestellten für ausgeschlossen!?


    Grundsätzlich gilt:


    (1) Grundsätzlich haben nach § 44 Absatz 1 SGB V alle Versicherten einen Anspruch auf Krankengeld. Maßgebend für die Gewährung von Krankengeld ist daher die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse. Dies ist unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses, demnach ob es sich um eine versicherungspflichtige oder freiwillige Mitgliedschaft bzw. eine Familienversicherung handelt.


    (2) Nicht alle Versicherten benötigen eine Absicherung mit einem Krankengeldanspruch, weil z. B. kein Entgeltausfall bei einer Arbeitsunfähigkeit entsteht oder anderweitige Absicherungen vorliegen. Vor diesem Hintergrund sind nach § 44 Absatz 2 SGB V Personengruppen vom Anspruch ausgeschlossen oder können entscheiden, ob ihre Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld umfassen soll.


    Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören:

    -Arbeitnehmende (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende), -> Hier fällst Du grundlegend mit rein
    -Leistungsbeziehende nach dem SGB III,
    -Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III im Ausland beziehen (Arbeitssuche im Ausland),
    -Künstler und Publizisten nach dem KSVG,
    -Teilnehmende an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation sowie Berufsfindung oder Arbeitserprobung (Teilhabe am Arbeitsleben), wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben,
    -Behinderte in anerkannten Werkstätten und Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen Leistungen erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll Erwerbsfähigen entspricht,
    -freiwillig Wehrdienstleistende,
    -Bundesfreiwilligendienstleistende,
    -Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr leisten,
    -Seeleute nach § 13 Absatz 1 Satz 2 SGB IV,
    -Rentner und Rentenantragssteller, sofern diese eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit beziehen.



    Dann gibt es noch die Versicherten ohne Krankengeldanspruch:


    (1) Ausgenommen vom Krankengeldanspruch sind nach § 44 Absatz 2 SGB V Versicherte, denen bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der Regel kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ausfällt oder die in der Regel nicht sofort auf die Gewährung von Sozialleistungen angewiesen sind, sondern aus eigenen Mitteln den Wegfall des Arbeitseinkommens — jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum — überbrücken können und damit die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes hier nicht erforderlich ist.

    (2) Hiernach ist der Krankengeldanspruch grundsätzlich ausgeschlossen für:

    -Personen, die Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen (§ 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V),
    -Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V),
    -Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V),
    -Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V) (Besonderheit siehe 2.1.1.1.12),
    -Praktikanten, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V),
    -Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (§ 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V), sofern sie nicht abhängig beschäftigt sind oder sofern sie nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und gegenüber ihrer Krankenkasse erklärt haben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (2.1.1.3.1.1),
    -Familienversicherte (§ 10 SGB V),
    -hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, wenn sie gegenüber ihrer Krankenkasse nicht erklärt haben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (2.1.1.3.1.1),
    -Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (unständig und kurzfristig Beschäftigte), außer sie erklären, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (siehe 2.1.1.3.2) und
    -Versicherte, deren Lebensunterhalt durch eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder einer anderen vergleichbaren Stelle sichergestellt ist.



    Falls der markierte Bereich nicht auf Dich zutrifft, sehe ich erstmal kein Ausschlusskriterium.


    Ich würde Dir empfehlen (so ein Kind wird in den 12 Jahren in denen man Anspruch erwirken kann öfter krank als Du denkst), gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einzulegen (kostet nichts, außer etwas Aufwand) und Dich auf die gesetzlichen Grundlagen (§44 SGB V (auch wenn hier von Krankengeld die Rede ist, ist damit analog auch Kinderpflegekrankengeld gemeint) in Verbindung mit dem Rundschreiben 2022/06 vom 07.09.2022 zu beziehen. Dann würde ich ergänzen, dass Dir nicht bewusst ist, dass Du ohne Krankengeldanspruch versichert bist und aus welchen gesetzlichen Grundlagen die Kasse hier ableitet, dass Du keinen Anspruch hast bzw. sie Dich von Grund auf ohne Krankengeldanspruch versichert hat. Weiterhin würde ich hier auch die Frage stellen, was passiert, wenn Du selber länger als 6 Wochen krank bist und die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet. Ob Du dann ebenfalls kein Krankengeld von der Kasse kriegen würdest.


    Abschließend: Ich bin leider nur oberflächlich in den gesetzlichen Grundlagen drin, kann nicht zu 100% ausschließen, dass es bestimmte Konstellationen gibt, bei denen ein Krankengeldanspruch bewusst ausgeschlossen ist, dies muss aber konkret von dem Versicherten angegeben werden (JA, ich will Krankengeldanspruch bzw. Nein, ich verzichte bewusst darauf (was sich auch in der Beitragshöhe wiederspiegelt). So etwas ist mir eigentlich nur bei freiwillig selbstständig Tätigen bekannt.


    Dann ist erstmal die Kasse am Zug und kann darauf eingehen. Ich drücke Dir die Daumen.

    KIKG ist bei der Kasse des Elternteils zu beantragen, dass den Verdienstausfall hat. Weiterhin muss das Kind gesetzlich versichert sein (was es ist, weil es ja bei der AOK versichert ist).


    Es gibt mehrere Möglichkeiten wann jemand freiwillig versichert werden kann bei der GKV:


    - Höhenverdienende Angestelle

    - Selbstständige (mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld wäre ggf. wichtig)

    - "Sonstige"


    In welche Personengruppe fällst Du? Und wenn Du einen Antrag bei deiner Kasse gestellt hast, wäre es mal interessant, welche Begründung sie in der Ablehnung angeben.