Gewährleistung bei Brettspielen

  • Hat jemand von euch Ahnung, wie es mit Gewährleistung bei Brettspielen aussieht?

    Auf dem Discord von Frosted Games gab es eine (mittlerweile gelöschte) Diskussion darüber, dass beschädigte Verpackungen oder sogar fehlende Komponenten kein Mangel währen, die der Verkäufer ersetzen müsste.

    Ben (der Verlagschef) sagt, das währe vor diversen Jahren von Ravensburger etabliert worden und irgendwo tauchte auch der Kommentar der Verbraucherschutz hätte jemandem diese Praxis als korrekt bestätigt auf.

    Nachprüfbare Quellen gab es aber leider nicht. Und da die Diskussion bei FG nicht gewünscht ist, jetzt hier die Frage.

    Kann jemand diese Praxis bestätigen und entsprechende Urteile nennen?

  • Da muss man sicherlich mehrere Ebenen unterscheiden. Die moralisch-ökologische: Ob es vor dem Hintergrund Sinn ergibt, jede kleine Delle zu reklamieren. Die Juristische: Fehlende Komponenten sind da auf jeden Fall ein Sachmangel, starke Beschädigungen am Karton wahrscheinlich auch.

    Einmal editiert, zuletzt von hildegunst (30. Juni 2026 um 08:06)

  • Hat jemand von euch Ahnung, wie es mit Gewährleistung bei Brettspielen aussieht?

    Auf dem Discord von Frosted Games gab es eine (mittlerweile gelöschte) Diskussion darüber, dass beschädigte Verpackungen oder sogar fehlende Komponenten kein Mangel währen, die der Verkäufer ersetzen müsste.

    Ben (der Verlagschef) sagt, das währe vor diversen Jahren von Ravensburger etabliert worden und irgendwo tauchte auch der Kommentar der Verbraucherschutz hätte jemandem diese Praxis als korrekt bestätigt auf.

    Nachprüfbare Quellen gab es aber leider nicht. Und da die Diskussion bei FG nicht gewünscht ist, jetzt hier die Frage.

    Kann jemand diese Praxis bestätigen und entsprechende Urteile nennen?

    Bei fehlenden Komponenten kann ich mir das nun wirklich nicht vorstellen

    https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertrae…adenersatz-5057 Dazu müsste der Verkäufer ja nachweisen, dass der Mangel erst durch den Käufer entstanden wäre.

    Sollte die Schachtel n Detscher haben kann ich mir durchaus vorstellen, dass hier das Argument "Soll das eigentliche Spiel schützen, ist also nur eine Umverpoackung" herangezogen wird

    Wuschel wartet aktuell noch auf folgende Kickstarter: ICE - Unlimited, Death may Die season 5&6, Andromedas Edge expansion, Return to Dark Tower - Expeditions :saint:

  • Ich querverweise kurz auf diesen Thread, der sehr lang und sicher nicht immer "am Thema" ist, ich hab ihn jetzt nicht nochmal komplett gelesen. Aber vielleicht kannst du was für dich rausziehen. War auch mit Beteiligung von Ben, passt also ganz gut:

    Yakosh-Dej
    1. August 2023 um 21:13
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  • Juristische: Fehlende Komponenten sind da auf jeden Fall ein Sachmangel, starke Beschädigungen am Karton wahrscheinlich auch.

    Genau das wurde von Ben verneint, daher meine Frage.

    Das ist sicher nicht korrekt, wenn auch aus Verlagssicht verständlich, dass man die Meinung vertritt. N Buch kann man ja auch noch lesen, wenn der Einband eingerissen ist, trotzdem ist es n Sachmangel. Davon abgesehen würde ICH sowas eigentlich nie reklamieren, auch wenn statt 15 Goldmünzen nur 14 drin sind. Ich nehme das alles sehr gelassen.

  • Was vielleicht gemeint sein kann ist, dass die Beweislastumkehr (477 BGB) wegen eines Mangels im ersten Jahr nach dem Kauf in diesen Fällen (kaputter Spielkarton, fehlende Teile) recht schnell ausgeschlossen sein kann. So dass der Käufer nachweisen muss, dass der mangelhafte Zustand bereits beim Kauf vorlag. Ob sich Verlage darauf berufen haben weiß ich nicht, Urteile zum Kauf von Brettspielen sind mir auch nicht bekannt.

    Offensichtliche Schäden können dazu führen, dass Gewährleistungsrechte nicht entstehen (442 BGB). Beim Kauf über Versand bspw. durch ausdrücklichen Verkauf als beschädigt.

    Da gibt es sicherlich noch andere Gesichtspunkte, diese fielen mir nur spontan ein.

  • Was vielleicht gemeint sein kann ist, dass die Beweislastumkehr (477 BGB) wegen eines Mangels im ersten Jahr nach dem Kauf in diesen Fällen (kaputter Spielkarton, fehlende Teile) recht schnell ausgeschlossen sein kann. So dass der Käufer nachweisen muss, dass der mangelhafte Zustand bereits beim Kauf vorlag. Ob sich Verlage darauf berufen haben weiß ich nicht, Urteile zum Kauf von Brettspielen sind mir auch nicht bekannt.

    Offensichtliche Schäden können dazu führen, dass Gewährleistungsrechte nicht entstehen (442 BGB). Beim Kauf über Versand bspw. durch ausdrücklichen Verkauf als beschädigt.

    Da gibt es sicherlich noch andere Gesichtspunkte, diese fielen mir nur spontan ein.

    Beweislastumkehr bei Verbrauchern, dazu Regelungen zum Versand...der Käufer hat's sehr leicht.

  • Davon abgesehen würde ICH sowas eigentlich nie reklamieren, auch wenn statt 15 Goldmünzen nur 14 drin sind. Ich nehme das alles sehr gelassen.

    Wenn aber bei Zug um Zug bei jeder Farbe aber statt 45 nur 40 Waggons drin sind, kann man es halt nicht mehr wie intendiert spielen. Ob von irgendwelchen "unendlichen" Ressourcen dann eine mehr oder weniger drin ist, da gebe ich Dir recht, das ist nicht wichtig.

    Ach ja? Definier mir "normal"!

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  • Ich denke es hängt ein bisschen von der Spielbarkeit ab. Sobald das Spiel aufgrund der fehlenden Teile nicht mehr wie intendiert spielbar ist, sollte eindeutig ein Sachmangel vorliegen.

    Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass sich viele Leute wegen einem 30-Euro-Spiel einen Anwalt nehmen und vor Gericht gehen, deswegen wird es da keine Präzedenzfälle geben. Man ist dann auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen und kann höchstens mit schlechten Rezensionen drohen ;)

    Ein normaler Händler/Hersteller sollte im Zweifelsfall umtauschen/nachliefern.

    Lieblingsspiele: Go, Arnak, die Weiße Burg, Mischwald (Dartmoor), Harmonies, Toy Battle

  • Genau das wurde von Ben verneint, daher meine Frage.

    Das ist sicher nicht korrekt, wenn auch aus Verlagssicht verständlich, dass man die Meinung vertritt. N Buch kann man ja auch noch lesen, wenn der Einband eingerissen ist, trotzdem ist es n Sachmangel. Davon abgesehen würde ICH sowas eigentlich nie reklamieren, auch wenn statt 15 Goldmünzen nur 14 drin sind. Ich nehme das alles sehr gelassen.

    Ich hab doch noch ein paar der entsprechenden Posts gefunden. Und nach Bens Aussage ist der Karton im Normalfall nur Verpackung und wenn material fehlt scheint das auch nur Kulanz zu sein, wenn so etwas ersetzt wird.

    Das deckt sich halt so gar nicht mit meinem Rechtsempfinden und jetzt suche ich Quellen die die eine oder andere Interpretation bestätigen.

    Einmal editiert, zuletzt von Gardyloo (30. Juni 2026 um 09:06)

  • Ich glaube der Ursprung war eher, dass FFE in ihren Sendungsankündigungen geschrieben hat, dass beschädigte Sendungen innerhalb einer festen Frist bei ihnen reklamiert werden müssen.

    Und auch dass nicht korrekt ist, als Kunde "musst" du gar nichts mit dem Versanddienstleister klären.

  • Was vielleicht gemeint sein kann ist, dass die Beweislastumkehr (477 BGB) wegen eines Mangels im ersten Jahr nach dem Kauf in diesen Fällen (kaputter Spielkarton, fehlende Teile) recht schnell ausgeschlossen sein kann. So dass der Käufer nachweisen muss, dass der mangelhafte Zustand bereits beim Kauf vorlag. Ob sich Verlage darauf berufen haben weiß ich nicht, Urteile zum Kauf von Brettspielen sind mir auch nicht bekannt.

    Offensichtliche Schäden können dazu führen, dass Gewährleistungsrechte nicht entstehen (442 BGB). Beim Kauf über Versand bspw. durch ausdrücklichen Verkauf als beschädigt.

    Da gibt es sicherlich noch andere Gesichtspunkte, diese fielen mir nur spontan ein.

    Beweislastumkehr bei Verbrauchern, dazu Regelungen zum Versand...der Käufer hat's sehr leicht.

    Ja, Beweislastumkehr bei Verbrauchern war Thema meines ersten und längsten Absatzes. Und natürlich Verbraucher, dieses Forum ist seltenst ein B2B-Kontext.

    So einfach sehe ich das da nicht, drei Monate nach Kauf Gewährleistung für ein benutztes Brettspiel wegen fehlender Teile/beschädigtem Karton zu erwarten. Diese sind durchaus "mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar" und schließen damit die Beweislastumkehr aus. Hier gibt es zig Konstellationen, bei denen manche eben zu so einem Ergebnis führen können und ohne die genaue Position von Frosted zu dem Thema zu kennen, ist da Raum für viel Spekulation und Diskussionen um weitere Sachverhaltskonstellationen.

    Die Regelungen zum Versendungskauf helfen eben nicht, wenn Ware ausdrücklich als beschädigt verkauft wird.

    Und ja, relativ kurzfristig nach dem Kauf beschädigten Karton oder fehlende Komponenten monieren wird regelmäßig zum Erfolg führen.


    All das ist anscheinend aber kein so großes Problem, dass Verlage (als letzter Regressschuldner) sich sperren oder Händlern aus einem weggefallenem Regress zu hohe Kosten entstehen und diese sich deshalb querstellen.

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  • Das ist sicher nicht korrekt, wenn auch aus Verlagssicht verständlich, dass man die Meinung vertritt. N Buch kann man ja auch noch lesen, wenn der Einband eingerissen ist, trotzdem ist es n Sachmangel. Davon abgesehen würde ICH sowas eigentlich nie reklamieren, auch wenn statt 15 Goldmünzen nur 14 drin sind. Ich nehme das alles sehr gelassen.

    Ich hab doch noch ein paar der entsprechenden Posts gefunden. Und nach Bens Aussage ist der Karton im Normalfall nur Verpackung und wenn material fehlt scheint das auch nur Kulanz zu sein, wenn so etwas ersetzt wird.

    Das deckt sich halt so gar nicht mit meinem Rechtsempfinden und jetzt suche ich Quellen die die eine oder andere Interpretation bestätigen.

    Bei einem neuen Auto wäre dann die Karosserie nur Verpackung, und wenn ein Sitz fehlt, müsste man auf Kulanz hoffen. 🤔

    Ich glaube nicht, daß jemand wirklich objektiv sein kann - alle Meinungen sind subjektiv.
    Natürlich gilt das auch für mich.

  • Das ist sicher nicht korrekt, wenn auch aus Verlagssicht verständlich, dass man die Meinung vertritt. N Buch kann man ja auch noch lesen, wenn der Einband eingerissen ist, trotzdem ist es n Sachmangel. Davon abgesehen würde ICH sowas eigentlich nie reklamieren, auch wenn statt 15 Goldmünzen nur 14 drin sind. Ich nehme das alles sehr gelassen.

    Ich hab doch noch ein paar der entsprechenden Posts gefunden. Und nach Bens Aussage ist der Karton im Normalfall nur Verpackung und wenn material fehlt scheint das auch nur Kulanz zu sein, wenn so etwas ersetzt wird.

    Das deckt sich halt so gar nicht mit meinem Rechtsempfinden und jetzt suche ich Quellen die die eine oder andere Interpretation bestätigen.

    "Fehlende Teile" ist da wie Andere schon schrieben zu pauschal, genauso wie "Druckfehler" eine enorme Bandbreite eröffnet. Auch verquer geschrieben, vielleicht meinte er ja, dass diese kein Mangel sind, wenn das Spiel dadurch nicht in seiner intendierten Form unspielbar ist.

    Spielschachteln sind schwierig für Verlage, weil sie als Ersatzteil vergleichsweise hohe Kosten verursachen. Aber das liest sich nicht nach "Spielkartons sind nur Umverpackung und deshalb egal, wenn es um Mängel geht".

  • Zur Schachteldiskussion verweise ich mal auf DIESEN Beitrag und die Antwort von Mageant:
    Era of Atlantis (Seajay Games)
    Bei Compile (dt. Version von Pegasus) steht ja auch auf der für das Spiel völlig irrelevanten Banderole "Dieses Blatt bitte aufbewahren, enthält nützliche Informationen", da steht aber nichts, wirklich gar nichts was zum spielen des Spiels wichtig wäre, und alle anderen Infos finden man auch Online oder könnte man als Zettel IN die Schachtel legen.
    Wenn also eine Spieleverpackung entsprechend gekennzeichnet ist, damit sich der Verlag die Verpackungsgebühren spart, dann würde ich auch erwarten dass sie als Teil des Spiels selbstverständlich unversehrt und vollständig ist und im Zweifel ersetzt wird.


    Frosted macht im übrigen normalerweise kein Theater wenn Teile fehlen - auf der Homepage gibt es ja auch ein Formular für Ersatzteile etc. Nur werden sie vermutlich nicht jede beliebige "unendliche" Komponente ersetzen, wenn statt 14 nur 13 dabei sind. Fehlt bei Endeavor - Die Tiefsee aber ein U-Boot oder ein Spezialist, wird Frosted das sehr sicher auch ersetzen - bzw. je nach Fall auf den Vertriebspartner bzw. Verkäufer verweisen. Und ein Druckfehler ist ärgerlich, aber wurde afaik noch nie von einem Verlag gezwungenermaßen ersetzt, das war immer schon Kulanz und eigener Qualitätsanspruch. Frosted hat auch schon korrigierte Karten nachgeliefert, wenn das wirtschaftlich vertretbar war, z.B. wenn man die in einem eh anstehenden Printrun mitdrucken konnte.

    Ben weist lediglich darauf hin, dass ein fehlendes Teil nicht automatisch einen Sachmangel darstellt, was völlig korrekt ist solange das Spiel dadurch weiterhin spielbar und nicht beeinträchtigt wird. Er hat es nur leider etwas unglücklich formuliert, da seine Aussage den Anschein erweckt, dass fehlende Teile grundsätzlich keinen Sachmangel darstellen.

    Liebe Grüße

    Cal

    „Das einzige was es zu bekämpfen gibt, ist der nach Kampf strebende Geist in uns.“

    Ō Sensei Ueshiba Morihei

    Einmal editiert, zuletzt von Calredon (30. Juni 2026 um 09:33)

  • Das deckt sich halt so gar nicht mit meinem Rechtsempfinden und jetzt suche ich Quellen die die eine oder andere Interpretation bestätigen.

    Mir erschließt sich nicht ganz, welchem Zweck deine Recherchen dienen sollen. Denn die Frage ist spätestens in dem Moment rein theoretischer Natur, wenn jeder namhafte Spieleverlag eine absolut vorbildlichen Ersatzteilservice bieten - egal wie die formale Rechtslage ist. Das trifft auf die Brachenriesen Pegasus, Asmodee, Skellig etc. aber eben auch auf Frosted Games zu. Und wenn es jetzt wirklich keinen konkreten Fall gibt, in dem du dich als Kunde schlecht behandelt fühlst und wissen willst, ob du mit deinem Gefühl (rechtlich gesehen) richtig liegst, dann ist die ganze Diskussion irgendwie ein Stück weit absurd.

    Wenn es dir darum geht, eine verbindliche Aussage zu bekommen, musst du genau das tun, was Ben empfohlen hat und was ihn überhaupt erst zu der Aussage gebracht hat: Zum Verbraucherschutz oder gar zum Rechtsanwalt gehen und dich beraten lassen. Ich gehe nur davon aus, dass es keine pauschale Generalaussage dazu gibt, sondern das ganze immer vom Einzelfall abhängt. Am Ende sieht unser Rechtssystem eben (anders als bspw. jenes in den USA und den UK) keine rechtlich bindenden Präzendenzfälle vor, sondern stets Einzelfallentscheidungen. Urteile dienen lediglich hier einer Orientierung sind aber für ähnlich gelagerte Fälle nicht rechtlich bindend.

    Ich bin Frosted-Games-Fan und Community-Helferlein, aber kein Mitarbeiter.

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  • Bei Compile (dt. Version von Pegasus) steht ja auch auf der für das Spiel völlig irrelevanten Banderole "Dieses Blatt bitte aufbewahren, enthält nützliche Informationen", da steht aber nichts, wirklich gar nichts was zum spielen des Spiels wichtig wäre, und alle anderen Infos finden man auch Online oder könnte man als Zettel IN die Schachtel legen.

    Dieser Hinweis, dass man das Blatt aufbewahren soll, steht auch sonst auf jeder Spieleschachtel von Pegasus. Das hat den Hintergrund, dass auf der Schachtel (oder bei Compile auf der Banderole) die Kontaktadresse des Verlags genannt werden muss, um die Spielzeugsicherheitsrichtlinien zu erfüllen. Und damit man diese Kontaktadresse nicht versehentlich entsorgt, muss dieser Hinweis zur Aufbewahrung der Schachtel (bzw. der Banderole) mit dazugeschrieben werden.

    Wenn also eine Spieleverpackung entsprechend gekennzeichnet ist, damit sich der Verlag die Verpackungsgebühren spart, dann würde ich auch erwarten dass sie als Teil des Spiels selbstverständlich unversehrt und vollständig ist und im Zweifel ersetzt wird.

    Das ist nicht der Grund, siehe oben. Die Schachtel selbst ist normalerweise nicht Teil des Spiels, weil sie zum Spielen nicht benötigt wird (bis auf Ausnahmen, in denen sich z. B. im Deckel eine Punktleiste befindet etc.). Auch ich habe den Wissensstand, dass dies mal von einem Verlag richterlich geklärt wurde. (Ob es Ravensburger war, weiß ich nicht, und wo man ein solches Urteil findet, weiß ich leider auch nicht.)

    Bei einem neuen Auto wäre dann die Karosserie nur Verpackung, und wenn ein Sitz fehlt, müsste man auf Kulanz hoffen. 🤔

    Der Vergleich hinkt natürlich. Das Auto kann ohne die Karosserie nicht fahren und wäre auch gar nicht für den Verkehr zugelassen. Das Spiel kann man aber auch ohne Schachtel spielen.

    Nutze einfach dein 14-tägiges Rückgaberecht und die Sache ist erledigt oder sehe darüber hinweg.

    Du meinst vermutlich das Widerrufsrecht, falls das Spiel online bestellt wurde.

    André Zottmann / Thygra Spiele - u. a. für Pegasus Spiele tätig
    Ich gebe hier generell immer meine eigene, ganz persönliche Meinung von mir.

    Friendly Reminder (for me and for you)

    Einmal editiert, zuletzt von Thygra (30. Juni 2026 um 10:59)

  • Ich möchte hier zweierlei zu bedenken geben:
    - Käufe bei Händlern bedeuten, dass der Händler für eventuelle Mängel aufkommen müsste (wenn die Verlage das nicht tun - viele sind da ja sehr hilfsbereit, unter Anderem auch Frosted). Sprich: Händler nimmt in dem Fall Spiel zurück und stellt Ersatzexemplar (falls er kann). Der Händler macht das dann seinerseits beim Verlag geltend...
    - Als Kunde hat man, soweit ich weiß (und wenn die Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Produktkategorien nichts anderes besagt) Anspruch auf ein fehlerloses Exemplar, ODER auf Rückabwicklung des Kaufes (in sinnvollem zeitlichen Rahmen, bzw. falls der Mangel natürlich beim Produkt vorhanden ist, und nicht erzeugt wurde). Sprich: niemand hat Anspruch darauf, ein Spiel vollständig oder unversehrt "gemacht" zu bekommen, da die Rückabwicklung eine valide Option ist.

    Zuletzt sollte dabei auch bedacht werden, dass Verlage bestimmte Spiele und deren Ersatzmaterialien nicht ewig herumliegen haben, und womöglich gesetzlich auch gar nicht haben müssen. In dem Fall, dass sowas nicht möglich ist, bleibt eben die Rückabwicklung des Kaufes (sofern das in gesetzlichem Zeitrahmen passiert, würde ich meinen).

    Selbstverständlich möge man mich gerne eines Besseren belehren, falls dazu entsprechende rechtliche Vorgaben existieren etc.
    Außerdem hoffe ich, dass man mir die oberlehrerhafte Schreibe verzeiht - so ist es definitiv nicht gemeint.
    ...und auch, falls ich Sachen wiederhole, die schon gesagt wurden.
    ...ich schiebe das auf Erschöpfung und Nachwehen des Extremwetters...

    Einmal editiert, zuletzt von Dumon (30. Juni 2026 um 11:09)

  • Bei einem neuen Auto wäre dann die Karosserie nur Verpackung, und wenn ein Sitz fehlt, müsste man auf Kulanz hoffen. 🤔

    Der Vergleich hinkt natürlich. Das Auto kann ohne die Karosserie nicht fahren und wäre auch gar nicht für den Verkehr zugelassen. Das Spiel kann man aber auch ohne Schachtel spielen.

    Bei einem neuen Auto wäre dann die Karosserie nur Verpackung, und wenn ein Sitz fehlt, müsste man auf Kulanz hoffen. 🤔

    Die erste Polizist, an dem du ohne oder mit stark beschädigter "Verpackung" vorbeifährst, wird ziemlich schnell sehr deutlich machen, wie sehr der Vergleich hinkt. 😄

    Hinkt keineswegs.
    Es drehte sich um eine beschädigte Verpackung, nicht um eine „fehlende“ oder eine „stark beschädigte“.

    Aber was soll’s … 🙂

    Ich glaube nicht, daß jemand wirklich objektiv sein kann - alle Meinungen sind subjektiv.
    Natürlich gilt das auch für mich.

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  • Es drehte sich um eine beschädigte Verpackung, nicht um eine „fehlende“ oder eine „stark beschädigte“.

    Die Karosserie ist fest mit dem Rest des Produktes "Auto" verbaut und ist somit Teil des Produktes. Das trifft auf eine Spieleschachtel nicht zu.

    André Zottmann / Thygra Spiele - u. a. für Pegasus Spiele tätig
    Ich gebe hier generell immer meine eigene, ganz persönliche Meinung von mir.

    Friendly Reminder (for me and for you)

  • Bei einem neuen Auto ist doch zweifellos die Folie, die auf der Karosserie klebt, um die vor Kratzern zu schützen, die Verpackung. Das Autohaus entfernt die, bevor sie Dir das Auto gibt, aber vielleicht lassen sie sie drauf, wenn Du sie darum bittest?

    Eine bessere Analogie wäre vielleicht ein Modellauto, das in einer Schachtel verpackt ist.

    UpLive [bgg for trade] - einfach anschreiben, wenn Dich davon was interessiert!

  • Das deckt sich halt so gar nicht mit meinem Rechtsempfinden und jetzt suche ich Quellen die die eine oder andere Interpretation bestätigen.

    Mir erschließt sich nicht ganz, welchem Zweck deine Recherchen dienen sollen. Denn die Frage ist spätestens in dem Moment rein theoretischer Natur, wenn jeder namhafte Spieleverlag eine absolut vorbildlichen Ersatzteilservice bieten - egal wie die formale Rechtslage ist. Das trifft auf die Brachenriesen Pegasus, Asmodee, Skellig etc. aber eben auch auf Frosted Games zu.

    Ich denke es ist einfacher die Ausnahmen aufzuzählen

  • Also wir diskutieren regelmäßig über die Interpretation von Regeln und kommen zu dem Schluss, dass man schlicht das machen soll was dort steht. Und nun sind Gesetzestexte "interpretierbar"?

    Spoiler anzeigen

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    § 434 Sachmangel

    (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

    (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

    1.

    die vereinbarte Beschaffenheit hat,

    2.

    sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und

    3.

    mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

    Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

    (3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

    1.

    sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,

    2.

    eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung

    a)

    der Art der Sache und

    b)

    der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,

    3.

    der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und

    4.

    mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

    Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

    (4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

    1.

    sachgemäß durchgeführt worden ist oder

    2.

    zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

    (5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

    Ich behaupte, das hält gerichtlich nicht Stand wenn ich nach 4 Wochen fehlendes Spielmaterial reklamiere. Da muss der Verlag dann nachbessern... Und die Spieleschchtel ist Teil davon wobei man hier in Frage stellen muss ab wann sie nicht mehr zum Schutz der Sache beträgt.

  • Es wäre durchaus interessant zu wissen ob es da rechtlich was gibt. Ich hatte bisher 2x eine Delle in der Spielschachtel und Austausch war kein Problem.

    Beispiel 1: Das neue Arkham Horror bei Fantasywelt bestellt und innerhalb 2 Tagen hatte ich schon ein komplett neues Exemplar. Bester und schnellster Kundensupport ever .

    Beispiel 2: Bloody Business bei Scarface 1920. Hier habe ich dann einfach kostenlos die Expansion Big Box als Ersatz bekommen.

    Bei Frosted hatte ich mal einen kleinen Riss in einer Spielanleitung (Revolver Noir)und bei Aeons End (ewig her) fehlte irgendein Marker. Da ich aber wusste das es bei Frosted zur Diskussion kommen könnte, hab ich das nie beanstandet und hingenommen. Im Nachgang auch wurscht, da ich die Spiele eh nicht mehr habe.

    Am besten immer sofort, nach Ankunft des Spiels alles kontrollieren und im Zweifel lieber die 2 Wochen Widerruf nutzen und ggfs. neu Bestellen 😜

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  • Beitrag von PalioDeMonte (30. Juni 2026 um 12:02)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (30. Juni 2026 um 16:19).
  • Die Spielschachtel ist ein wesentlicher Bestandteil des Produkts. Sie dient der dauerhaften Aufbewahrung, hat ästhetischen Wert (Cover Art) und ist maßgeblich für den Sammler und Wiederverkaufswert verantwortlich.Wird ein Spiel als "neu" verkauft und kommt mit eingedrückter Schachtel oder Rissen an, ist es juristisch nicht mehr in "neuem" Zustand. Es liegt ein Sachmangel vor.Ausnahme: Mikroskopische Kratzer in der Shrink-Folie oder extrem geringfügige Spuren können unter Umständen als Bagatelle gewertet werden, aber eine echte Delle oder ein Riss sind klar reklamationsfähig.

    Videospiel ohne neue Verpackung ist nicht neu

  • Hinkt keineswegs.
    Es drehte sich um eine beschädigte Verpackung, nicht um eine „fehlende“ oder eine „stark beschädigte“.

    Aber was soll’s … 🙂

    Darum geht es auch nicht, sondern um die Verbindung und Bedeutung der einzelnen Teile.

    Die Karosserie ist essentieller Teil eines Autos.. so essentiell, dass eine Veränderung daran gerne auch mal einfach dafür sorgen kann, dass es du nicht mehr auf öffentlichen Straßen fahren darfst.

    Das ist einfach KEIN Vergleich zur Bedeutung einer Spieleschachtel.

  • Insofern glaube ich nicht, dass es hier hilft, weiter in die Klärung des Sachverhalts, ob die Schachtel jetzt Verpackung oder Teil des Produkts ist und wie wichtig ein Teil sein muss, damit es auf jeden Fall ersetzt werden muss, einzusteigen.

    Warum?
    Die Diskussion hier ist unabhängig vom Verhalten bestimmter (oder der meisten) Verlage.

  • Dumon Weil wir anscheinend hier kein Gerichtsurteil zur Hand haben, die Verlage sich aber ziemlich sicher sind, dass ihre Position rechtssicher ist. Das wird durch den Austausch der ewig gleichen Argumente hier nicht geklärt, sondern durch ein Urteil - entweder ein Vergangenes oder eins, dass als Ergebnis einer Klage in Zukunft ergeht.

    "There are only three forms of high art: the symphony, the illustrated children's book, and the board game."

    D. Oswald Heist

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  • Die Spielschachtel ist ein wesentlicher Bestandteil des Produkts. Sie dient der dauerhaften Aufbewahrung, hat ästhetischen Wert (Cover Art) und ist maßgeblich für den Sammler und Wiederverkaufswert verantwortlich.Wird ein Spiel als "neu" verkauft und kommt mit eingedrückter Schachtel oder Rissen an, ist es juristisch nicht mehr in "neuem" Zustand. Es liegt ein Sachmangel vor.Ausnahme: Mikroskopische Kratzer in der Shrink-Folie oder extrem geringfügige Spuren können unter Umständen als Bagatelle gewertet werden, aber eine echte Delle oder ein Riss sind klar reklamationsfähig.

    https://rechtsanwaltskanzlei-warai.de/vertragsrecht/…-ist-nicht-neu/

    Soweit ich das herauslese, ist hier ein großes Thema, dass die Folie der Umverpackung aber gefehlt hat und es als "neu" verkauft wurde. Das dürfte schon alleine, ohne Kratzer problematisch sein.

  • Hallo,

    ich gehe immer noch davon aus, dass die Hälfte der erworbenen Gesellschaftsspiele zum Verschenken gekauft werden. Eine demolierte Schachtel würde ich in dem Fall als nicht zweckdienlich betrachten und für mich täts den Produktwert erheblich mindern bis unbrauchbar machen.

    Liebe Grüße

    Nils

    .

    4 Mal editiert, zuletzt von widow_s_cruse (30. Juni 2026 um 12:42)

  • BGHZ 66, 208

    langer text ich färbe das entscheidete ein.

    Haftung aus pVV bei Nebenpflichtverletzung aus dem Kaufvertrag: Anwendung von § 477 BGB sowie § 377 HGB?


    BGH, Urt. v. 28.4.1976, VIII ZR 244/74


    Fundstelle:

    BGHZ 66, 208


    Amtl. Leitsätze:

    a) Zur Frage, welche Sorgfalt der Verkäufer geladener und gefüllter Batterien bei ihrer Versendung im öffentlichen Straßenverkehr zu beachten hat
    b) Hat der Verkäufer bei Lieferung einer mangelhaften Ware oder eines aliud zugleich eine vertragliche Nebenpflicht verletzt (hier durch Auslieferung geladener und gefüllter Batterien ohne Verpackung), so werden die auf dieser Verletzung beruhenden Schadensersatzansprüche nicht durch eine rügelose Annahme ausgeschlossen. Sie unterliegen auch nicht der kurzen Verjährung (§ 477 BGB).



    Zentrales Problem:

    Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden kann ein Käufer aus § 463 BGB herleiten, wenn der eingetretene Schaden von der Reichweite der Zusicherung umfaßt ist, was durch Auslegung zu ermitteln ist. Liegt keine Zusicherung vor, haftet der Verkäufer für Mangelfolgeschäden aus pVV. Darauf finden aber grundsätzlich § 477 BGB und § 377 HGB entsprechende Anwendung (vgl. BGHZ 101, 337 = NJW 1988, 52, BGHZ 77, 215; Verjährungsbeginn mit "Ablieferung"). Argument: Der Verkäufer darf nicht schlechter stehen, als habe er die Eigenschaft zugesichert. Wenn sich allerdings die Nebenpflichtverletzung nicht auf eine mangelbegründende Eigenschaft bezieht, sondern auf sonstige (Nebenpflichten), finden §§ 477 BGB und § 377 HGB keine Anwendung. Dies war vorliegend der Fall, weil die Verletzung einer mangelunabhängigen Pflicht (Pflicht zu ordnungsgenäßer Verpackung) vorlag.


    Sachverhalt:

    Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der Spedition L. in K. Ende Juni 1968 kaufte diese bei der Beklagten zu 1 einen für ihre Zweigniederlassung in Le. bestimmten Gabelstapler, der dorthin - und zwar zunächst ohne Batterien - ausgeliefert wurde. Im Juli 1968 bestellte die Firma L. alsdann bei der Beklagten zu l zwei geladene, aber ungefüllte Batterien, die sie selbst in betriebsbereiten Zustand setzen wollte. Die Beklagte zu 1 gab die Bestellung an die Beklagte zu 2 - ein Akkumulatorenwerk - weiter, bestellte dabei jedoch versehentlich gefüllte Batterien. Die Beklagte zu 2 lieferte diese Batterien entsprechend der ihr erteilten Bestellung, aber ohne Verpackung und ohne äußerlich sichtbaren Hinweis auf den Ladungszustand an die Vertragsspedition der Firme L. aus, die die Batterien mit dem Lkw nach K. brachte. Dort wurden sie von dem Lademeister der Firma L. zusammen mit anderem Stückgut auf den Anhäger eines Lastzuges dieser Firma geladen, der sie am 12./13. Juli 1968 zur Zweigniederlassung Le. bringen sollte. Unterwegs brach auf dem Anhänger ein Brand aus, weil Bedienstete der Firma L. ein mit Metallbändern verschnürtes Zeitungspaket auf die freiliegenden Pole einer der Batterien gepackt und die Metallbänder einen Kurzschluß ausgelöst hatten. Anhänger und Ladung brannten aus.
    Mit der Begründung, die Beklagte zu 2 habe als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1 durch die Auslieferung der ungesicherten Batterien ohne äußerlich sichtbaren Hinweis auf den Ladungszustand den Brand verschuldet, hat die Klägerin aus übergegangenem Recht u. a. die Beklagte zu 1 auf Schadensersatz in Höhe von 94 272,35 DM in Anspruch genommen.
    Das Landgericht hat festgestellt, daß der Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 mit Rücksicht auf das ganz überwiegende Mitverschulden der Firma L. dem Grunde nach zu 1/5 gerechtfertigt sei, während das Berufungsgericht den Anspruch zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt hat. Die Revisionen der Beklagten zu 1 und der dieser im Revisionsrechtszug als Streithelferin bei getretenen Beklagten zu 2 hatten keinen Erfolg.

    Aus den Gründen:
    I. . .
    II. 1. Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daß die Beklagte zu 2 sich bei der Auslieferung der Batterien an die Speditionsfirma einer fahrlässigen Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht schuldig gemacht hat.
    a) Daß die Versendung von geladenen und gefüllten, also betriebsbereiten Batterien im öffentlichen Straßenverkehr ohne Verpackung und insbesondere ohne Sicherung der freiliegenden Pole eine besondere Gefährdung für andere Rechtsgüter mit sich bringt, ziehen auch die Beklagten nicht mehr ernsthaft in Zweifel. Die Gefahr eines Schadenseintritts liegt insbesondere dann nahe, wenn - wie hier - die als Stückgut verladenen Batterien mit anderen metallischen Gegenständen durch unsachgemäße Stapelung oder durch Verrutschen der Ladung während des Transports in Berührung kommen und dadurch ein Kurzschluß ausgelöst wird. Zwar finden die »Vorschriften über die von der Beförderung aus geschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände« (Deutscher Eisenbahn-Gütertarif Teil I Abteilung A Klasse V unter Nr. 500 ff) auf den Transport mit Kraftfahrzeugen keine unmittelbare Anwendung; auch fehlte es jedenfalls im Juli 1968 noch an gesetzlichen Vorschriften über den Transport von Akkumulatoren und Batterien im Straßenverkehr. Die vorgenannten Bestimmungen über den Eisenbahn-Güterverkehr machen jedoch die entscheidende Bedeutung deutlich, die einer Sicherung der Batterien vor Kurzschluß - gleichgültig, welche Transportform gewählt wird und aus welchem Material die Batterien hergestellt sind - zukommt (aaO Nr. 504). So bezeichnet es auch der im Verfahren gehörte Sachverständige als unüblich, im Straßenverkehr Akkumulatoren als Beiladung über längere Strecken »ohne Verpackung bzw. entsprechend bemessene Abdeckung als Sicherheit gegen... Kurzschluß zu befördern«.
    b) Wollte die Beklagte, die als namhafte Herstellerin von Akkumulatoren auch für die Frage des Transportes über besondere Erfahrung und Sachkunde verfügte, gleichwohl die hier streitigen Batterien ohne Verpackung in den Verkehr geben, so hätte sie zumindest durch deutliche und unübersehbare Hinweise an den Batterien selbst auf den gefährlichen Ladezustand hinweisen müssen. Daß die bloße Eintragung dieser Batterien auf den Lieferschein in der Spalte »gef. und gel.« als Warnung schon deswegen nicht ausreichte, weil die mit dem Transport befaßten Personen den Lieferschein und die in ihm enthaltenen, ohnehin kaum verständlichen Eintragungen nicht immer vor Augen hatten, hat das Berufungsgericht überzeugend dargelegt. Die Beklagte zu 2 kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe im Hinblick auf die bei ihr eingegangene Bestellung darauf vertraut, daß die Firma L. ebenfalls betriebsbereite Batterien erwarte und daher selbst die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen werde; da es sich um eine Weiterbestellung durch die Beklagte zu 1 handelte, die Beklagte zu 2 mithin mit der Möglichkeit einer Fehlbestellung rechnen mußte und sie zudem wußte, daß die Batterien nicht sofort eingebaut, sondern zunächst durch eine zwischengeschaltete Spedition im Straßenverkehr transportiert werden sollten, wäre es in erster Linie ihre Sache gewesen, gegen die Gefahr eines Kurzschlusses während des Transportes Vorsorge zu treffen. Der lediglich mündliche Hinweis an den Fahrer der Spedition über den Ladezustand reichte dabei schon deswegen nicht aus, weil nicht feststand, daß nur er den Transport bis zum endgültigen Bestimmungsort durchführen werde.
    c) Für diese als leichtfertig zu bezeichnende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu 2 hat die Beklagte zu 1, die sich ihrer bei Erfüllung des mit der Firma L. abgeschlossenen Kaufvertrages als Erfüllungsgehilfin bedient hat, einzustehen (§ 278 BGB). Dabei ist es unerheblich, ob die Speditionsfirma im Auftrage der Firma L. tätig geworden ist und aus diesem Grunde kein Versendungskauf im Sinne des § 447 BGB vorlag; denn auch wenn die Beklagte zu 1 ihre Verkäuferpflicht zur Übergabe und Eigentumsverschaffung bereits mit Aushändigung der Batterien durch die Beklagte zu 2 an die Speditionsfirma erfüllt hatte und für den Weitertransport nicht mehr verantwortlich war, stellte sie dieser Umstand doch nicht von der Verpflichtung frei, die Batterien in ordnungsgemäß verpacktem und gesichertem Zustand zu übergeben; sie haftet für diese Pflichtverletzung auch dann, wenn der Schaden selbst erst nach der Übergabe eintrat (Senatsurteil vom 14. Oktober 1964 - VIII ZR 40/63 = Betrieb 1964,1697 = MDR 1965,38; BGH Urteil vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67 = WM 1968,1302 = NJW 1968,1929; Staudinger/Ostler, BGB, 11. Aufl. § 447 Anm. 15; Ballerstedt bei Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. § 447 Anm. 20).
    d) Daß der Schadenseintritt bei sachgemäßer Verpackung verhindert worden wäre, liegt auf der Hand. (Wird ausgeführt).
    2. Soweit die Beklagte zu 1 unter Hinweis auf § 377 Abs. 2 HGB meint, die Firma L. habe die Batterien rügelos«entgegengenommen und könne damit aus der mangelhaften Lieferung Schadensersatzansprüche nicht mehr herleiten, verkennt sie Anwendungsbereich und Bedeutung dieser Bestimmung.
    a) Zwar kann ein Käufer u. U. auch aus einer schadhaften, unvollständigen oder fehlenden Verpackung der Kaufsache Gewährleistungsansprüche herleiten, - und zwar etwa dann, wenn die Mängel der Verpackung die Möglichkeit der Weiterverwendung oder des Weiterverkaufs erschweren und damit auch der Wert oder die Tauglichkeit der Sache selbst zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch aufgehoben und gemindert ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 95/57 = Betrieb 1958,868; Brüggemann in HGB-RGRK, 3. Aufl. § 377 Anm. 9). Ein solcher Fehler lag hier jedoch nicht vor. Die Abdeckung der Pole sollte vielmehr lediglich für die Dauer des Transportes einen Kurzschluß oder sonstige Beschädigungen verhindern; ihr Fehlen minderte dagegen die Gebrauchstauglichkeit der Batterien selbst nicht.
    b) Richtig ist, daß die Beklagten statt der bestellten ungefüllten Batterien gefüllte geliefert haben. Dabei kann zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, daß die Firma L. jedenfalls bei Entgegennahme der Batterien in der Hauptniederlassung K. mit zumutbaren Mitteln zu einer Überprüfung des Ladezustandes in der Lage und damit zur unverzüglichen Rüge der von der Bestellung abweichenden Lieferung verpflichtet gewesen wäre. Ob es sich dabei um einen Mangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB oder nicht vielmehr um die Lieferung einer anderen als der bedungenen Ware handelte, kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen, da die Rügepflicht beide Fälle gleichermaßen erfaßt (§§ 377,378 HGB). Es ist den Beklagten auch einzuräumen, daß die rügelose Entgegennahme als Genehmigung gilt und damit neben den Gewährleistungsansprüchen im eigentlichen Sinne (§§ 462f BGB) auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen eines nicht rechtzeitig gerügten Fehlers verloren gehen (Senatsurteil vom 3. Februar 1959 - VIII ZR 14/58 = LM HGB § 377 Nr. 5; Baumbach/Duden, HGB, 21. Aufl. §§ 377,378 Anm. l C; Brüggemann aaO § 377 Anm. 8).
    c) Stets muß es sich aber um Schadensersatzansprüche handeln, die auf einem Mangel der Sache oder auf einer Falschlieferung beruhen, sich mithin als Gewährleistungsansprüche im weiteren Sinne darstellen. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Zwar wäre der Schaden nicht entstanden, wenn die Beklagten - der Bestellung entsprechend - ungefüllte Batterien geliefert hätten. Gleichwohl wurzelt die Schadensersatzpflicht in erster Linie nicht in dieser fehlerhaften Lieferung, sondern in der unsachgemäßen Versendung gefüllter Batterien und damit in der Verletzung einer kaufvertraglichen Nebenpflicht. Das erhellt auch die Erwägung, daß die Beklagten, hätte die Firma L. gefüllte Batterien bestellt, ebenfalls für die durch die unsachgemäße Versendung verursachten Schäden einzustehen hätten, obwohl die Kaufsache dann vertragsgemäß gewesen wäre.
    d) Auch der rechtspolitische Zweck der Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf verbietet eine entsprechende Anwendung der §§ 377f HGB auf Fälle der vorliegenden Art. Wie der Senat in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, dient die Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelrüge nicht nur dem allgemeinen Interesse des Handelsverkehrs an einer raschen und endgültigen Abwicklung von Rechtsgeschäften, sondern zugleich einer sachgerechten Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer. Dem Interesse des Käufers an einer ordnungsgemäßen Erfüllung steht das ebenfalls schutzwürdige Interesse des Verkäufers gegenüber, von den bei zumutbarer Prüfung zutage tretenden Mängeln der von ihm gelieferten Sache möglichst rasch zu erfahren und dadurch einen drohenden Schaden noch rechtzeitig abwenden zu können (zuletzt Senatsurteil vom 30. April 1975 - VIII ZR 164/73 = WM 1975,562 = NJW 1975,2011 m. w. Nachw.). Die an die unterbliebene Rüge geknüpfte Folge, daß damit die Kaufsache uneingeschränkt als genehmigt gilt (§ 377 Abs. 2 HGB), kann den Käufer insbesondere dann hart treffen, wenn die Schlecht- oder Falschlieferung durch den Verkäufer auf dessen grobfahrlässigem oder leichtfertigem Verhalten beruht, während er selbst lediglich durch Nachlässigkeit eine rechtzeitige Untersuchung und Rüge versäumt hat. Im Interesse einer reibungslosen und raschen Abwicklung des Handelsverkehrs muß der Käufer diese Nachteile im Bereich der Gewährleistung deswegen hinnehmen, weil typischerweise die Feststellung von Mängeln mit zunehmendem Zeitablauf unvertretbar erschwert würde. Für eine entsprechende Anwendung der §§ 377f HGB über die Mängelhaftung hinaus fehlt es aber an einem zwingenden Bedürfnis, zumal die Berücksichtigung des Mitverschuldens (§ 254 BGB) - anders als die auf dem Grundsatz des »alles oder nichts« aufbauende Genehmigung nicht gerügter Mängel - einen sachgerecht abgestuften Ausgleich zwischen den beiderseitigen Interessen ermöglicht.
    3. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Verjährung. Dabei bedarf es keiner Vertiefung der Frage, in welchem Umfang überhaupt Schadensersatzansprüche wegen Lieferung einer anderen als der bedungenen Ware (§ 378 HGB) innerhalb der kurzen Frist des § 477 BGB verjähren (vgl. dazu Senatsurteile vom 22. März 1961 - VIII ZR 52/60 = LM BGB § 477 Nr. 5 und vom 20. November 1967 - VIII ZR 126/65 = LM BGB § 477 Nr. 10 = NJW 1968,640); denn wenn überhaupt, so werden von der kurzen Verjährung nur Ansprüche erfaßt, die in einer mangelhaften Leistung oder der Lieferung eines aliud ihren Grund haben (BGHZ 47,312,319), - und das ist, wie oben dargelegt, bei den hier streitigen Ansprüchen nicht der Fall.
    4. Schließlich geht auch die Ansicht der Revision der Beklagten zu 1 fehl, die geltendgemachten Schadensersatzansprüche scheiterten gemäß § 464 BGB daran, daß der Fahrer der Speditionsfirma - obwohl ausdrücklich auf den Ladezustand der Batterien hingewiesen - diese für die Firma L. vorbehaltlos angenommen habe. Ganz abgesehen von der Frage, ob § 464 BGB überhaupt auf Lieferungen eines aliud Anwendung findet und ob die Kenntnis des Fahrers einer die Ware abholenden Vertragsspedition bereits dem Käufer zuzurechnen ist (vgl. dazu RGZ 64,236; Ballerstedt aaO § 464 Anm. 3), verkennt die Beklagte zu 1, daß die vorbehaltlose Annahme schon nach dem Wortlaut und der rechtssystematischen Einordnung dieser Vorschrift lediglich den Verlust von Gewährleistungsansprüchen im weitesten Sinne, nicht dagegen von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung einer kaufvertraglichen Nebenpflicht zur Folge hat.

  • Dumon Weil wir anscheinend hier kein Gerichtsurteil zur Hand haben, die Verlage sich aber ziemlich sicher sind, dass ihre Position rechtssicher ist. Das wird durch den Austausch der ewig gleichen Argumente hier nicht geklärt, sondern durch ein Urteil - entweder ein Vergangenes oder eins, dass als Ergebnis einer Klage in Zukunft ergeht.

    Das mag sein.
    Und in vielen Situationen ist es auch immer eine Beurteilung von "Verhältnismäßigkeit", wenn sowas tatsächlich vor Gericht landen würde (sprich: selbst Urteile schaffen nur bedingt Präzendenz), weshalb selbst Gesetzestexte zwar im Wortlauf womöglich eindeutig scheinen, letztendlich aber immer das Gericht entscheidet.

    Allerdings scheint hier einfach noch immer bzw. wieder Redebedarf zu bestehen, und auch, wenn eine solche Diskussion kein abschließendes, zitierbares Ergebnis liefern wird, so ist ein Forum doch generell dazu da, um über Dinge zu reden, oder? Eine Unterhaltung muss nicht immer als von vornherein (oder allgemein) zielführend betrachtet werden können, oder auch nur das Potential dafür beinhalten, um ihr (wohlgemerkt: nicht ihrem Inhalt) Sinnhaftigkeit zu attribuieren ...

    ...und es gibt den Ignore-Button... ;)

    3 Mal editiert, zuletzt von Dumon (30. Juni 2026 um 12:53)

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