Beiträge von Spielpunkt.net im Thema „(Vermeintliche) Plagiate und der Umgang damit“

    Ich glaube, wir denken in dieselbe Richtung, ich sehe das Problem nur rechtsphilosophischer.


    Vereinfachen wir so: Für den Urheberrechtsschutz muss die Spielidee (wie umfassend man sie auch immer definieren möchte) aus dem Kopf aufs Papier.

    Genau dann wird sie bei Gesellschaftsspielen aber viel leichter angreifbar als bei anderen kulturellen Werken. Es ist zu leicht, Spiele zu "kopieren".

    Eine Idee ist aber eben nicht schützenswert, es braucht eine Ausgestaltung als rechtlichen Anknüpfungspunkt.


    Die BGH-Urteilsbegründung stützt das ja sogar, stellt lediglich nicht auf das äußere Sprachbild, sondern auf sinngemäße Formulierungen ab. Ohne die ginge nichts.


    Und es ist doch ausgerechnet nicht das Zusammenwirken, um ein Werk zu schützen, sondern die Erscheinungsform, also Mechaniken plus Verschriftlichung/Design/Geschichte/Material usw.


    Allenfalls könnte das Wettbewerbsrecht hilfsweise herangezogen werden, vielleicht Patentrechte, aber letzteres wäre eine Herausforderung.


    Letztlich braucht es also die moralische Instanz, weil das Recht es nicht leisten kann.

    Wir hatten beim Fall Lorcana versucht, das Problem für Autorinnen und Autoren etwas zu verdeutlichen:

    Disney Lorcana: Klage legt Finger in die Wunde - Spielpunkt.net | News zu Brettspielen, Games und Entertainment
    Es ist fast unerheblich, wie die Causa Lorcana letztlich zwischen Ravensburger und Upper Deck endet - der Fall hat schon jetzt eine enorme Bedeutung für die…
    spielpunkt.net


    Im Grunde müsste es mehr Fälle geben, die auch tatsächlich durch ein Gericht entschieden werden, um auch dort rechtliche Definitionen herbeizuführen, die bislang als nicht oder kaum relevant für die Bestimmung der Schöpfungshöhe gelten.


    Das muss die Situation für Kreative nicht zwangsläufig verbessern, kann aber für mehr Rechtssicherheit sorgen.


    Letztlich kommt auch noch die Frage der Beweisbarkeit als Ebene hinzu, die eine Entscheidung für oder gegen urheberrechtlichen Schutz beeinflusst.


    Vor dem Hintergrund kann ich dir Haltung der SAZ verstehen, denn je weniger das Recht zum Schutz beitragen kann, desto mehr müssen es moralische Erwägungen tun.

    Es gab doch schon Fälle, dass Bücher nicht erscheinen durften, weil aufgrund einiger Vorab-Auszüge eine einstweilige Verfügung gegen das Erscheinen erwirkt wurde, oder nicht?

    Danke. Davon ging ich auch intuitiv aus. Aber der Einwand von Ben2 widersprich nach meinem Verständnis dieser These, deshalb war ich verunsichert.

    Nein ich widerspreche nicht dieser These. Aber die korrekte Antwort ist halt "kommt drauf an".

    Das "kommt drauf an" ist richtig, denn ganz so simpel ist es nicht. Je nach Vetrag nämlich. Zudem kann man als Urheber immer auch dann Rechte geltend machen, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht. Das kann also auch parallel zu einem möglichen Anspruch des Nutzungsberechtigten sein.


    Umgekehrt gilt: Der Nutzungsberechtigte darf nicht ohne weiteres Ansprüche geltend machen. Es kann ein Rexhtsalt erforderlich sein, der das einräumt (auch konkludent).