... vielleicht ist das auch der 'Fehler', dass man verzweifelt versucht, Crowdfunding in irgendein bereits geregeltes Vertragskorsett zu packen und die entsprechenden Normen anzuwenden. Möglicherweise handelt es sich ja auch bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Vertrag 'sui generis', der gerade nicht den vorgefertigten und gesetzlich normierten Vertragstypen entspricht...
Dafür spricht zum Beispiel, dass gerade nicht der Erhalt eines Produktes 'garantiert' wird, so dass z.B. die Normen des Kauf- / Werkvertrages etc. nicht wirklich passen.
(... eigentlich ein spannendes Thema für Dissertationen oder Hausarbeiten im juristischen Bereich )
Muss ich leider verneinen. Siehe
Externer Inhalt www.youtube.comInhalte von externen Seiten werden ohne deine Zustimmung nicht automatisch geladen und angezeigt.Solmecke hat das schon vor 10 Jahren besprochen. Es ist ein Kaufvertrag. Das wir immer wieder noch diskutieren ist einfach
Schön, dass er das besprochen hat. Es gibt aber dennoch keine wirkliche Rechtsgrundlage dazu, sprich er kann das besprechen was er will, solang da nix fixiert ist. Zumal er auch von den Bedingungen der einzelnen Webseiten spricht und dadurch hierbei dann ja selbst differenziert. Und er schließt ja selbst damit, dass es noch keine Gesetzt hierzu gäbe. Sprich das ganze ist nicht mehr oder weniger wert als alles andere was dazu hier schon aufgeführt wurde und bringt und keinen Schritt weiter