Schwarmwissen Krankenkasse Kinderkrankengeld

  • Hallo, ich bin freiwillig gesetzlich bei der Knappschaft versichert und habe ein einjähriges Kind. Die werden ja auch mal krank und ich musste mich zwei Tage krank mit Kind melden. Ich arbeite Vollzeit und bin angestellt, das Kind ist bei der Mutter versichert (AOK).

    Wie sich herausstellt, zahlt im o.g. Fall weder mein Arbeitgeber Lohn fort noch meine Krankenkasse Kinderkrankengeld.

    Ich überlebe das. Dennoch ziehe ich einen Wechsel meiner Krankenkasse in Betracht.


    Daher die Frage: Welche Krankenkasse zahlt bei freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern auch Kinderkrankengeld?


    Vielen Dank. :danke:

    Einmal editiert, zuletzt von chris1982 () aus folgendem Grund: Arbeitnehmer hinzugefügt

  • KIKG ist bei der Kasse des Elternteils zu beantragen, dass den Verdienstausfall hat. Weiterhin muss das Kind gesetzlich versichert sein (was es ist, weil es ja bei der AOK versichert ist).


    Es gibt mehrere Möglichkeiten wann jemand freiwillig versichert werden kann bei der GKV:


    - Höhenverdienende Angestelle

    - Selbstständige (mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld wäre ggf. wichtig)

    - "Sonstige"


    In welche Personengruppe fällst Du? Und wenn Du einen Antrag bei deiner Kasse gestellt hast, wäre es mal interessant, welche Begründung sie in der Ablehnung angeben.

    2 Mal editiert, zuletzt von Urbisan ()

  • Höherverdienender Angestellter.


    Begründung: ... Sie sind bei uns als freiwillig versicherter Arbeitnehmer versichert. Die Mitgliedschaft als freiwillig versicherter Arbeitnehmer beinhaltet keinen Anspruch auf Krankengeld. Ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes ist daher leider nicht gegeben.

    Wir bedauern...



  • Das würde auch bedeuten, dass wenn Du selber krank wirst und über die 6 Wochen Lohnfortzahlung kommst, Du kein Geld von der Kasse kriegen würdest. Halte ich bei einem höherverdienenden Angestellten für ausgeschlossen!?


    Grundsätzlich gilt:


    (1) Grundsätzlich haben nach § 44 Absatz 1 SGB V alle Versicherten einen Anspruch auf Krankengeld. Maßgebend für die Gewährung von Krankengeld ist daher die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse. Dies ist unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses, demnach ob es sich um eine versicherungspflichtige oder freiwillige Mitgliedschaft bzw. eine Familienversicherung handelt.


    (2) Nicht alle Versicherten benötigen eine Absicherung mit einem Krankengeldanspruch, weil z. B. kein Entgeltausfall bei einer Arbeitsunfähigkeit entsteht oder anderweitige Absicherungen vorliegen. Vor diesem Hintergrund sind nach § 44 Absatz 2 SGB V Personengruppen vom Anspruch ausgeschlossen oder können entscheiden, ob ihre Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld umfassen soll.


    Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören:

    -Arbeitnehmende (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende), -> Hier fällst Du grundlegend mit rein
    -Leistungsbeziehende nach dem SGB III,
    -Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III im Ausland beziehen (Arbeitssuche im Ausland),
    -Künstler und Publizisten nach dem KSVG,
    -Teilnehmende an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation sowie Berufsfindung oder Arbeitserprobung (Teilhabe am Arbeitsleben), wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben,
    -Behinderte in anerkannten Werkstätten und Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen Leistungen erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll Erwerbsfähigen entspricht,
    -freiwillig Wehrdienstleistende,
    -Bundesfreiwilligendienstleistende,
    -Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr leisten,
    -Seeleute nach § 13 Absatz 1 Satz 2 SGB IV,
    -Rentner und Rentenantragssteller, sofern diese eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit beziehen.



    Dann gibt es noch die Versicherten ohne Krankengeldanspruch:


    (1) Ausgenommen vom Krankengeldanspruch sind nach § 44 Absatz 2 SGB V Versicherte, denen bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der Regel kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ausfällt oder die in der Regel nicht sofort auf die Gewährung von Sozialleistungen angewiesen sind, sondern aus eigenen Mitteln den Wegfall des Arbeitseinkommens — jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum — überbrücken können und damit die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes hier nicht erforderlich ist.

    (2) Hiernach ist der Krankengeldanspruch grundsätzlich ausgeschlossen für:

    -Personen, die Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen (§ 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V),
    -Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V),
    -Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V),
    -Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V) (Besonderheit siehe 2.1.1.1.12),
    -Praktikanten, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V),
    -Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (§ 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V), sofern sie nicht abhängig beschäftigt sind oder sofern sie nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und gegenüber ihrer Krankenkasse erklärt haben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (2.1.1.3.1.1),
    -Familienversicherte (§ 10 SGB V),
    -hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, wenn sie gegenüber ihrer Krankenkasse nicht erklärt haben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (2.1.1.3.1.1),
    -Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (unständig und kurzfristig Beschäftigte), außer sie erklären, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (siehe 2.1.1.3.2) und
    -Versicherte, deren Lebensunterhalt durch eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder einer anderen vergleichbaren Stelle sichergestellt ist.



    Falls der markierte Bereich nicht auf Dich zutrifft, sehe ich erstmal kein Ausschlusskriterium.


    Ich würde Dir empfehlen (so ein Kind wird in den 12 Jahren in denen man Anspruch erwirken kann öfter krank als Du denkst), gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einzulegen (kostet nichts, außer etwas Aufwand) und Dich auf die gesetzlichen Grundlagen (§44 SGB V (auch wenn hier von Krankengeld die Rede ist, ist damit analog auch Kinderpflegekrankengeld gemeint) in Verbindung mit dem Rundschreiben 2022/06 vom 07.09.2022 zu beziehen. Dann würde ich ergänzen, dass Dir nicht bewusst ist, dass Du ohne Krankengeldanspruch versichert bist und aus welchen gesetzlichen Grundlagen die Kasse hier ableitet, dass Du keinen Anspruch hast bzw. sie Dich von Grund auf ohne Krankengeldanspruch versichert hat. Weiterhin würde ich hier auch die Frage stellen, was passiert, wenn Du selber länger als 6 Wochen krank bist und die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet. Ob Du dann ebenfalls kein Krankengeld von der Kasse kriegen würdest.


    Abschließend: Ich bin leider nur oberflächlich in den gesetzlichen Grundlagen drin, kann nicht zu 100% ausschließen, dass es bestimmte Konstellationen gibt, bei denen ein Krankengeldanspruch bewusst ausgeschlossen ist, dies muss aber konkret von dem Versicherten angegeben werden (JA, ich will Krankengeldanspruch bzw. Nein, ich verzichte bewusst darauf (was sich auch in der Beitragshöhe wiederspiegelt). So etwas ist mir eigentlich nur bei freiwillig selbstständig Tätigen bekannt.


    Dann ist erstmal die Kasse am Zug und kann darauf eingehen. Ich drücke Dir die Daumen.

  • hallo Urbisan, besten Dank für deine Mühe und ausführlichen Erläuterungen! :danke:

    ich bin GKV bei der Knappschaft, d.h. nicht privat versichert.


    Widerspruchsfrist ist leider verstrichen (bis 3. März), nichtsdestotrotz wird mir - insbs. mit Lesen und Verstehen deines Beitrags - bewusst, dass die Kasse hier schreibt, dass ich kein Krankengeld bekomme, und das kann ja nicht sein (ich habe dem nirgends widersprochen)... dem gehe ich jetzt mal nach.

    Einmal editiert, zuletzt von chris1982 ()

  • hallo Urbisan, besten Dank für deine Mühe und ausführlichen Erläuterungen! :danke:

    ich bin GKV bei der Knappschaft, d.h. nicht privat versichert.


    Widerspruchsfrist ist leider verstrichen (bis 3. März), nichtsdestotrotz wird mir - insbs. mit Lesen und Verstehen deines Beitrags - bewusst, dass die Kasse hier schreibt, dass ich kein Krankengeld bekomme, und das kann ja nicht sein (ich habe dem nirgends widersprochen)... dem gehe ich jetzt mal nach.

    Das solltest Du auf jeden Fall tun. Es gibt nämlich keinen speziellen KIKG Anspruch der gewählt werden kann, sondern nur ein grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeld, der dann auch Kinderpflegekrankengeld automatisch einschließt.


    Ich möchte trotzdem nochmals betonen, dass ich nicht so tief in der Materie bin und es durchaus sein kann, dass Du auf Grund deiner Art der Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert bist, aber ein höherverdienender Angestellter hat soweit mir bekannt ist die gleichen Ansprüche wie einer "normaler" Angestellter. Dieser muss bei der Anmeldung bei einer Krankenkasse auch nicht explizit angeben, dass er mit Krankengeld versichert werden muss, weil der Versicherungsstatus als Angestellter hier ausreichend ist, dass die Leistung inkludiert ist.


    Ich bin tatsächlich sehr gespannt, wie die Knappschaft hier argumentiert und wie die Sache ausgeht.


    Sollte sich übrigens herausstellen, dass die Tatsache des fehlenden Krankengeldanspruchs nicht korrekt ist, dann gilt für den ablehnenden Bescheid bei dem eine Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist der Tatbestand der Nichtigkeit (?) und die Kasse muss den Sachverhalt trotzdem neu prüfen und bewerten, da sie falsche Tatsachen zu Grunde gelegt hat für Ihre Entscheidung.


    Wenn dies aber alles "Hand und Fuß" hat, solltest Du den Sachverhalt des fehlenden Krankengeldanspruchs aber auf jeden Fall als Grundlage nehmen, zu überdenken, wie Du wirklich im Krankheitsfall und mit Ende der Lohnfortzahlung finanziell abgesichert bist. Nicht das dann das böse Erwachen kommt.


    Ich drücke die Daumen!

    Einmal editiert, zuletzt von Urbisan ()

  • Dieser muss bei der Anmeldung bei einer Krankenkasse auch nicht explizit angeben, dass er mit Krankengeld versichert werden muss, weil der Versicherungsstatus als Angestellter hier ausreichend ist, dass die Leistung inkludiert ist.

    Hier muss auch nochmal dazu gesagt werden. Es kommt ja auch vor, dass man durch eine Gehaltserhöhung automatisch von der Pflichtversicherung in die Freiwillige Versicherung rutschen kann. Dazu kommt von der GKV überhaupt keine Information. Kann mir ehrlich gesagt gar nicht vorstellen, dass Leistungen entfallen, obwohl man den Höchstsatz zahlt.

  • Höherverdienender Angestellter.


    Begründung: ... Sie sind bei uns als freiwillig versicherter Arbeitnehmer versichert. Die Mitgliedschaft als freiwillig versicherter Arbeitnehmer beinhaltet keinen Anspruch auf Krankengeld.

    What!? 8|

    Ist das korrekt? Wenn ich freiwillig gesetzlich versichert bin, habe ich kein Anspruch auf Krankengeld?


    Edit: Danke Urbisan für die Klarstellung.

    Einmal editiert, zuletzt von sNice24 ()

  • Es gibt ja die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung ohne KG, beispielsweise für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte. Kommt wahrscheinlich darauf an, was man "gebucht" hat.

  • Doch auch als freiwillig Versicherter hast du Anspruch auf Krankengeld. Glaube kaum, dass meine sonst gezahlt hätte.

  • hallo Urbisan, besten Dank für deine Mühe und ausführlichen Erläuterungen! :danke:

    ich bin GKV bei der Knappschaft, d.h. nicht privat versichert.


    Widerspruchsfrist ist leider verstrichen (bis 3. März), nichtsdestotrotz wird mir - insbs. mit Lesen und Verstehen deines Beitrags - bewusst, dass die Kasse hier schreibt, dass ich kein Krankengeld bekomme, und das kann ja nicht sein (ich habe dem nirgends widersprochen)... dem gehe ich jetzt mal nach.

    Aus dem Verfahrensrecht zur abgelaufenen Widerspruchsfrist:
    Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt überlicherweise am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt aber nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. :/

    It's a game, have fun!

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  • hallo Urbisan, besten Dank für deine Mühe und ausführlichen Erläuterungen! :danke:

    ich bin GKV bei der Knappschaft, d.h. nicht privat versichert.


    Widerspruchsfrist ist leider verstrichen (bis 3. März), nichtsdestotrotz wird mir - insbs. mit Lesen und Verstehen deines Beitrags - bewusst, dass die Kasse hier schreibt, dass ich kein Krankengeld bekomme, und das kann ja nicht sein (ich habe dem nirgends widersprochen)... dem gehe ich jetzt mal nach.

    Aus dem Verfahrensrecht zur abgelaufenen Widerspruchsfrist:
    Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt überlicherweise am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt aber nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. :/

    Stimmt schon, aber die WS Frist ist am 03.03. abgelaufen (also mehr als einen Monat), da kommt es auf 2 bis 3 Tage Postweg nicht (mehr) drauf an. ;)

  • Aus dem Verfahrensrecht zur abgelaufenen Widerspruchsfrist:
    Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt überlicherweise am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt aber nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. :/

    Stimmt schon, aber die WS Frist ist am 03.03. abgelaufen (also mehr als einen Monat), da kommt es auf 2 bis 3 Tage Postweg nicht (mehr) drauf an. ;)

    Aber wenn es nicht angekommen ist, ist auch keine Frist abgelaufen (bzw. überhaupt gestartet). Daher richtig, es kommt auf die 2 bis 3 Tage nicht an, wohl aber auf die Unmöglichkeit den Zugang zu beweisen.


    Ich hätte den Wink mit dem Zaunpfahl/Fettdruck zumindest so verstanden^^.


    edit: Da war jemand schneller...

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen


    Syrophir


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    "Die Menschen hungern nach der Wahrheit, doch wissen sie selten ihren Geschmack zu schätzen."

    Einmal editiert, zuletzt von Syrophir ()

  • [...]

    Aber ist Dir denn der Bescheid nachweisbar zugegangen?

    kam per Post... im gerade verfassten Schreiben an meine Krankenkasse beziehe ich mich auf deren Schreiben (vom 9.2.) - von daher: ja, ist mir zugegangen. (ich verstehe aber deinen Einwand :thumbsup: )

    edit: die Widerspruchsfrist ist damit auch nicht der 3.3., allerdings abgelaufen

    Einmal editiert, zuletzt von chris1982 ()

  • Das "Grundproblem" ist hier ja nicht die Widerspruchsfrist, sondern erstmal die grundsätzliche Klärung der Sachlage, ob die Ablehnung überhaupt rechtens ist und ob denn nun ein Krankengeldanspruch besteht oder nicht.


    Jeder neue Antrag muss auf die Voraussetzungen der aktuellen Lage geprüft werden, man könnte also nicht einfach sagen: Einmal abgelehnt, immer abgelehnt.

  • Ich kann nur raten, ruf die Knappschaft an und lass dir erstmal am Telefon erklären, warum du keinen Anspruch auf Krankengeld haben solltest.

    Ganz sicher kommt da schon die Aussage, dass da wohl ein Fehler vorliegt. Aber vielleicht gibt es auch einen Grund, warum du fälschlicherweise ohne Krankengeldanspruch geführt wirst.

    Du kannst dich auch an den Steuerberater bzw. die Lohnabrechnungsstelle deines Arbeitgebers wenden, die dich bei der Klärung auch unterstützen können sollten.


    Ohne Krankengeldanspruch würdest du in der Krankenversicherung auch nur den ermäßigten Beitragssatz von 14% zahlen müssen, was auf deiner Abrechnung zu erkennen wäre.

    Gilt aber eigentlich nur, wenn du eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommst.

  • Also ich bin als selbstständiger ebenfalls freiwillig gesetzlich versichert, ebenso meine Frau. Wir müssten explizit (!) einen Tarif mit Krankengeldanspruch buchen, der Standard Tarif für freiwillige Mitglieder hat diesen Anspruch nicht und ist dafür etwas günstiger.

  • Also ich bin als selbstständiger ebenfalls freiwillig gesetzlich versichert, ebenso meine Frau. Wir müssten explizit (!) einen Tarif mit Krankengeldanspruch buchen, der Standard Tarif für freiwillige Mitglieder hat diesen Anspruch nicht und ist dafür etwas günstiger.

    Der Unterschied ist aber hier die Selbstständigkeit. Der Threadersteller ist freiwillig versichert aufgrund vom Einkommen als Angestellter, könnte sich also auch theoretisch privat versichern. So wie ich verstanden habe gibts hier entscheidende Unterschiede.

    Einmal editiert, zuletzt von sNice24 ()

  • Also ich bin als selbstständiger ebenfalls freiwillig gesetzlich versichert, ebenso meine Frau. Wir müssten explizit (!) einen Tarif mit Krankengeldanspruch buchen, der Standard Tarif für freiwillige Mitglieder hat diesen Anspruch nicht und ist dafür etwas günstiger.

    Selbstständige nehmen hier eine besondere Rolle ein, da sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld haben, diesen aber wählen können.


    Bei (höherverdienenden) Angestellten sieht dies anders aus.

  • Ich bin mit einer Gehaltserhöhung auch vor einigen Jahren in die Freiwilligkeit gerutscht. Außer den geänderten Zahlungsmodalitäten hat sich am Umfang der Versicherung aber nichts geändert, so jedenfalls die Aussage dieser. Wenn dem so wäre hätte man ja wohl informiert werden müssen, so hoffe ich doch.


    Faszinierend ist immer wieder welches Wissen sich hier bei unknowns verbirgt und dass dieses hier so unkompliziert und ohne das sonst im Netz übliche getrolle weitergegeben wird.


    Vielen Dank dafür, zeigt halt wieder das BrettspielerInnen eine nette Community sind

    You know I'm born to lose, and gambling's for fools

    Einmal editiert, zuletzt von Oli1970 ()

  • Ich habe Glück das mein Arbeitgeber die ersten 2 Tage Kindkrank bezahlt und es für mich dann unkomplizierter wird. aber das Krankenkasse kein Kinderkrankengeld bezahlt ist mir auch neu . Vor 1-2 Jahren wäre sowas ja unmöglich gewesen gerade wenn Schulen , Kitas, Hort wegen Corona zugemacht wurden für mehrere Wochen . Das kann sich doch da keiner leisten ohne Geld

  • Normalerweise zählt jede Krankenkasse KKG für Angestellte, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Den Grund für die Nichtzahlung wirst du telefonisch erfragen müssen. Danach bist Du und wir schlauer.

  • Also ich bin als selbstständiger ebenfalls freiwillig gesetzlich versichert, ebenso meine Frau. Wir müssten explizit (!) einen Tarif mit Krankengeldanspruch buchen, der Standard Tarif für freiwillige Mitglieder hat diesen Anspruch nicht und ist dafür etwas günstiger.

    Exakt so ist es bei mir auch als freiwillig gesetzlich Versicherter. Sowohl bei der Barmer als auch bei der Techniker wurde ich für den verminderten Satz versichert, der keinen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet. Ich musste bei beiden explizit beantragen, dass ich Beitrag mit Anspruch auf Krankengeld zahlen "darf".

  • Exakt so ist es bei mir auch als freiwillig gesetzlich Versicherter. Sowohl bei der Barmer als auch bei der Techniker wurde ich für den verminderten Satz versichert, der keinen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet. Ich musste bei beiden explizit beantragen, dass ich Beitrag mit Anspruch auf Krankengeld zahlen "darf".

    Dann bist du vermutlich auch selbstständig!? Es wurde ja schon erklärt, dass der Fall dann anders liegt als bei Angestellten.

  • Exakt so ist es bei mir auch als freiwillig gesetzlich Versicherter. Sowohl bei der Barmer als auch bei der Techniker wurde ich für den verminderten Satz versichert, der keinen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet. Ich musste bei beiden explizit beantragen, dass ich Beitrag mit Anspruch auf Krankengeld zahlen "darf".

    Dann bist du vermutlich auch selbstständig!? Es wurde ja schon erklärt, dass der Fall dann anders liegt als bei Angestellten.

    Nein, ich bin eine "arbeitnehmerähnliche Person". Liegt dann aber wohl auch anders als bei Angestellten.

  • update: es hat sich als Versehen der KK herausgestellt und ich bin freiwillig, mit Anspruch auf Krankengeld versichert.

    danke nochmal für die zahlreichen Hinweise :danke:

  • update: es hat sich als Versehen der KK herausgestellt und ich bin freiwillig, mit Anspruch auf Krankengeld versichert.

    danke nochmal für die zahlreichen Hinweise :danke:

    Die Gesetzgebung hat gesiegt. 😁


    Da der alte Bescheid nichtig ist, haben sie Dir hoffe ich auch für den alten Antrag das KIKG ausgezahlt?!

    Einmal editiert, zuletzt von Urbisan ()